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Hits: 1106 | 17.08.2015, 13:50 #1
Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Künftig bestimmt nicht mehr die Staatsangehörigkeit über das Erbrecht, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.
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Ab dem 17.8.2015 soll das einfacher werden. Denn dann greift die neue Europäische Erbrechtsverordnung, die dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts folgt.
Das bedeutet: Lebt und stirbt beispielsweise ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft französischem Recht.
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AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Von mir aus soll erben wer will, mit vererbt sowieso keiner was, musste mir alles hart erarbeiten.
Keiner macht alles richtig, und zahlt dafür Lehrgeld. Viele aber machen alles falsch, und lassen andere dafür bluten.
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17.08.2015, 14:37 #3
AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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17.08.2015, 14:40 #4
AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Spanisches Erbrecht:
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Nach Art. 930 ff. CC sind als gesetzliche Erben zunächst die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Das Erbrecht von nichtehelichen und adoptierten Kindern steht dem Erbrecht ehelicher Kinder gleich. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, so rücken die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes als Erben nach, Art. 933, 926 CC.
Hat der Erblasser keine Kinder und weitere Abkömmlinge hinterlassen, dann kommen nach spanischem Erbrecht die Eltern des Erblassers und deren Vorfahren als Erben berufen, Art. 935 CC. Mutter und Vater erben zu gleichen Teilen. Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, so erbt er den Nachlass allein, Art. 937 CC. Sind beide Eltern verstorben, so erben die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern, Art 938 CC und schließen, soweit vorhanden, beispielsweise Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten resultiert nach spanischem Recht aus Art. 943 CC. Der Ehegatte kommt als gesetzlicher Erbe aber nur dann in Betracht, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern mitsamt Großeltern oder Urgroßeltern hinterlassen hat.
- See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbr....vreLNLsU.dpuf
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Gibt es auch keine Verwandten mehr, so erbt der überlebende Ehegatte, zuletzt der Staat.
Im spanischen Erbrecht ist der Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn Anhöriger der ersten oder zweiten Ordnung felhen.
Der Ehegatte erhält im spanischen Erbrecht lediglich ein Nießbrauchsrecht am Nachlass, dessen Quote von den erbberechtigten Verwandten abhängt.
Außerdem erhält der Ehegatte Kleidung, Mobiliar sowie den Hausrat der Ehewohnung.
Im spanischen Erbrecht ist der Ehegatte daher erheblich schlechter gestellt als im deutschen Erbrecht.
Die direkten Verwandten bekommen alles, der Ehepartner nichts, sofern es testamentarisch nicht anders geregelt wird.
Und laut dem video des ersten Beitrags gibt es derzeit nicht mal klare Regelungen, was unter dauerhaftem Aufenthalt zu verstehen ist. Hält man sich öfters oder über längere Zeit im Ausland auf solte man sich erkundigen, wie dort die Erbrechtsregelungen sind.Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Quatsch.
Wenn die Erbmasse in Deutschland liegt, und mein Wohnort dort gemeldet ist, kann kein anderes Land Anspruch darauf erheben, auch mit dem neuen Gesetz nicht.
Man kann auch aus einem kurzfristigen Aufenthalt keine Dauerwohnhaft hinbiegen.
Ich denke mal, hier wird mal wieder Panik gemacht.
Kein Land würde sich das gefallen lassen.
Man stelle sich vor, ein Großerbe eines Konzerns würde im Ausland sterben, und dieses Land hätte dann ein Zugriffsrecht darauf.
Nein, das kann so nicht sein, glaube ich nicht
So dämlich ist keiner in der EU.
.Keiner macht alles richtig, und zahlt dafür Lehrgeld. Viele aber machen alles falsch, und lassen andere dafür bluten.
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17.08.2015, 15:06 #6
AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Im spanischen Steuerrecht wird der Begriff in Art. 9 Ziffer. 1 a des spanischen Einkommensteuergesetzes (span. EStG) definiert. Danach hat eine Person z.B. dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn sie sich mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres („aňo natural") in Spanien aufhält.
Im (spanischen) Steuerrecht gilt die 183-Tage-Regelung. Im Erbrecht tappt man wohl noch im dunkeln.
Gewöhnlicher Aufenthalt
In der Europäischen Erbrechtsverordnung wird in der Begriff nicht definiert. Nach 23 der Erwägungsgründe zur EuErbVO (EG) ist zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Dabei sollen alle relevanten Tatsachen berücksichtigt werden, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe (EG 23). Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine „besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ erkennen lassen (EG 23).Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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17.08.2015, 15:13 #7
AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Angenommen einer ist häufug in Spanien und ihm wird unterstellt, er habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt und er hätte kein Testament hinterlegt. Das ganze Vermögen ginge auschliesslich an seine Kinder und Eltern, der Ehepartner ginge leer aus.
Das sind Dinge die unbedingt vorher abgeklärt werden müssen. Interessanrt wäre die Frage, ob ein im Ausland lebender Deutscher testamentarisch verfügen kann, dass über sein Erbe nach deutschem Recht über sein Erbe verfügt werden soll. Denn der EU nach ginge es automatisch nach dem Recht des fremden Landes.Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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17.08.2015, 15:20 #9
AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"
Das Prinzip der Staatsangehörigkit war auf jeden Fall wesentlich unkomplizierter und überschaubarer.
https://www.advogarant.de/rechtsanwa...ben-im-auslandVerstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
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