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  1. #21

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    ...
    Kann jemand beleidigt werden, dessen Identität nicht bekannt ist?

    Unter Umständen kommt es hier darauf an, ob der Beleidigte unter seinem wahren Namen auftritt oder unter einem regelmäßig verwendeten Pseudonym, unter dem er im Forum bereits bekannt ist, also eine gewisse Identität aufgebaut hat, sodass er von den regelmäßigen Chat-Teilnehmern unter diesem Namen identifiziert wird. Auch wenn seine wahre Identität dem Publikum nicht bekannt ist, wird ihm doch die Verwendung des Nick-Namens durch die Beleidigung verleidet. Handelt es sich dagegen um einen spontanen Nicknamen, der nur das eine Mal verwendet wurde, ist eine Zuordnung auch zu einer virtuellen Person nicht möglich und damit diese "Person" mangels Identifizierbarkeit nicht beleidigungsfähig.

    Wirkt das lockerere Chat-Klima mildernd?

    Dass in einem Chat an sich ein rüder Ton herrscht, kann bei diesen Delikten ausnahmsweise schon Berücksichtigung finden; man spricht in diesem Zusammenhang oft von "milieubedingter Unmutsäußerung"; d.h. die Worte "du Tr....." können in einem guten Milieu strafbar sein und in einem schlechten nicht.

    Daneben kann eine Beleidigung, zu der man sich aus Entrüstung über das Verhalten des anderen hinreißen hat lassen, überhaupt straflos sein.
    Haftung des Forum-Betreibers

    Den Betreiber eines Chatforums trifft keine Verhinderungspflicht. Er muss also nicht ständig die Diskussion überwachen und darauf achten, ob sich eine Diskussion zuspitzt. Wenn einmal strafrechtlich relevante Inhalte im Forum stehen, kommt es darauf an:
    Wird der Chatinhalt nach kurzer Zeit gelöscht, kann der Betreiber nicht mehr belangt werden; wird allerdings der Inhalt gespeichert und ist er längere Zeit frei zugänglich (vor allem bei Diskussionsforen von Belang), stellt sich die Frage, ob der Betreiber regelmäßig die Inhalte kontrollieren muss. Analog der Haftung von Providern wird man davon ausgehen müssen, dass der Betreiber erst tätig werden muss, wenn er von dritter Seite auf die bedenklichen Inhalte hingewiesen wird. Die Pflichten des Host-Providers (das ist jeder Dienste-Anbieter, der fremde Inhalte auf seinem Webspace speichern lässt) sind in § 16 ECG geregelt.

    Probleme der strafrechtlichen Verfolgung

    Wie kann jemand, der nur unter einem "Nick-Namen" auftritt, überhaupt strafrechtlich verfolgt werden? Hier sind grundsätzlich konventionelle Ausforschungsmöglichkeiten (Befragen des Betreibers und der Chat-Teilnehmer, soweit sie bekannt sind oder ermittelt werden können) als auch technische (Ermitteln der IP-Adresse des Anschlusses über die Server-Logs). Letzteres ist aber meist nur kurze Zeit möglich.
    Den Betreiber des Chat- oder Diskussionsforums trifft gem. § 18 Abs. 4 ECG eine Auskunftspflicht.

    Frist für die Verfolgung

    Bei Privatanklagedelikten betrug die Frist für den Strafantrag bis 31.12.2007 6 Wochen ab Kenntnis, seither gilt nur mehr die allgemeine Verjährungsfrist nach den §§ 57 f StGB
    Siehe dazu Näheres unter
    Weitere Fragen können im Diskussionsforum erörtert werden.


    24.11.2001 (letzte Ergänzungen 2008)
    Franz Schmidbauer
    http://www.internet4jurists.at/news/aktuell6a.htm

  2. #22

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    Verjährung

    Verjährung der Strafbarkeit

    § 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.

    (2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.

    (3) Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; zehn Jahre, wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; drei Jahre, wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; ein Jahr, wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.


    (4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.



    Verlängerung der Verjährungsfrist


    § 58. (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.

    (2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

    (3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

    die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
    die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (§§ 164, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (§ 168 Abs. 1 StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;
    die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213.
    die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).

    (4) Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.
    http://www.internet4jurists.at/geset....htm#%C2%A7_57.

  3. #23

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    Gericht: Meinungsfreiheit erlaubt auch im Internet keine Beleidigung
    heise online
    24.01.2003 15:57 Uhr
    vorlesen

    Das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubt auch im Internet keine Beleidigung. So brauche es niemand hinzunehmen, in einem Beitrag eines Online-Dienstes als "dämlich" oder "bescheuert" bezeichnet zu werden, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg. (Aktenzeichen: 21 O 595/02; rechtskräftig).

    ...
    http://www.heise.de/newsticker/meldu...ung-73517.html

  4. #24

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    Beschwerdestelle für “ miese “ Seiten :

    http://www.fsm.de ( Beschwerdestelle der freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia )
    http://www.internetfallen.de/Strafta...idigungen.html

  5. #25

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    Auch die TU Darmstadt hat nun einen Internetpranger errichtet

    https://de.nachrichten.yahoo.com/par...510.html?nhp=1


    Hier gehts um Parksünder. Aber das Repertoire der angeprangerten Fehlverhalten lassen sich sicherlich mit wenigen Griffen gut erweitern.

  6. #26
    Registriert seit
    03.07.2012
    Beiträge
    10.997

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    BUrgfee: Danke!

    Das Internet ist ein weitgehend rechtsfreier Raum. Siehe die Kinderpornos. Aber wehe es sagt jemand was gegen die Politik!

  7. #27

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    ohoh... verdächtig!



    http://images.google.de/imgres?imgur...ih=673&biw=959

    naja da kommen nicht die Kinderlein, sondern viele viele erwachsene Männer ins Land.

  8. #28
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    1

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    ohoh... verdächtig!



    http://images.google.de/imgres?imgur...ih=673&biw=959

    naja da kommen nicht die Kinderlein, sondern viele viele erwachsene Männer ins Land.
    Auf dem Bild wirkt sie aber fast schon intelligent.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  9. #29

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    Aus den lieben Kinderlein sind zb diese Typen hier geworden:

    Osmanen Germania Boxclub





    http://hessenschau.de/panorama/vorma...manen-100.html

    Bilder

    Rockerkriminalität
    Die Macht wird neu verteilt

    Um Rockerbanden ist es ruhig geworden – aber immer wieder entstehen neue Gruppen wie etwa der „Osmanen Germania Boxclub“. Die nordrhein-westfälische Polizei beobachtet sie mit Sorge.
    02.04.2016
    ...
    http://www.faz.net/aktuell/politik/n...-14155929.html

  10. #30

    AW: Stiftung Warentest ruft auf

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    ...



    Probleme der strafrechtlichen Verfolgung

    Wie kann jemand, der nur unter einem "Nick-Namen" auftritt, überhaupt strafrechtlich verfolgt werden? Hier sind grundsätzlich konventionelle Ausforschungsmöglichkeiten (Befragen des Betreibers und der Chat-Teilnehmer, soweit sie bekannt sind oder ermittelt werden können) als auch technische (Ermitteln der IP-Adresse des Anschlusses über die Server-Logs). Letzteres ist aber meist nur kurze Zeit möglich.
    Den Betreiber des Chat- oder Diskussionsforums trifft gem. § 18 Abs. 4 ECG eine Auskunftspflicht.

    Siehe dazu: Kapitel Auskunftspflicht

    http://www.internet4jurists.at/news/aktuell6a.htm

    Und was wollen sie mit der IP Adresse?
    Jeder glaubt eine eigene Meinung zu haben, nur woher hat er vergessen.
    Medien sind das was man über Religionen sagte, Opium fürs Volk.


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