EU-Ausländer haben in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe. Das Bundessozialgericht erklärte, zwar sei der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen rechtens. Spätestens nach sechs Monaten hätten EU-Ausländer aber Anspruch auf Sozialhilfe.

Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums

Nach deutschem Recht sind EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu erhalten oder erstmals eine Arbeit zu suchen, sind nach deutschem Recht generell von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen. Der Europäische Gerichtshof hatte diese Regelung in einem Urteil bestätigt.

Das Bundessozialgericht griff diese Rechtsprechung auf. Gleichzeitig verwiesen die Richter aber auf das Bundesverfassungsgericht. Das hat immer das Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums betont.

Das Bundessozialgericht erklärte deshalb, bei von Hartz IV ausgeschlossenen EU-Bürgern müssten daher die Sozialämter prüfen, ob Sozialhilfe als Ermessensleistung zu gewähren ist.

Dabei seien die Aufenthaltsgründe und die bisherige Dauer des Aufenthalts berücksichtigt werden. Spätestens nach sechs Monaten in Deutschland sei das Ermessen der Behörden "auf Null" geschrumpft, so dass in der Regel Sozialhilfe an die betroffenen EU-Bürger zu zahlen sei.
http://www.mdr.de/nachrichten/sozial...chland100.html