Flüchtlinge in Ausbildung und Arbeit dürfen bleiben

Moers. Eine Neufassung des Integrationsgesetzes erleichtert es Flüchtlingen, eine Ausbildung und Berufstätigkeit aufzunehmen. Der Duisburger Rechtsanwalt John Spiekermann berichtete über die im August in Kraft getretene Gesetzesänderung bei der fünften Moerser Flüchtlingskonferenz.

Die Neuregelung gilt auch für Flüchtlinge, die eigentlich keine "Bleibeperspektive" in Deutschland haben, weil sie aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten kommen. Der Bunte Tisch, Koordinator der Flüchtlingsarbeit in der Stadt, hatte dazu ins evangelische Gemeindehaus Asberg eingeladen.

Wie Spiekermann ausführte, können Flüchtlinge, die eine Ausbildung angetreten haben, für deren Dauer in Deutschland bleiben. Wer dann innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet, wird nach Antritt der Arbeit weitere zwei Jahre geduldet. Spiekermann sah darin eine "vernünftige aufenthaltsrechtliche Perspektive". Von der Regelung seien Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten ausgeschlossen, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der bereits abgelehnt wurde.
Dazu noch ein paar nüchterne Erläuterungen:

Ein Flüchtling hat nach Ausbildungsabschluß ein halbes Jahr lang Zeit, eine Arbeit zu finden.

Als Arbeit zählt gemeinhin nach den Bestimmungen auch ein Minijob oder eine geringfügig entlohnte Tätigkeit (450,-- Euro, steuerfrei). Die Arbeit muß damit weder sozialabgabenpflichtig sein, noch Vollzeit, noch den Lebensunterhalt decken.

Nach 5 Jahren Aufenthalt (3 Jahre Lehre + 2 Jahre Arbeit) hat ein Migrant einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis).

Fazit: Geschickt eingefädelt!