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    Glaubensfreiheit: Der Staat kennt keine „richtige“ Religion - Westfalenpost


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    Glaubensfreiheit: Der Staat kennt keine „richtige“ Religion
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    Rund vier Millionen Muslime leben in Deutschland. Obwohl viele hier heimisch geworden sind, lehnt die deutsche Bevölkerung Muslime und den Islam zunehmend ab. Über die Hälfte nimmt die Religion als Bedrohung wahr, ein noch höherer Anteil ist der ...

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  2. #2
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    AW: Glaubensfreiheit: Der Staat kennt keine „richtige“ Religion - Westfalenpost

    Die im Grundgesetz verbriefte Religionsfreiheit
    das stimmt doch gar nicht. Mal wieder glatter Dummenfang, von Blöden, für Dumme. Lesen wir einmal, was wirklich Sache ist:

    Der Ausdruck „Religionsfreiheit“ kommt im Grundgesetz überhaupt nicht vor.

    Beim Thema Burka-Verbot, welches tatsächlich eine Stellvertreterdiskussion um die Islamisierung darstellt, führen Islam-Befürworter stets phrasen- und parolenhaft entweder irrtümlich (Unwissenheit) oder vielleicht auch als strategisch eingesetzte Waffe (Raffinesse und Hintertriebenheit) Artikel 4 des Grundgesetzes an und berufen sich auf diesen. Dazu folgendes:
    Artikel 4 Grundgesetz ist weithin unverstanden und wird vom Bundesverfassungsgericht (religiös infiltriert?) seit Jahren viel zu weit und falsch ausgelegt. Der Ausdruck „Religionsfreiheit“ kommt im Grundgesetz überhaupt nicht vor. In Artikel 4, Absatz 1 ist von Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit die Rede:

    „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit werden explizit als unverletzlich gekennzeichnet. Das, was in Ihrem oder meinem Kopf respektive in unserer Seele vor sich geht, geht keinen anderen etwas an. In einem freien Land kann jeder sowohl über das Diesseits (Welt 1) als auch über ein kontingentes Jenseits (Welt 2) denken, was er will, und hierbei fühlen, was er will, und niemand darf zu irgendeinem Bekenntnis gezwungen werden.

    In Absatz 2 ist sodann von freier Religionsausübung die Rede. Hier geht es also nicht um Gedanken und Gefühle, sondern um Handlungen, die andere Bürger tangieren können:

    „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

    Eine UNVERLETZLICHKEIT ist hier nicht formuliert und diese kann es in Bezug auf Handlungen auch nicht geben. Warum nicht?
    Handlungen dürfen NIEMALS dem Geist des Grundgesetzes widersprechen, auch nicht den Gesetzen. Handlungen, ob religiöse oder nicht, dürfen nicht die Grundrechte und die Freiheit anderer ungerechtfertigt einschränken. VOR ALLEM ABER DÜRFEN HANDLUNGEN NICHT DARAUF ABZIELEN, DIE FREIHEITLICH-DEMOKRATISCHE GRUNDORDNUNG UND INSBESONDERE DIE GRUND- UND MENSCHENRECHTE ABZUSCHAFFEN. Die Religionsausübung darf also nicht nur eingeschränkt werden, sie MUSS eingeschränkt werden! Und zwar immer dann, wenn sie der Verfassung, die Rechte anderer oder dem allgemeinen Sittengesetz (kategorischer Imperativ) widerspricht. Siehe dazu Artikel 2 Grundgesetz, Absatz 1:

    „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

    Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit ist somit auf das Denken und Fühlen sowie das Bekennen BEGRENZT. Es umfasst nicht das Leben und Handeln nach den religiösen Regeln, hier: nach der Scharia.

    Art. 140 des Grundgesetzes legt hierbei ganz eindeutig fest, dass die Artikel 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Teil des Grundgesetzes sind (Inkorporation). Und in Artikel 136, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung heißt es unmissverständlich:

    „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“

    Damit aber ist die Rangordnung ganz klar und unumstößlich festgelegt: Die staatliche Rechtsordnung (staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten) steht immer über der Religionsfreiheit und über den religiösen Regeln. Genau dies negiert aber die islamische Weltanschauung, die meint – und jeder Muslim muss dies mitmeinen, wenn er sich keinen Frevels schuldig machen will! – die an- und vorgeblichen Gesetze Allahs stünden über jeder weltlichen Ordnung, da diese – aus islamischer Sicht – ja nur Menschenwerk sei.

    Dieser Widerspruch ist schlechterdings nicht aufhebbar und die gesamte islamische Weltanschauung damit unheilbar verfassungswidrig, für immer mit dem Grundgesetz sowie allen freiheitlichen Verfassungen dieses Planeten inkompatibel, da Allahs Wort (Verbalinspiration - das Originalwort Gottes) im Gegensatz zur Bibel (nur göttlich inspiriertes Menschenwort) nicht weiterentwickelbar, nicht revidierbar ist.

    Der Islam muss somit verboten werden, genauer: die freie Ausübung des Islam, da er auf lange Sicht auf die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielt und von diesem Ziel nicht abrücken kann, ohne sich selbst zu verraten. Alles andere als ein Islam-Ausübungsverbot käme aber wiederum einem Verrat an unserer eigenen Verfassung, an der freien Welt, an Aufklärung und Humanismus, an den Menschenrechten und am Mensch-Sein des Menschen selbst gleich. (Jürgen Fritz)
    Quelle
    https://de.wikipedia.org/wiki/Dodona

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