Die Rundfunkbeitragspflicht gilt für jeden Inhaber einer Wohnung. Unter bestimmten Umständen kann man sich von der Zahlung der monatlich 18,36 Euro befreien lassen, dies gilt etwa für Empfänger staatlicher Sozialleistungen. Darüber hinaus gibt es Härtefälle, bei denen Personen solche Hilfen nicht beziehen, trotzdem aber zu arm sind, um den Beitrag zu zahlen. Dazu zählen bedürftige Studenten. Ihnen bleibt im Streit mit dem Beitragsservice oft nur der Weg zum Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Jahr 2019 (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 – openJur), dass ein Einkommen in Höhe der sozialrechtlichen Regelleistungen nicht zur Begleichung der Rundfunkbeiträge eingesetzt werden muss. In dem Verfahren hatte der Rundfunk argumentiert, es sei armen Studenten zumutbar, "sich entweder selbst zu helfen oder von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen"...

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