Warum?

Darum:


Wer illegal ausgereist ist und einen Asylantrag in Ausland gestellt hat, ist potenziell, aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr auch unter Folter befragt zu werden“, sagt der Präsident des Verwaltungsgerichts Trier, Georg Schmidt. „Das ist unsere Linie, die von einer Vielzahl von anderen Verwaltungsgerichten in erster Instanz geteilt wird.“


Und das ist der dazugehörige Fall:


...Er erhielt nur subsidiären Schutz, verbunden mit einer Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr - statt drei Jahren bei vollem Flüchtlingsstatus.

...Nach dem ersten Kummer sagte Latif sich: „Besser ein Spatz in der Hand als eine Taube auf dem Dach“ - dieses Sprichwort hat er sich beim Deutsch-Lernen mit Hilfe eines YouTube-Kurses angeeignet. Dann aber wandte er sich an einen Anwalt, legte Klage beim Verwaltungsgericht Trier ein und bekam Recht.

Das Gericht, so heißt es in dem Urteil, gehe davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht“. Er müsse mit seiner Festnahme rechnen, auch die Gefahr von Folter drohe. Deshalb werde das BAMF verpflichtet, dem Kläger die volle Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.



http://www.stuttgarter-zeitung.de/in...04194ab07.html

Wobei es Erweiterungsmöglichkeiten gibt, die auch noch die letzten Einzelfälle auffangen, zum Beispiel die, die abgelehnt wurden und nun wieder in ihr sicheres Heimatland ausreisen sollen. Auch die müssen nicht, wenn sie schon eine gewisse Zeit in Deutschland lebten. Dann nämlich ist ihnen nicht mehr zuzumuten, in ihrer Heimat erneut eine Existenz aufzubauen, da dies ja mit einigen Mühen und Unsicherheiten verbunden ist. Fast Gleiches gilt für einige Strafgefangene, die sich in ihrem Gefängnis bereits so gut in die Gesellschaft integriert haben (Urteilsbegründungen entnommen), dass ihnen eine Ausreise nicht mehr zuzumuten ist.

Ganz Deutschland ein Schilda-Experiment.