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  1. #1

    Das Recht der ersten Nacht

    Das Herrenrecht der ersten Nacht JUS PRIMAE NOCTIS The
    right of the first night * droit de cuissage * derecho de pernada
    ================================================== ================ Das
    Herrenrecht der ersten Nacht, nach allgemeinem Verständnis ein Recht der
    mittelalterlichen Feudalherren auf den Beischlaf mit den Bräuten ihrer
    abhängigen Bauern in der Hochzeitsnacht, gehört zu den ungewöhnlichen Themen der
    europäischen Kulturgeschichte. Zum einen ist es eng an die Geschichte der
    ländlichen Gesellschaft des späten Mittelalters gebunden, zum anderen aber
    erscheint es als scheinbar zeitloses Phänomen der Weltgeschichte, dessen
    früheste Spuren in die Anfänge des Schriftgebrauchs zurückreichen. Schon das
    Gilgamesch-Epos kennt das jus primae noctis und verwendet diesen literarischen
    Topos zur Charakterisierung von Macht und tyrannischer Herrschaft des Königs von
    Uruk. Die römische, arabische und inselkeltische Literatur kannte den Topos
    ebenfalls und hat ihn in nahezu identischer Weise verwendet. Im westeuropäischen
    Spätmittelalter findet sich zunächst der literarische Topos des Herrenrechts der
    ersten Nacht in der Literatur und Dichtung seit der Mitte des 13. Jahrhunderts.
    Darin steht das jus primae noctis in Verbindung mit Abgaben auf die Mitgift bzw.
    den Erbteil der Braut bei der Eheschliessung, ihr maritagium, an den Herrn. Der
    nordfranzösische Kreuzfahrerroman Baudouin de Sebourc, dessen Entstehungszeit in
    der Mitte des 14. Jahrhunderts liegt, hat das Herrenrecht in seiner Verbindung
    zu den Heiratsabgaben populär gemacht und breiten Bevölkerungsschichten näher
    gebracht. Auch dieser Text verwendet den Topos des Herrenrechts der ersten Nacht
    zur Charakterisierung von Steuerforderungen auf die Mitgift der Braut anläßlich
    ihrer Eheschließung. Ein Grund für die Verbindung des Herrenrechts der ersten
    Nacht zu diesen Mitgiftsteuern ist wahrscheinlich die Ablehnung solcher Steuern
    durch die Zahlungspflichtigen und die besondere Konnotation dieses Ehegeschenks
    im Spätmittelalter als ßquivalent der Keuschheit und Jungfräulichkeit der Braut.
    Ein Zugriff des Herrn auf diese Summe konnte daher zugleich als Angriff auf die
    Keuschheit der Braut interpretiert werden. Der Versroman Baudouin de Sebourc war
    zwar ein wichtiger Multiplikator für die Idee eines Herrenrechts als Alternative
    zur Zahlung von Heiratsabgaben, aber nicht der eigentliche Ursprung dieser
    ursprünglich oralen Tradition. Anhand von etymologischen und vergleichenden
    Analysen verschiedener volkstümlicher Namen für mitteleuropäische Heiratsabgaben
    kann auf die Vorläufer der spätmittelalterlichen Heiratserlaubnisgebühren
    geschlossen, deren Funktion und rechtliche Grundlage bislang kaum untersucht
    worden sind. Eine im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und den
    Niederlanden übliche Heiratsabgabe, die mit ihrer lateinischen Bezeichnung als
    Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu den im
    frühen Mittelalter üblichen Zahlungen für das mundium der Braut. Mit Hilfe einer
    lombardischen Quelle des 8. Jahrhunderts kann die frühmittelalterlichen
    Rechtsvorstellung bezüglich einer Eheschließung zwischen einem unfreien Mann und
    einer freien Frau rekonstruiert werden. Da ein unfreier Mann in jener Zeit zu
    einem solchen Rechtsgeschäft nicht in der Lage war, trat der Herr regelmäßig an
    die Stelle seines Unfreien und bezahlte für diesen den Brautpreis an die Braut
    oder an ihre Verwandten. Damit ging die urspünglich freie Frau in die Munt des
    Herrn ihres Bräutigams über und wurde, mit all ihren Nachfahren, selber Muntling
    dieses Herrn. Ihre Nachfahren - und zwar nur die Töchter - hatten bei ihrer
    eigenen Eheschließung das Geld, das ihre Mutter als Brautschatz bekommen hatte,
    wieder an den Herrn oder dessen Rechtsnachfolger zurückzuzahlen. Hieraus erklärt
    sich wahrscheinlich die spätere Bezeichnung von Heiratsabgaben als
    Bürgschaftsverpflichtung. Diese Zahlung des mundiums durch den Herrn persönlich
    an die freie Frau anläßlich ihres Erwerbs als Gattin für seinen Unfreien hatte
    einen “Nebeneffekt”, der meiner Auffassung nach in späteren Jahrhunderten zu
    einer in mündlichen Traditionen verbreiteten Assoziation zwischen Heiratsabgaben
    und dem herrschaftlichen Vorrecht auf die Brautnacht in Europa geführt hat. Mit
    der Zahlung des mundiums erwarb ein Mann im älteren germanischen Eherecht
    zugleich auch das Recht auf die Heimführung der Braut und das eheliche Beilager.
    Zwar war dieser “Rechtsanspruch” in dem besondern Fall des Erwerbs einer freien
    Frau als Ehefrau für einen Muntling des Herrn nicht intendiert, aber er ergab
    sich zwangsläufig aus der Zahlung des mundiums durch den Herrn an die
    ursprünglich frei Frau. Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts fand die
    Idee eines herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verwendung im
    ländlichen Gewohnheitsrecht. Sie wurde von Herren oder deren Verwaltern in das
    öffentliche Rechtsleben von Herrschaften integriert und verschriftlichte sich
    sukzessive mit der Aufzeichnung ländlicher Gewohnheitsrechte und dem Wechsel vom
    mündlich gewiesenen zum geschriebenen Recht. Das Herrenrecht wurde dazu
    verwendet, Abgabenzahlungen anläßlich einer Hochzeit von Untertanen zu
    legitimieren, Ersatzhandlungen für die Nichtzahlung einer Abgabe bereitzustellen
    und schließlich, um dem eigenen Lehnsherrn das Alter der herrschaftlichen Rechte
    und vor allem der niederen und mittleren Gerichtsherrlichkeit zu demonstrieren.
    Die Abgabenzahlungen wiederum, die in den ländlichen Rechtstexten gefordert
    wurden, waren keine Mitgiftsteuern, sondern vielmehr Beteiligungen des Herrn am
    Luxus des Hochzeitsfests oder Erlaubnisgebühren für die Durchführung des
    ehelichen Beilagers auf dem Grund und Boden des Herrn. Zahlungspflichtige und
    Zahlungsempfänger scheinen dabei zusammen an die Authentizität eines solchen
    Herrenrechts der ersten Nacht im hohen Mittelalter, vor “ewigen Zeiten”,
    geglaubt zu haben, obwohl die Initiative der Integration in das Gewohnheitsrecht
    eindeutig bei den Gerichtsherren lag. Der im ausgehenden Mittelalter an manchen
    Orten verbreitete Glaube an ein früheres Herrenrecht der ersten Nacht erreichte
    schließlich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularität,
    so daß mancherorts aus der mündlichen Tradition auch symbolische
    Rechtshandlungen erwuchsen. In Frankreich wurde das droit de cuissage als
    “Schenkelrecht” in Anlehnung an die Sitte des symbolischen Vollzugs der Ehe
    durch einen Prokurator erfunden, der hierzu ein unbekleidetes Bein in das Bett
    mit der Braut stellte. In Katalonien schritten die Herren über das
    Hochzeitsbett, in dem die Braut niedergelegt worden war. Bei diesen symbolischen
    Handlungen, die schnell den Unmut der betroffenen Bauern erregten, scheint es in
    Katalonien auch zu sexuellen ßbergriffen und damit zu Situationen gekommen zu
    sein, die von einer realen Umsetzung des Topos vom tyrannischen Vorrecht des
    Herrschers auf den Beischlaf mit den Bräuten der Untertanen nicht mehr weit
    entfernt waren. Diese Rechtssymbole wurden von den betroffenen Bauern als
    Erniedrigung, als Zeichen der Herrschaft empfunden, gegen die sich ein ganzer
    Stand (pagesos de remensa) in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts
    schließlich erfolgreich erhob. Durch diesen “sozialen Gebrauch” des
    Herrenrechts, der nicht nur rhetorisch gewesen zu sein scheint, wurde im
    spätmittelalterlichen Katalonien versucht, die bäuerliche Abhängigkeit und die
    alte ständische Hierarchie aufrecht zu erhalten, die unter der Freiheitsbewegung
    zu zerbrechen drohte. Das Herrenrecht der ersten Nacht wurde somit als
    Machtdemonstration für die symbolische Reproduktion sozialer Ungleichheit
    instrumentalisiert. Ein Vergleich des Herrenrechts der ersten Nacht mit
    außereuropäischen Bräuchen der rituellen Defloration zeigt, daß es sich um
    grundsätzlich unterschiedlich motivierte Phänomene handelt, die allerdings in
    einem zentralen Punkt konvergieren. Auch bei Bräuchen, die aus einer Angst vor
    dem Vaginalblut beim ersten Geschlechtsverkehr oder als rite de passage
    entstanden sind, waren es zumeist mächtige Männer (Priester, Brahmanen,
    Häuptlinge), die mit der Defloration der Braut beauftragt wurden bzw. dieses
    Privileg wahrgenommen haben. Diese Konvergenzen kann auf eine anthropologische
    Konstante, nämlich die Beziehung zwischen Macht und Polygynie, zurückgeführt
    werden, die sich nicht nur mit Hilfe kulturvergleichender Studien, sondern auch
    aufgrund physiologischer Anpassungen des Menschen aufzeigen läßt. Das
    Herrenrecht der ersten Nacht scheint somit seinen Ursprung im intrasexuellen
    Konkurrenzverhalten von Männern zu nehmen, stellt aber im Gegensatz zum
    absoluten Anspruch eines Mannes auf alle Frauen seines Herrschaftsgebietes eine
    auf Symbolgebrauch gestützte Einschränkung dieses Prinzips dar. Die
    Gleichzeitigkeit und gegenseitige Verzahnung von literarischem Topos und der
    spätmittelalterlichen Realität symbolischer Rechtsbräuche machen eine binäre
    Aussage von Ja oder Nein über die historische Realität des Herrenrechts der
    ersten Nacht unmöglich. Als Ergebnis läßt sich jedoch festhalten, daß es sich
    beim Herrenrecht der ersten Nacht keineswegs nur um eine Fiktion oder einen
    Mythos gehandelt hat, sondern um eine, durch die Konzentration auf die
    Hochzeitsnacht typisch menschliche “Geste” der innergeschlechtlichen und
    sozialen Konkurrenz, die sich auf der Grundlage der spezifischen Bedingungen der
    Eheschließung und der Herrschaftskonzepte zu Beginn des europäischen
    Mittelalters ausbilden konnte und am Ausgang dieser Epoche eine bemerkenswerte
    Blüte erlebte. soweit von mir. Der Rest ist, wie es Angharad schon beschrieben
    hat, in “Vergewaltigung im Mittelalter ?” Thread 1068 ausgiebig beschrieben.
    Gruß

    Angelo de la Vasantes
    http://www.tempus-vivit.net/taverne/...r-ersten-Nacht

  2. #2

    AW: Das Recht der ersten Nacht

    http://de.wikipedia.org/wiki/Ius_primae_noctis
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    http://books.google.de/books?id=0lBJ...aziken&f=false


    http://de.wikipedia.org/wiki/Kazike

    http://de.wikipedia.org/wiki/Kazike_(Spanien)

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    http://fibri.de/jus/borgolte.htm

    http://www.h-net.org/reviews/showrev.php?id=16322
    Geändert von burgfee (28.07.2014 um 19:57 Uhr)

  3. #3
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    AW: Das Recht der ersten Nacht

    Dieses Zeremoniell war ein Zeichen der Macht, denn damit demonstrierte so ein Herrscher, dass er der erste Mann im Leben seiner weiblichen Untertanen ist.
    Die armen Bräutigame mussten zähneknirschend zustimmen, da sie ansonsten mit harten Strafen zu rechnen hatten.
    Auf diese Weise haben sich viele Fürsten genetisch weiter gegeben, was man an manchen Typen in manchen Gegenden sehen kann.
    Ebenso verhielt es sich bei Streifzügen durch die Lande dieser Fürsten, wobei sie am Rastplatz aufforderte, junge Frauen aus dem nächsten Ort vorführen zu lassen, um sich an ihnen zu vergehen.
    Man vergleiche Bilder von früheren Landesfürsten mit markanten Gesichtern und denen. die heute noch diese Gesichtszüge zeigen.
    Zum Beispiel "Unterbeisser"!

  4. #4

    AW: Das Recht der ersten Nacht

    So ändern sich die Zeiten, heute läßt man dafür seine Frau dort zurück (und hofft an dem nächste Rastplatz auf eine neue?)

    http://www.rp-online.de/panorama/deu...-aid-1.2044793


    Die Frauen von Ministern habens nicht leicht...

    Frau von Minister entführt
    Boko Haram schlägt in Kamerun zu
    Gestern, 27. Juli 2014

    ...
    http://www.nzz.ch/international/boko...-zu-1.18351904

    Furchtbar nette Gegend
    http://www.ibtimes.com/boko-haram-mi...report-1640196



    http://www.leparisien.fr/internation...3D0CIwBEK0DMB0
    Geändert von burgfee (28.07.2014 um 21:14 Uhr)

  5. #5

    AW: Das Recht der ersten Nacht

    Bedeutende Anfange eines Kultiurechtes zeigen die Malaien,
    namentlich die Malaien auf Java und im indischen Archipel. Schon oben S. 2 1 f.
    wurde hervorgehoben, daß bei ihnen Mutter- und Vaterrecht vertreten ist, und
    zwar nicht nur so, daß die einen Stämme Mutterrecht, die anderen Vaterrecht
    haben, sondern auch so, daß beides nebeneinander besteht, je nach der Art luafcho.
    des Eheabschlusses. Der Frauenpreis macht die Ehe zu einer vaterrecht-
    lichen. Unendlich zahlreich sind die Bezeichnungen für diesen Frauen-
    preis, so auf Sumatra djurdjur, auf Java hukon, auf Sunda panjangtjan, bei
    anderen boli, tuhor, sinamut, harta. Bei dieser Kaufehe gehören die Kinder
    dem Vater und gehört die Frau dem Manne, sie wird sogar nach dem Tode
    des Mannes vererbt; imd stirbt die Frau sohnlos^ so ist der Kau^reis zurück-
    zuzahlen oder eine Schwester an ihre Stelle zu geben.



    54 Josef Kohler: Das Recht der orientalischen Völker.

    Wird kein Kaufpreis bezahlt, so geht der Mann in die Familie der Frau
    über, und die Kinder gehören dieser; und daneben gibt es Mischformen,
    wenn nur ein kleiner Preis gegeben wird; hier stehen die Ehegatten ein-
    ander gleich. In diesem letzteren Falle tritt dann auch Gütergemeinschaft
    ein, imd zwar Errungenschaftsgemeinschaft, das harta pentjarian, eine Ge-
    meinschaft zu halb und halb. Auch das kommt vor, daß die Ehe zuerst
    Mutterrechtsehe ist, dann aber durch nachträgliche Zahlimg oder Abverdienen
    des Frauenpreises in Vaterrechtsehe verwandelt wird, so die iringbeli-Ehe.

    Gnmd imd Boden ist Gemeinland, aber so, daß jedem das von ihm be-
    gehrte Land zugewiesen wird; doch hat sich auch schon vielfach die Ände-
    rung ergeben, daß das Land gemeinschaftlich an eine Gruppe Menschen
    gegeben wird, die es dann periodisch unter sich verteilt
    MaiaiUches Bcsouders intercssant haben sich die Verhältnisse da gestaltet, wo lange

    Rochtauf Java. 2g|^ die indischc Herrschaft galt, so auf Java. Seit dem i. Jahrhundert haben
    hier die Inder Reiche gegründet mit einem Kultus des Vischnu oder Siva,
    was sogar zur Folge hatte, daß sich eine Mischsprache entwickelte, und die
    Mischsprache bei den höheren Klassen war besonderer Art: es war die
    Kavi-Sprache, über die seinerzeit Wilhelm von Humboldt seine Studien ge-
    macht hat Im 1 5. Jahrhundert unterlag diese indische Herrschaft dem Islam,
    imd von mm an ist der Einfluß des Islam bedeutsam gewesen, doch nicht be-
    deutsam genug, um das einheimische Recht vollkommen zu verdrängen. So
    entstanden Gesetze, welche beides kombinierten: seit dem 18. und 19. Jahr-
    himdert der anger anggeran, der anger propadotto und andere Gesetzbücher
    oder undang-undangs, in denen ausdrücklich anerkannt wurde, daß neben
    dem Islam auch die Gewohnheitsrechte gelten. So finden wir noch die Zah-
    limg eines Blutpreises an die Verwandten im Falle der Tötung, wobei der
    Blutpreis nicht selten für die Frau hoher ist als für den Mann, denn die Frau
    ist die Fortpflanzerin. Selbst bei zufälliger Tötung ist ein solches Blutgeld
    zu bezahlen, und trotz des Islams hat sich auch das mengiring-Verhältnis er-
    halten, wonach der Schuldner zum Pfandling des Gläubigers wird; selbst die
    holländische Regienmg hat es nicht vermocht, hier durchgreifend umzuge-
    stalten. Ebenso finden wir noch heute trotz des Islam die Adoption imd die
    Errungenschaftsgemeinschaft, auch das Zinsennehmen.

    Das malaiische Handelsrecht kennt auch den Kommendavertrag in ver-
    schiedenen Gestalten, als bagilaba pada mit Gewinn- und Verlustteilung
    zu halb und halb, oder so, daß der geschäftsführende Genosse am Verluste
    nicht beteiligt ist und er darum nur ein Drittel des Gewinnes erhält, soge-
    nannte bagilaba samatula, oder umgekehrt, daß der geschäftsfuhrende Teil
    allen Verlust trägt, bagilaba tamate ponna, bagilaba mit nicht sterbendem
    Kapital: hier bekommt der geschäftsfuhrende Teil zwei Drittel des Gewinnes.
    Offensichtlich hat sich diese Kombination entwickelt aus Reaktion gegen
    das Zinsverbot des Islam. Die Bürgschaft ist gleichfalls entwickelt Der
    Bürge heißt sangga: er haftet aber mit dem Rechte der Vorausklagxmgf.
    Eine besondere Art der Bürgschaft ist die des todo, welcher nur haftet.



    Malaien: indische, Islamherrschaft, Handelsrecht. Mongolen.


    https://archive.org/stream/allgemein...ggoog_djvu.txt

  6. #6
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    AW: Das Recht der ersten Nacht

    Das "Recht der ersten Nacht" ist ein Mythos, der wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht standhält. Wenn dieser Anspruch erhoben worden sein soll, so wurde er nie eingefordert. Es war dann eher ein theoretisches Recht, welches nie praktiziert wurde. Das einfache Volk wurde verachtet und dann hatte der Landesherr Sex mit den "Weibern" des Pöbels? Und wie ging das vor sich? Mussten sich alle Bräute beim Fürsten einfinden um begutachtet zu werden? Wie potent war der Mann, dass er hunderte Frauen beschlafen konnte?
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  7. #7
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    AW: Das Recht der ersten Nacht

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Das "Recht der ersten Nacht" ist ein Mythos, der wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht standhält. Wenn dieser Anspruch erhoben worden sein soll, so wurde er nie eingefordert. Es war dann eher ein theoretisches Recht, welches nie praktiziert wurde. Das einfache Volk wurde verachtet und dann hatte der Landesherr Sex mit den "Weibern" des Pöbels? Und wie ging das vor sich? Mussten sich alle Bräute beim Fürsten einfinden um begutachtet zu werden? Wie potent war der Mann, dass er hunderte Frauen beschlafen konnte?
    Es ging dabei nicht um die Masse der untertanen Frauen, sondern tatsächlich um selektierte Frauen.
    Es wurden nicht massenhaft Frauen vorgeführt, sondern Boten machten schon im Vorfeld aus, welche Braut besonders schön war und somit dem Lehnsherrn zustand.
    Das war purer Egoismus, denn nur die schönsten Frauen standen ihm zu.
    Massenhafte Vergewaltigungen gab es nach den Jagdveranstaltungen auf den jeweiligen Jagdschlössern, wo für den Jagdabend die Mädchen und jungen Frauen der Umgebung zusammen getrieben wurden, um sich mit ihnen zu vergnügen.
    Das ist auch kein Märchen.
    Auch wenn sich der Adel heute davon distanziert, aber leugnen kann man diese Auswüchse nicht.
    Ob sie jeder Landesfürst wahrgenommen hat, ist eine andere Sache.
    Oft waren die direkten Ränge unter dem Fürst schlimmer als die Fürsten selber.
    Aber auch die Fürstenfrauen waren nicht immer das, wofür sie sich gerne ausgaben.
    Auch sie zogen es nicht selten vor, während irgendwelcher Festlichkeiten junge Männer rekrutieren zu lassen, um sich mit ihnen zu vergnügen.
    Müßiggang war das bevorzugte Freizeitvergnügen der Fürsten.


  8. #8
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    AW: Das Recht der ersten Nacht

    Der alte Scheiß ist heute aber nicht mehr so wichtig.

  9. #9
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    AW: Das Recht der ersten Nacht

    Zitat Zitat von Crusader Beitrag anzeigen
    Der alte Scheiß ist heute aber nicht mehr so wichtig.
    Da hast du wohl Recht, aber so ein Beispiel zeigt doch, wie Männer ticken, wenn sie über alle bestimmen können.
    Im Islam ist das ja leider heute noch so, auch in Asien und Indien.
    Ich frage mich nur, wieso ticken grade Machtmenschen so exorbitant daneben?
    Glauben die tatsächlich, über andere Menschen, besonders über Frauen, so herrschen zu dürfen?
    Wo kommt das her?
    Selbst im normalen Umfeld gibt es Männer die meinen, eine Frau hat ihnen zu Willen zu sein.
    Krank sowas!

  10. #10

    AW: Das Recht der ersten Nacht

    Zitat Zitat von Crusader Beitrag anzeigen
    Der alte Scheiß ist heute aber nicht mehr so wichtig.
    Wir versuchen hier uns für *europäische Werte* einzusetzen, dazu sollten wir diese und deren Vergangenheit auch kennen! Ob man die uneingeschränkt in der alten Form wiederhaben will ist eine andere Frage. Mir geht es nicht um blauäugige Verherrlichung und Glorifizierung.

    Und ich finde es spannend, auf Entdeckungsreise zu gehen.


    Noch so ein Begriff *Wechselbalg*
    http://de.wikipedia.org/wiki/Wechselbalg

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