BLEIBERECHT VON FLÜCHTLINGEN
Schutzstatus-Entzug ist in Deutschland nur Ausnahme
Nur jedem tausendsten Flüchtling wird der Schutztitel entzogen. Obwohl die Aufnahme temporär ist, folgt nach drei Jahren der Anspruch auf unbefristeten Aufenthalt. Die „Welt“ fragte nach, warum das so ist.

Wer einmal vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Flüchtling anerkannt wurde, bleibt meist dauerhaft in Deutschland. Zwar werden Asyl und Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention zeitlich befristet auf drei Jahre erteilt. Aber nach Ablauf dieser Frist haben die Betroffenen einen Rechtsanspruch auf unbefristeten Aufenthalt, die sogenannte Niederlassungserlaubnis.
Sprachlich und wirtschaftlich gut Integrierte können ihn direkt in Anspruch nehmen, weniger gut Integrierte nach weiteren zwei Jahren
Dieser Ablauf macht also aus Flüchtlingen mit zeitlich befristetem Aufenthalt Einwanderer, die dauerhaft bleiben. Ein Szenario, das der Einschätzung von Kanzlerin Angela Merkel(CDU) zuwiderläuft, dass die meisten Flüchtlinge irgendwann in ihre Heimat zurückkehren.


Besagter Ablauf kann von staatlicher Seite nur unterbrochen werden, wenn der Schutzstatus binnen der ersten drei Jahre widerrufen oder zurückgenommen wird. Das war aber im Jahr 2016 nur 240 Mal der Fall, wie aus der Asylgeschäftsstatistik hervorgeht. Dem gegenüber stehen 256.136 Migranten, die im vergangenen Jahr den vollen Flüchtlingsschutz erhielten.
Doch warum wird nur etwa einem von 1000 Flüchtlingen der Schutzstatus entzogen? Auf Anfrage der „Welt“ teilte das BAMF mit, dass zwar „die Überprüfung von Asyl und Flüchtlingseigenschaft spätestens nach Ablauf von drei Jahren Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, das heißt eines unbefristeten Aufenthaltstitels“ ist. Allerdings seien bei dieser Überprüfung „Widerrufe die Ausnahme, da eine grundlegende Sachlagenänderung in der kurzen Zeitspanne von drei Jahren eher selten ist“.
Nur 2207 „Prüffälle“ im Jahr 2016

Zudem kommt es seit Sommer 2015 nur noch zu sehr wenigen Prüfverfahren, die über einen automatischen statistischen Vermerk hinausgehen. Zuvor war laut BAMF bei der gesetzlich vorgeschriebenen Regelüberprüfung in jedem Einzelfall eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde erforderlich.
Seit dem 1. August 2015 kann die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis aber viel schneller erteilen. Voraussetzung ist, dass das Bundesamt nicht spätestens binnen drei Jahren und einem Monat nach der Anerkennung mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen. Grundlage für diese Regelung ist eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes.
Letztere habe „eine erhebliche Straffung der Regelüberprüfung“ ermöglicht, sodass „nur noch bei einem Teil der anerkannten Flüchtlinge eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Anerkennungsgründen und deren möglichen Entfall erforderlich“ sei, teilte das BAMF mit. Lediglich diese Fälle würden dann noch statistisch erfasst. Insgesamt habe es 2016 „2207 Prüffälle“ gegeben.
Darin sind nicht nur Entscheidungen zum Flüchtlingsschutz, sondern auch zum subsidiären- und Abschiebeschutz enthalten. Laut der Asylgeschäftsstatistik des BAMF gingen die meisten Entscheidungen – nämlich 1812 – zugunsten des Schutzberechtigten aus. Nur 395 Mal wurde der Schutzstatus entzogen – darunter die 240 Fälle, in denen die Betroffenen den vollen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention inklusive Asyl verloren. Bei den übrigen Fällen handelt es sich um den Entzug des Subsidiär- und Abschiebeschutzes.
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Wie veräppelt man das eigene Volk?