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  1. #1

    Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Künftig bestimmt nicht mehr die Staatsangehörigkeit über das Erbrecht, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.

    ...

    Ab dem 17.8.2015 soll das einfacher werden. Denn dann greift die neue Europäische Erbrechtsverordnung, die dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts folgt.

    Das bedeutet: Lebt und stirbt beispielsweise ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft französischem Recht.

    ...
    http://www.steuertipps.de/steuererkl...d-neu-geregelt



    Webinar mit RAin Katharina Kraft: „Die Europäische Erbrechtsverordnung im Überblick“

    Deubner Verlag

    https://www.youtube.com/watch?v=GCoSD6KIiXw

  2. #2
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    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Von mir aus soll erben wer will, mit vererbt sowieso keiner was, musste mir alles hart erarbeiten.
    Keiner macht alles richtig, und zahlt dafür Lehrgeld. Viele aber machen alles falsch, und lassen andere dafür bluten.

  3. #3

    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Zitat Zitat von holzpope Beitrag anzeigen
    Von mir aus soll erben wer will, mit vererbt sowieso keiner was, musste mir alles hart erarbeiten.
    Und dann reist du mal fürn halbes Jahr nach Spanien und dir passiert was und dein Vermögen wird nicht wie du angenommen hattest nach dt. sondern spanischem Recht verteilt, weil dir unterstellt werden könnte, das sei dein dauernder Aufenthaltsort.

  4. #4

    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Spanisches Erbrecht:

    ...
    Nach Art. 930 ff. CC sind als gesetzliche Erben zunächst die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Das Erbrecht von nichtehelichen und adoptierten Kindern steht dem Erbrecht ehelicher Kinder gleich. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, so rücken die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes als Erben nach, Art. 933, 926 CC.
    Hat der Erblasser keine Kinder und weitere Abkömmlinge hinterlassen, dann kommen nach spanischem Erbrecht die Eltern des Erblassers und deren Vorfahren als Erben berufen, Art. 935 CC. Mutter und Vater erben zu gleichen Teilen. Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, so erbt er den Nachlass allein, Art. 937 CC. Sind beide Eltern verstorben, so erben die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern, Art 938 CC und schließen, soweit vorhanden, beispielsweise Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.

    Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten resultiert nach spanischem Recht aus Art. 943 CC. Der Ehegatte kommt als gesetzlicher Erbe aber nur dann in Betracht, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern mitsamt Großeltern oder Urgroßeltern hinterlassen hat.


    - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbr....vreLNLsU.dpuf
    http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbr...t/spanien.html



    ...
    Gibt es auch keine Verwandten mehr, so erbt der überlebende Ehegatte, zuletzt der Staat.

    Im spanischen Erbrecht ist der Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn Anhöriger der ersten oder zweiten Ordnung felhen.

    Der Ehegatte erhält im spanischen Erbrecht lediglich ein Nießbrauchsrecht am Nachlass, dessen Quote von den erbberechtigten Verwandten abhängt.

    Außerdem erhält der Ehegatte Kleidung, Mobiliar sowie den Hausrat der Ehewohnung.

    Im spanischen Erbrecht ist der Ehegatte daher erheblich schlechter gestellt als im deutschen Erbrecht.
    http://www.rechtsanwalt-thieler.de/index.php?id=442

    Die direkten Verwandten bekommen alles, der Ehepartner nichts, sofern es testamentarisch nicht anders geregelt wird.

    Und laut dem video des ersten Beitrags gibt es derzeit nicht mal klare Regelungen, was unter dauerhaftem Aufenthalt zu verstehen ist. Hält man sich öfters oder über längere Zeit im Ausland auf solte man sich erkundigen, wie dort die Erbrechtsregelungen sind.

  5. #5
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    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    Und dann reist du mal fürn halbes Jahr nach Spanien und dir passiert was und dein Vermögen wird nicht wie du angenommen hattest nach dt. sondern spanischem Recht verteilt, weil dir unterstellt werden könnte, das sei dein dauernder Aufenthaltsort.
    Quatsch.
    Wenn die Erbmasse in Deutschland liegt, und mein Wohnort dort gemeldet ist, kann kein anderes Land Anspruch darauf erheben, auch mit dem neuen Gesetz nicht.
    Man kann auch aus einem kurzfristigen Aufenthalt keine Dauerwohnhaft hinbiegen.
    Ich denke mal, hier wird mal wieder Panik gemacht.
    Kein Land würde sich das gefallen lassen.
    Man stelle sich vor, ein Großerbe eines Konzerns würde im Ausland sterben, und dieses Land hätte dann ein Zugriffsrecht darauf.
    Nein, das kann so nicht sein, glaube ich nicht
    So dämlich ist keiner in der EU.
    .
    Keiner macht alles richtig, und zahlt dafür Lehrgeld. Viele aber machen alles falsch, und lassen andere dafür bluten.

  6. #6

    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Im spanischen Steuerrecht wird der Begriff in Art. 9 Ziffer. 1 a des spanischen Einkommensteuergesetzes (span. EStG) definiert. Danach hat eine Person z.B. dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn sie sich mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres („aňo natural") in Spanien aufhält.
    http://www.wf-frank.com/erbrecht-abc...lt.html?type=0

    Im (spanischen) Steuerrecht gilt die 183-Tage-Regelung. Im Erbrecht tappt man wohl noch im dunkeln.


    Gewöhnlicher Aufenthalt

    In der Europäischen Erbrechtsverordnung wird in der Begriff nicht definiert. Nach 23 der Erwägungsgründe zur EuErbVO (EG) ist zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Dabei sollen alle relevanten Tatsachen berücksichtigt werden, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe (EG 23). Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine „besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ erkennen lassen (EG 23).
    http://www.wf-frank.com/erbrecht-abc...lt.html?type=0

  7. #7

    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Zitat Zitat von holzpope Beitrag anzeigen
    Quatsch.
    Wenn die Erbmasse in Deutschland liegt, und mein Wohnort dort gemeldet ist, kann kein anderes Land Anspruch darauf erheben, auch mit dem neuen Gesetz nicht.
    Man kann auch aus einem kurzfristigen Aufenthalt keine Dauerwohnhaft hinbiegen.
    Ich denke mal, hier wird mal wieder Panik gemacht.
    Kein Land würde sich das gefallen lassen.
    Man stelle sich vor, ein Großerbe eines Konzerns würde im Ausland sterben, und dieses Land hätte dann ein Zugriffsrecht darauf.
    Nein, das kann so nicht sein, glaube ich nicht
    So dämlich ist keiner in der EU.
    .
    Angenommen einer ist häufug in Spanien und ihm wird unterstellt, er habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt und er hätte kein Testament hinterlegt. Das ganze Vermögen ginge auschliesslich an seine Kinder und Eltern, der Ehepartner ginge leer aus.

    Das sind Dinge die unbedingt vorher abgeklärt werden müssen. Interessanrt wäre die Frage, ob ein im Ausland lebender Deutscher testamentarisch verfügen kann, dass über sein Erbe nach deutschem Recht über sein Erbe verfügt werden soll. Denn der EU nach ginge es automatisch nach dem Recht des fremden Landes.

  8. #8
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    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Zitat Zitat von burgfee Beitrag anzeigen
    Angenommen einer ist häufug in Spanien und ihm wird unterstellt, er habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt und er hätte kein Testament hinterlegt. Das ganze Vermögen ginge auschliesslich an seine Kinder und Eltern, der Ehepartner ginge leer aus.

    Das sind Dinge die unbedingt vorher abgeklärt werden müssen. Interessanrt wäre die Frage, ob ein im Ausland lebender Deutscher testamentarisch verfügen kann, dass über sein Erbe nach deutschem Recht über sein Erbe verfügt werden soll. Denn der EU nach ginge es automatisch nach dem Recht des fremden Landes.
    Das wird die Praxis dann zeigen.
    So einfach dürfte es nicht sein, Erbansprüche zugunsten eines Gastlandes zu beanspruchen.
    Das gäbe ja zukünftig noch mehr Konflikte, als nur die Bauernprobleme.
    Keiner macht alles richtig, und zahlt dafür Lehrgeld. Viele aber machen alles falsch, und lassen andere dafür bluten.

  9. #9

    AW: Europäische Erbrechtsverordnung ab 17.8.2015: Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts"

    Zitat Zitat von holzpope Beitrag anzeigen
    Das wird die Praxis dann zeigen.
    So einfach dürfte es nicht sein, Erbansprüche zugunsten eines Gastlandes zu beanspruchen.
    Das gäbe ja zukünftig noch mehr Konflikte, als nur die Bauernprobleme.
    Das Prinzip der Staatsangehörigkit war auf jeden Fall wesentlich unkomplizierter und überschaubarer.

    https://www.advogarant.de/rechtsanwa...ben-im-ausland

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