Die Bundesregierung hat das Demokratiefördergesetz auf den Weg gebracht. Damit will der Bund Initiativen zur Stärkung der Demokratie langfristig finanziell unterstützen.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein sogenanntes Demokratiefördergesetz beschlossen. Das neue Gesetz soll Vereine und Organisationen, die sich für die Stärkung der Demokratie und die Prävention von Extremismus einsetzen, künftig mit einer besseren finanziellen Grundlage ausstatten.
Es solle eine "angemessene Finanzierung in diesem Bereich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes" sichergestellt werden, heißt es dazu aus dem Familienministerium. Nach der bisherigen Regelung sind vom Bund finanzierte Demokratieförderprojekte immer zeitlich befristet - weshalb sie für diejenigen, die sie umsetzen, oft unsichere Rahmenbedingungen bedeuten. Eine gesetzliche Grundlage, die diese Bedingungen regelt, existiert bislang nicht.
Gesetz soll langfristige Förderung ermöglichen

Mit dem Gesetz wird laut Ministerium ein "dauerhafter gesetzlicher Auftrag" des Bundes für die Erhaltung dieses zivilgesellschaftlichen Engagements angestrebt. Die Förderung werde künftig "längerfristig, altersunabhängig und bedarfsorientierter als bisher ausgestaltet sein, um mehr Planungssicherheit für die Zivilgesellschaft zu erreichen". Ein Kriterienkatalog soll festlegen, unter welchen Voraussetzungen gefördert wird.
Neu ist unter anderem, dass künftig auch Erwachsene von der Demokratieförderung des Bundes profitieren sollen. Bislang adressierte beispielsweise das Bundesprogramm "Demokratie leben!" nur Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Das Gesetz wird schon seit mehreren Jahren diskutiert. Es war ursprünglich von der Großen Koalition geplant, allerdings stellte sich die Union seinerzeit quer. Sie fürchtete, es könnten linksextremistische Gruppierungen gefördert werden. Durch die Razzia in der "Reichsbürger"-Szene hat das Thema nun eine neue Aktualität.
https://www.tagesschau.de/inland/inn...twurf-101.html

Bundesinnenministerin Nancy Faeser dringt vor dem Hintergrund des Kampfes gegen den Rechtsextremismus auf eine schnelle Verabschiedung des von der Regierung vorgelegten Demokratiefördergesetzes. Die SPD-Politikerin sagte der "Rheinischen Post", jetzt müsste all denen den Rücken gestärkt werden, die die Demokratie stark und lebendig machten. "Das sind unzählige zivilgesellschaftliche Initiativen in unserem Land. Um sie dauerhaft und verlässlich zu unterstützen, brauchen wir endlich das Demokratiefördergesetz, das wir schon vor einem Jahr vorgelegt haben", sagte Faeser. "Der Bundestag sollte es jetzt beschließen. Es ist höchste Zeit dafür."
https://www.sueddeutsche.de/politik/...0205-99-871705

Am 14. Dezember hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung (Demokratiefördergesetz) beschlossen. Ziel des Demokratiefördergesetzes ist die verlässliche und bedarfsorientierte Förderung von Projekten zur Stärkung von Demokratie und gesellschaftlicher Vielfalt. Auch Extremismusprävention und der Ausbau von Angeboten für politische Bildung sind vorgesehen.
Bundesfamilienministerin Lisa Paus: "Demokratie ist nicht selbstverständlich in Deutschland. Populisten und Extremisten lehnen demokratische Werte ab und versuchen besonders in Krisenzeiten, unsere offene, plurale Gesellschaft zu spalten. Angesichts von Hass, Hetze und Gewalt müssen wir uns gegen Angriffe wappnen und unsere Demokratie widerstandsfähiger machen. Mit dem neuen Demokratiefördergesetz wollen wir den Bund zum Kampf gegen Rassismus, Extremismus und Menschenfeindlichkeit verpflichten. So können wir die Menschen, die sich in Initiativen und Projekten für ein vielfältiges Zusammenleben in Deutschland einsetzen, besser unterstützen. Auch in der Krise brauchen wir nicht weniger, sondern mehr Demokratie."
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Wir wehren uns angesichts der heutigen Bedrohungen mit aller Härte gegen Verfassungsfeinde. Und: Wir stärken unsere Demokratie von innen heraus. Unsere demokratische Zivilgesellschaft ist das stärkste Bollwerk gegen Extremismus. Deshalb ist unser zentrales Anliegen, mit dem Demokratiefördergesetz unsere demokratische Zivilgesellschaft langfristig und nachhaltig zu stärken. Bürgerinnen und Bürger, die gerade in Zeiten der Pandemie begonnen haben, an der Demokratie zu zweifeln, wollen wir wieder für die Demokratie gewinnen. Mit dem Demokratiefördergesetz werden wir das großartige demokratische Engagement, das es überall in unserem Land gibt, endlich auch als Bund verlässlich und umfassend fördern können. Unser Anspruch war, den Gesetzentwurf gemeinsam mit der demokratischen Zivilgesellschaft zu entwickeln. Für die sehr engagierte Beteiligung vieler Organisationen und von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bedanke ich mich deshalb sehr herzlich."
Die wichtigsten Inhalte des Demokratiefördergesetzes:

  • Eines gesetzlichen Auftrag für den Bund schaffen, um zivilgesellschaftliches Engagement und politische Bildung in seiner Qualität zu erhalten und zu stärken. Damit soll der Bund sowohl zivilgesellschaftliche Maßnahmen fördern als auch eigene Maßnahmen durchführen können. Bislang gibt es kein Gesetz, das speziell für diese Arbeit einen rechtlichen und verbindlichen Rahmen vorgibt.
  • Durch das Gesetz können Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung längerfristiger, altersunabhängiger und bedarfsorientierter gefördert werden als bisher.
  • Das Gesetz sichert die Finanzierung der Maßnahmen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes ab.
  • Die nach dem Demokratiefördergesetz geförderten Programme und vergleichbare Maßnahmen sollen weiterhin wissenschaftlich begleitet werden, um sie auf ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit zu prüfen.
  • Um Transparenz zu erhöhen und qualitative Weiterentwicklung sicher zu stellen, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einmal pro Wahlperiode einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen vorlegen.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuell...hlossen-207614

Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokra-
tieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politi-
schen Bildung
(Demokratiefördergesetz – DFördG)
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein weltoffenes Land mit einer starken, wehrhaften De-
mokratie. Das Grundgesetz garantiert allen Menschen ein Leben in Würde und Freiheit, mit
Gleichheits- und Freiheitsrechten, der Achtung ihrer Menschenrechte und der Gewährleis-
tung von Rechtsstaatlichkeit. Diese gehören zu den Grundpfeilern der Demokratie in
Deutschland, deren Fortbestand keineswegs selbstverständlich ist. Sie müssen immer wie-
der von Neuem mit Leben gefüllt, gelebt und erlernt, gestärkt, geschützt und gefördert wer-
den. Deutschland braucht ein breites Engagement für die Demokratie sowie überzeugte
Demokratinnen und Demokraten. In den vergangenen Jahren ist das Modell einer offenen,
pluralistischen und vielfältigen Gesellschaft in einem gewaltengeteilten, demokratischen
Rechtsstaat zunehmend unter Druck geraten.
Die Bundesregierung ist daher entschlossen, die Demokratie in Deutschland als Gesell-
schaftsform und Grundlage des Zusammenlebens zu schützen, weiter zu gestalten und für
aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu stärken.
Die Gestaltung und Förderung der Demokratie sowie die Achtung von Recht und Rechts-
staatlichkeit ist aber nicht allein staatliche Aufgabe, sondern ein gemeinsames Anliegen
des Staates und einer lebendigen, demokratischen Zivilgesellschaft. Die Demokratie lebt
von engagierten Menschen, die in ganz Deutschland ihre Interessen in den verschiedenen
demokratischen Institutionen, Parteien und Wählervereinigungen vertreten oder sich in
zahlreichen Initiativen, Vereinen und Organisationen für ein vielfältiges, pluralistisches und
gewalt- und diskriminierungsfreies Miteinander einsetzen im Bereich der Demokratieförde-
rung und -stärkung, der politischen Bildung sowie bei der Auseinandersetzung mit und der
Prävention jeder Form des politischen oder religiös begründeten Extremismus und grup-
penbezogener Menschenfeindlichkeit sowie der Demokratiefeindlichkeit.
In den vergangenen Jahren haben insbesondere die rechtsextremistischen Straf- und Ge-
walttaten immer weiter zugenommen. Daneben zeigen unter anderem Rassismus, Antise-
mitismus, Antiziganismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit, Queerfeindlichkeit, Frauenfeind-
lichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und Extremismen wie Rechtsextremismus, is-
lamistischer Extremismus, Linksextremismus sowie Hass im Netz, Desinformation und Wis-
senschaftsleugnung und die gegen das Grundgesetz gerichtete Delegitimierung des Staa-
tes die Vielzahl demokratie- und menschenfeindlicher Phänomene auf. Durch sie wird das
friedliche und respektvolle Zusammenleben in unserem Land in besorgniserregender Art
und Weise beschädigt. Sie betreffen nicht nur Einzelne, sondern greifen die demokratisch
verfasste, offene, pluralistische, freie und vielfältige Gesellschaft als Ganze an. Dabei neh-
men die Verbreitung von Verschwörungsideologien, Desinformation und Wissenschafts-
leugnung, eine sich zunehmend radikalisierende Szene (etwa vor dem Hintergrund der öf-
fentlichen Coronamaßnahmen), die neue Bündnisse zwischen verschiedenen radikalisier-
ten Milieus schafft, aber auch Hass und Hetze im Internet sowie multiple Diskriminierungen
und Bedrohungen immer weiter zu.
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Die Bekämpfung jeder Form des politisch oder religiös begründeten Extremismus und grup-
penbezogener Menschenfeindlichkeit sowie der Demokratiefeindlichkeit ist daher ebenso
wie der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland und die Vermittlung demokratischer, freiheitlicher Werte sowie die Vermittlung
von Recht und Rechtsstaatlichkeit eine gesamtgesellschaftliche und dauerhafte Aufgabe
von zentraler politischer Bedeutung.
Der Staat kann das zivilgesellschaftliche Engagement im Bereich der Demokratieförderung,
Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung nicht verordnen. Er kann
es aber mithilfe guter Rahmenbedingungen fördern und ermöglichen. Der Bund steht dabei
in einer besonderen Verantwortung,
da die zu beobachtenden menschen- und demokratie-
feindlichen Phänomene nicht lokal oder regional begrenzt sind, sondern bundesweit und
zum Teil sogar international auftreten, sodass auch die Antwort darauf überregional sein
muss. Zudem richten sich diese Phänomene gegen die vom Grundgesetz geschützte Ge-
sellschaftsordnung und die ihr wesenseigenen freiheitlichen und demokratischen Werte, die
die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes ausmachen.
Um sowohl den gesellschaftlichen Entwicklungen als auch der Situation der zivilgesell-
schaftlich engagierten Menschen Rechnung zu tragen, sollen daher mit einem Demokra-
tiefördergesetz im Rahmen der verfassungs- und haushaltsrechtlichen Vorgaben Projekte
im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politi-
schen Bildung verlässlich unterstützt werden
. Im Zentrum steht dabei insbesondere die not-
wendige Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundene
nachhaltige Absicherung der Fördermaßnahmen. Dazu gehören unter anderem auch Maß-
nahmen der zivilgesellschaftlichen Beratungs-, Präventions- und Ausstiegsarbeit, des „Em-
powerments“
von Selbstorganisationen und Betroffenengruppen im Sinne der Selbstbefä-
higung, Selbstermächtigung und Selbstbestimmung sowie Maßnahmen zum Schutz vor
Angriffen auf Engagierte.
Bereits der erste NSU-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich da-
her im August 2013 in seinen Empfehlungen für die Schaffung einer derartigen bundesge-
setzlichen Grundlage ausgesprochen. Auch die Zivilgesellschaft hat im Vorfeld des Gesetz-
gebungsverfahrens wiederholt die Bedeutung eines solchen Gesetzes für die Stärkung ih-
rer Arbeit hervorgehoben.
B. Lösung; Nutzen
Zur Stärkung der Demokratie, zur politischen Bildung, zur Prävention jeglicher Form von
Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie zur Gestaltung von ge-
sellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe wird der Bund zukünftig auf Grundlage eines ausdrück-
lichen gesetzlichen Auftrags bundeseigene Maßnahmen durchführen
sowie Maßnahmen
Dritter fördern
, sofern sie von überregionaler Bedeutung sind und in erheblichem Bundes-
interesse liegen. Die gesetzliche Verankerung gewährleistet die notwendige Verbesserung
der rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundene nachhaltige Absicherung
der Maßnahmen im Bereich der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprä-
vention und politischen Bildung. Damit geht ein Zuwachs an Planungssicherheit für den
Bund und die Zivilgesellschaft einher.
Der Zuwachs an Planungssicherheit ermöglicht es, mit dem Gesetz einen wirkungsvollen
Beitrag zur Förderung des gesellschaftlichen Engagements im Bereich der Demokratieför-
derung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention, politischen Bildung sowie der Vermitt-
lung rechtstaatlicher, demokratischer und freiheitlicher Werte und des Empowerments zu
leisten. Damit trägt das Gesetz dazu bei, der Entstehung demokratiefeindlicher Phänomene
und extremistischer Tendenzen frühzeitig entgegenzuwirken, Radikalisierungsprozesse
rechtzeitig zu unterbrechen und umzukehren sowie wichtige Beratungsleistungen in diesem
Themenfeld weiter auszubauen.
- 3 -
Des Weiteren wird durch eine längerfristige Förderung von Maßnahmen gewährleistet, dass
zivilgesellschaftliche Akteure bereits bewährte Strukturen nicht nur aufrechterhalten, son-
dern vor allem auch weiterentwickeln können, um den sich teils wandelnden gesellschaftli-
chen Herausforderungen Rechnung tragen zu können.
C. Alternativen
Keine.
Die notwendige Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbun-
dene nachhaltige Absicherung von Maßnahmen in diesem Themenfeld kann nur durch die
Schaffung einer fachgesetzlichen Grundlage und die Verankerung eines gesetzlichen Auf-
trags des Bundes erreicht werden.
Das Demokratiefördergesetz als materielles Gesetz be-
kräftigt die Rolle des Bundes in der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremis-
musprävention und politischen Bildung, regelt die Eckpfeiler der Förderbedingungen und
stärkt die Zivilgesellschaft nachhaltig, da der Gesetzgeber diese Tätigkeiten als dauerhafte
Aufgaben auch des Bundes
bestätigt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bund stellt die angemessene Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der Demo-
kratie, zur politischen Bildung, zur Prävention
jeglicher Form von Extremismus und grup-
penbezogener Menschenfeindlichkeit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt
und Teilhabe nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes sicher. Das Gesetz bein-
haltet keinen Anspruch auf Förderung und auch keine Verpflichtung zur Förderung von
Mehrbedarfen bei zivilgesellschaftlichen Organisationen oder Trägern durch den Bund. Es
trifft keine Vorentscheidungen zu Förderhöhen, möglichen Zuwendungsempfängern und
konkreten Kostenpositionen. Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sollen in den
jeweiligen Einzelplänen vollständig und auf der Grundlage des geltenden Finanzplans dau-
erhaft gegenfinanziert werden.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für die Länder nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Da mit dem Gesetz ein allgemeiner Auftrag des Bundes zur Demokratieförderung, Vielfalt-
gestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung, nicht jedoch zur Durchführung
konkreter Maßnahmen geschaffen wird, entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
Ein Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger durch die Förderung von Maßnahmen
Dritter entsteht vielmehr nur mittelbar, da diese Förderung beispielsweise der Einrichtung
von Förderprogrammen und Förderlinien nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze
bedarf. Legt man die bisherigen Förderprogramme und Förderlinien des Bundes zugrunde,
entsteht für die Bürgerinnen und Bürger ein jährlicher Zeitaufwand in Höhe von rund 140
Tausend Stunden. Der jährliche Sachaufwand beträgt 28 Tausend Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Da mit dem Gesetz ein allgemeiner Auftrag des Bundes zur Demokratieförderung, Vielfalt-
gestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung, nicht jedoch zur Durchführung
konkreter Maßnahmen geschaffen wird, entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
Ein Erfüllungsaufwand der Verwaltung durch die Förderung von Maßnahmen Dritter ent-
steht vielmehr nur mittelbar, da diese Förderung beispielsweise der Einrichtung von För-
derprogrammen und Förderlinien nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze bedarf.
Legt man die bisherigen Förderprogramme und Förderlinien des Bundes zugrunde, entsteht
für die Verwaltung des Bundes ein durchschnittlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
10 Millionen Euro.

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung für eigene Maßnahmen des Bundes, die zukünftig
auf Grundlage dieses Gesetzes möglich sein werden, hängt von der Entscheidung des
Haushaltsgesetzgebers ab.
Es lässt sich daher, ohne dieser Entscheidung vorzugreifen,
nicht ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlicher Erfüllungsaufwand ent-
steht.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demo-
kratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und
politischen Bildung
(Demokratiefördergesetz – DFördG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusam-
menhalts und des zivilgesellschaftlichen Engagements im gesamten Bundesgebiet zur
Wahrung der Normen und Werte des Grundgesetzes und zur Erhaltung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Bund ergreift hierzu eigene und fördert zivilgesellschaftliche Maßnahmen mit
gesamtstaatlicher Bedeutung zur Erhaltung und Stärkung der Demokratie, zur politischen
Bildung, zur Prävention jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Men-
schenfeindlichkeit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe.
§ 2
Gegenstand der Maßnahmen
Gegenstand der Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
1. die Stärkung und Förderung demokratischer Werte, demokratischer Kultur, demokrati-
schen Bewusstseins, des Verständnisses von Demokratie, ihrer Funktionsweisen und
ihrer Bedeutung für die Freiheit,
2. die Förderung der Auseinandersetzung mit Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der
Rolle des Rechts als Grundvoraussetzung einer funktionsfähigen und lebendigen De-
mokratie,
3. die Förderung des Verständnisses für politische Sachverhalte und die Stärkung der
Bereitschaft zum demokratischen Engagement durch Maßnahmen der politischen Bil-
dung,
4. die Verhinderung der Entstehung jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezo-
gener Menschenfeindlichkeit sowie der damit verbundenen Diskriminierungen und die
Entgegnung auf diese,
5. die Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt, die Anerkennung von Diversität sowie die
Förderung eines respektvollen, die Gleichwertigkeit aller Menschen anerkennenden
Umgangs und der Selbstbefähigung, Selbstermächtigung und Selbstbestimmung der
von Diskriminierung betroffenen Gruppen,
- 6 -
6. die Stärkung und Förderung des Wissenstransfers, der Qualifizierung sowie der Ver-
netzung der Träger der Maßnahmen in den Bereichen Demokratieförderung, Vielfalt-
gestaltung, Extremismusprävention und politische Bildung,
7. die Stärkung überregionaler Strukturen, die betroffene Personen, Verbände und Insti-
tutionen im Umgang mit jeglicher Form von Extremismus und gruppenbezogener Men-
schenfeindlichkeit sowie damit verbundenen Diskriminierungen beraten und unterstüt-
zen,
8. die Stärkung überregionaler Strukturen, die Opfer von politisch und ideologisch moti-
vierter Gewalt sowie Betroffenen von Diskriminierung im gesamten Bundesgebiet be-
raten und unterstützen sowie
9. die Stärkung überregionaler Strukturen, die Personen, die sich aus extremistischen
Gruppen lösen wollen, beraten und unterstützen.
§ 3
Eigene Maßnahmen des Bundes
(1) Der Bund führt eigene Maßnahmen nach diesem Gesetz durch. Hierzu gehören
insbesondere das Bereitstellen von Informationsangeboten und anderer Wissensformate,
die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Kooperation mit zivilgesellschaftlichen Or-
ganisationen.
(2) Maßnahmen des Bundes richten sich sowohl an die Allgemeinheit als auch gezielt
an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus den Bereichen der Demokratieförderung
, Viel-
faltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung.
§ 4
Förderung von Maßnahmen Dritter
(1) Der Bund fördert Maßnahmen Dritter nach diesem Gesetz, sofern sie von überre-
gionaler Bedeutung sind und ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Nach Satz 1 können
insbesondere auch auf einen längeren Zeitraum angelegte Maßnahmen gefördert werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird durch dieses Gesetz nicht begründet. Die
jeweils zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermes-
sens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden erlassen Richtlinien für die nach die-
sem Gesetz geförderten Programme und vergleichbare Maßnahmen; diese regeln die nä-
heren Einzelheiten der Förderung (Förderrichtlinien). Die Expertise von Zivilgesellschaft
und Wissenschaft soll zuvor in geeigneter Form einbezogen werden.
§5
Fördervoraussetzungen
(1) Der Bund kann sowohl juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch des
privaten Rechts finanziell fördern. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Zuwendungen.

(2) Juristische Personen des privaten Rechts müssen
1. die Ziele des Grundgesetzes achten; sie fördern diese Ziele auch bei der Umsetzung
der nach diesem Gesetz durchgeführten Maßnahmen und gewährleisten eine entspre-
chende Arbeit,
2. von der deutschen Finanzverwaltung als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung anerkannt sein, ersatzweise entweder bis zur Erlangung der
Steuerbegünstigung den Nachweis der Stellung eines erfolgsversprechenden Antrags
auf Anerkennung der Steuerbegünstigung erbringen oder darlegen, dass der Gesell-
schaftsvertrag oder die Satzung grundsätzlich mit den Anforderungen der Steuerbe-
günstigung vereinbar ist, und
3. Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Offen-
legung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Maßnahmen imstande und be-
reit sein.
(3) Nähere Einzelheiten werden in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.
§ 6
Finanzierung der Maßnahmen und Geltung der Bundeshaushaltsordnung
(1) Die Finanzierung der in § 3 und § 4 genannten Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe
der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(2) Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
§ 7
Zuständigkeit und Zuwendungsbescheid
(1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt den obersten Bundesbehörden im Rah-
men der jeweiligen Ressortzuständigkeit. Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bun-
desoberbehörden übertragen.

(2) Im Zuwendungsbescheid ist die Rückforderung nicht zweckentsprechend verwen-
deter Fördermittel sicherzustellen.
§ 8
Wissenschaftliche Begleitung und Berichterstattung
(1) Die nach diesem Gesetz geförderten Programme und vergleichbaren Maßnahmen
werden in Verantwortung der Zuwendungsgeber wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
Dabei sollen insbesondere die Umsetzung sowie die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der
Maßnahmen untersucht werden.
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperi-
ode einmal über Schwerpunktsetzung, Durchführung und Wirksamkeit der nach diesem
Gesetz durchgeführten Maßnahmen sowie über deren Verteilung auf die Ressorts. In die
Berichte fließen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung nach Absatz 1 ein.
- 8 -
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

https://www.bmfsfj.de/resource/blob/...esetz-data.pdf