Pforzheim: Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verweigert

Der Kläger, ein anerkannter Asylberechtigter türkischer Staatsangehörigkeit, der im Bundesgebiet erfolgreich eine eigene Firma betreibt, beantragte seine Einbürgerung unter Vorlage eines Sprachzertifikats sowie einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest. Die beklagte Stadt Pforzheim entsprach dem Antrag und lud den Kläger zur Überreichung der - bereits ausgefertigten - Einbürgerungsurkunde. Nachdem der Kläger nicht in der Lage war, die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung laut vorzulesen, wurde ihm die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verweigert. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ruhte bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger auf der Grundlage von § 42 StAG eingeleiteten Strafverfahrens. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen. In erster Instanz wurde der Kläger deswegen durch das Amtsgericht Pforzheim zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt; das Landgericht Karlsruhe stellte in zweiter Instanz das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.500,-- € ein. Die Stadt Pforzheim ist nach wie vor nicht bereit, den Kläger, der inzwischen einräumt, Analphabet zu sein, einzubürgern. Termin zur mündlichen Verhandlung ist vorgesehen für das zweite Quartal 2015 (2 K 4354/14).
http://www.vgkarlsruhe.de/pb/,Lde/Ja...konferenz+2015