Gerichtsurteil : Steuerpflicht für Meister-Bafög

Wer Aufstiegs-Bafög bezieht, muss bei einem Teilerlass des Darlehens Einkommensteuer auf den erlassenen Betrag zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wer sich mithilfe staatlicher Förderung weiterbildet, etwa zum Meister, Fachwirt oder Techniker, bekommt nach erfolgreicher Prüfung einen Teil des Darlehens erlassen. So weit die gute Nachricht zum sogenannten Aufstiegs-Bafög. Die schlechte Nachricht für erfolgreiche Prüflinge: Der erlassene Darlehensbetrag wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Dieses umstrittene Vorgehen der Finanzämter hat der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil bestätigt. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte zuvor für die Klägerin entschieden.

Die Frau hatte sich 2014 zur Indus­triemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin fortbilden lassen. Dafür bekam sie finanzielle Unterstützung im Rahmen des Aufstiegs-Bafög (früher Meister-Bafög). Unter anderem gewährte die Investitions- und Förderbank Niedersachsen zwei Darlehen. Nachdem die Klägerin beide Prüfungen erfolgreich absolviert hatte, wurden ihr – wie vertraglich festgelegt – 40 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens erlassen, insgesamt 1204 Euro. ...Das Finanzamt berücksichtigte den teilweisen Darlehenserlass steuerrechtlich, indem es den Bruttoarbeitslohn der Klägerin um 1204 Euro erhöhte....

https://www.faz.net/aktuell/karriere...-19522142.html

https://www.haufe.de/steuern/rechtsp...66_615944.html

https://www.bundesfinanzhof.de/de/en...STRE202410013/

(Az.: VI R 9/21).