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Hits: 3275 | 28.07.2014, 19:22 #1
Das Recht der ersten Nacht
Das Herrenrecht der ersten Nacht JUS PRIMAE NOCTIS The
right of the first night * droit de cuissage * derecho de pernada
================================================== ================ Das
Herrenrecht der ersten Nacht, nach allgemeinem Verständnis ein Recht der
mittelalterlichen Feudalherren auf den Beischlaf mit den Bräuten ihrer
abhängigen Bauern in der Hochzeitsnacht, gehört zu den ungewöhnlichen Themen der
europäischen Kulturgeschichte. Zum einen ist es eng an die Geschichte der
ländlichen Gesellschaft des späten Mittelalters gebunden, zum anderen aber
erscheint es als scheinbar zeitloses Phänomen der Weltgeschichte, dessen
früheste Spuren in die Anfänge des Schriftgebrauchs zurückreichen. Schon das
Gilgamesch-Epos kennt das jus primae noctis und verwendet diesen literarischen
Topos zur Charakterisierung von Macht und tyrannischer Herrschaft des Königs von
Uruk. Die römische, arabische und inselkeltische Literatur kannte den Topos
ebenfalls und hat ihn in nahezu identischer Weise verwendet. Im westeuropäischen
Spätmittelalter findet sich zunächst der literarische Topos des Herrenrechts der
ersten Nacht in der Literatur und Dichtung seit der Mitte des 13. Jahrhunderts.
Darin steht das jus primae noctis in Verbindung mit Abgaben auf die Mitgift bzw.
den Erbteil der Braut bei der Eheschliessung, ihr maritagium, an den Herrn. Der
nordfranzösische Kreuzfahrerroman Baudouin de Sebourc, dessen Entstehungszeit in
der Mitte des 14. Jahrhunderts liegt, hat das Herrenrecht in seiner Verbindung
zu den Heiratsabgaben populär gemacht und breiten Bevölkerungsschichten näher
gebracht. Auch dieser Text verwendet den Topos des Herrenrechts der ersten Nacht
zur Charakterisierung von Steuerforderungen auf die Mitgift der Braut anläßlich
ihrer Eheschließung. Ein Grund für die Verbindung des Herrenrechts der ersten
Nacht zu diesen Mitgiftsteuern ist wahrscheinlich die Ablehnung solcher Steuern
durch die Zahlungspflichtigen und die besondere Konnotation dieses Ehegeschenks
im Spätmittelalter als ßquivalent der Keuschheit und Jungfräulichkeit der Braut.
Ein Zugriff des Herrn auf diese Summe konnte daher zugleich als Angriff auf die
Keuschheit der Braut interpretiert werden. Der Versroman Baudouin de Sebourc war
zwar ein wichtiger Multiplikator für die Idee eines Herrenrechts als Alternative
zur Zahlung von Heiratsabgaben, aber nicht der eigentliche Ursprung dieser
ursprünglich oralen Tradition. Anhand von etymologischen und vergleichenden
Analysen verschiedener volkstümlicher Namen für mitteleuropäische Heiratsabgaben
kann auf die Vorläufer der spätmittelalterlichen Heiratserlaubnisgebühren
geschlossen, deren Funktion und rechtliche Grundlage bislang kaum untersucht
worden sind. Eine im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und den
Niederlanden übliche Heiratsabgabe, die mit ihrer lateinischen Bezeichnung als
Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu den im
frühen Mittelalter üblichen Zahlungen für das mundium der Braut. Mit Hilfe einer
lombardischen Quelle des 8. Jahrhunderts kann die frühmittelalterlichen
Rechtsvorstellung bezüglich einer Eheschließung zwischen einem unfreien Mann und
einer freien Frau rekonstruiert werden. Da ein unfreier Mann in jener Zeit zu
einem solchen Rechtsgeschäft nicht in der Lage war, trat der Herr regelmäßig an
die Stelle seines Unfreien und bezahlte für diesen den Brautpreis an die Braut
oder an ihre Verwandten. Damit ging die urspünglich freie Frau in die Munt des
Herrn ihres Bräutigams über und wurde, mit all ihren Nachfahren, selber Muntling
dieses Herrn. Ihre Nachfahren - und zwar nur die Töchter - hatten bei ihrer
eigenen Eheschließung das Geld, das ihre Mutter als Brautschatz bekommen hatte,
wieder an den Herrn oder dessen Rechtsnachfolger zurückzuzahlen. Hieraus erklärt
sich wahrscheinlich die spätere Bezeichnung von Heiratsabgaben als
Bürgschaftsverpflichtung. Diese Zahlung des mundiums durch den Herrn persönlich
an die freie Frau anläßlich ihres Erwerbs als Gattin für seinen Unfreien hatte
einen “Nebeneffekt”, der meiner Auffassung nach in späteren Jahrhunderten zu
einer in mündlichen Traditionen verbreiteten Assoziation zwischen Heiratsabgaben
und dem herrschaftlichen Vorrecht auf die Brautnacht in Europa geführt hat. Mit
der Zahlung des mundiums erwarb ein Mann im älteren germanischen Eherecht
zugleich auch das Recht auf die Heimführung der Braut und das eheliche Beilager.
Zwar war dieser “Rechtsanspruch” in dem besondern Fall des Erwerbs einer freien
Frau als Ehefrau für einen Muntling des Herrn nicht intendiert, aber er ergab
sich zwangsläufig aus der Zahlung des mundiums durch den Herrn an die
ursprünglich frei Frau. Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts fand die
Idee eines herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verwendung im
ländlichen Gewohnheitsrecht. Sie wurde von Herren oder deren Verwaltern in das
öffentliche Rechtsleben von Herrschaften integriert und verschriftlichte sich
sukzessive mit der Aufzeichnung ländlicher Gewohnheitsrechte und dem Wechsel vom
mündlich gewiesenen zum geschriebenen Recht. Das Herrenrecht wurde dazu
verwendet, Abgabenzahlungen anläßlich einer Hochzeit von Untertanen zu
legitimieren, Ersatzhandlungen für die Nichtzahlung einer Abgabe bereitzustellen
und schließlich, um dem eigenen Lehnsherrn das Alter der herrschaftlichen Rechte
und vor allem der niederen und mittleren Gerichtsherrlichkeit zu demonstrieren.
Die Abgabenzahlungen wiederum, die in den ländlichen Rechtstexten gefordert
wurden, waren keine Mitgiftsteuern, sondern vielmehr Beteiligungen des Herrn am
Luxus des Hochzeitsfests oder Erlaubnisgebühren für die Durchführung des
ehelichen Beilagers auf dem Grund und Boden des Herrn. Zahlungspflichtige und
Zahlungsempfänger scheinen dabei zusammen an die Authentizität eines solchen
Herrenrechts der ersten Nacht im hohen Mittelalter, vor “ewigen Zeiten”,
geglaubt zu haben, obwohl die Initiative der Integration in das Gewohnheitsrecht
eindeutig bei den Gerichtsherren lag. Der im ausgehenden Mittelalter an manchen
Orten verbreitete Glaube an ein früheres Herrenrecht der ersten Nacht erreichte
schließlich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularität,
so daß mancherorts aus der mündlichen Tradition auch symbolische
Rechtshandlungen erwuchsen. In Frankreich wurde das droit de cuissage als
“Schenkelrecht” in Anlehnung an die Sitte des symbolischen Vollzugs der Ehe
durch einen Prokurator erfunden, der hierzu ein unbekleidetes Bein in das Bett
mit der Braut stellte. In Katalonien schritten die Herren über das
Hochzeitsbett, in dem die Braut niedergelegt worden war. Bei diesen symbolischen
Handlungen, die schnell den Unmut der betroffenen Bauern erregten, scheint es in
Katalonien auch zu sexuellen ßbergriffen und damit zu Situationen gekommen zu
sein, die von einer realen Umsetzung des Topos vom tyrannischen Vorrecht des
Herrschers auf den Beischlaf mit den Bräuten der Untertanen nicht mehr weit
entfernt waren. Diese Rechtssymbole wurden von den betroffenen Bauern als
Erniedrigung, als Zeichen der Herrschaft empfunden, gegen die sich ein ganzer
Stand (pagesos de remensa) in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts
schließlich erfolgreich erhob. Durch diesen “sozialen Gebrauch” des
Herrenrechts, der nicht nur rhetorisch gewesen zu sein scheint, wurde im
spätmittelalterlichen Katalonien versucht, die bäuerliche Abhängigkeit und die
alte ständische Hierarchie aufrecht zu erhalten, die unter der Freiheitsbewegung
zu zerbrechen drohte. Das Herrenrecht der ersten Nacht wurde somit als
Machtdemonstration für die symbolische Reproduktion sozialer Ungleichheit
instrumentalisiert. Ein Vergleich des Herrenrechts der ersten Nacht mit
außereuropäischen Bräuchen der rituellen Defloration zeigt, daß es sich um
grundsätzlich unterschiedlich motivierte Phänomene handelt, die allerdings in
einem zentralen Punkt konvergieren. Auch bei Bräuchen, die aus einer Angst vor
dem Vaginalblut beim ersten Geschlechtsverkehr oder als rite de passage
entstanden sind, waren es zumeist mächtige Männer (Priester, Brahmanen,
Häuptlinge), die mit der Defloration der Braut beauftragt wurden bzw. dieses
Privileg wahrgenommen haben. Diese Konvergenzen kann auf eine anthropologische
Konstante, nämlich die Beziehung zwischen Macht und Polygynie, zurückgeführt
werden, die sich nicht nur mit Hilfe kulturvergleichender Studien, sondern auch
aufgrund physiologischer Anpassungen des Menschen aufzeigen läßt. Das
Herrenrecht der ersten Nacht scheint somit seinen Ursprung im intrasexuellen
Konkurrenzverhalten von Männern zu nehmen, stellt aber im Gegensatz zum
absoluten Anspruch eines Mannes auf alle Frauen seines Herrschaftsgebietes eine
auf Symbolgebrauch gestützte Einschränkung dieses Prinzips dar. Die
Gleichzeitigkeit und gegenseitige Verzahnung von literarischem Topos und der
spätmittelalterlichen Realität symbolischer Rechtsbräuche machen eine binäre
Aussage von Ja oder Nein über die historische Realität des Herrenrechts der
ersten Nacht unmöglich. Als Ergebnis läßt sich jedoch festhalten, daß es sich
beim Herrenrecht der ersten Nacht keineswegs nur um eine Fiktion oder einen
Mythos gehandelt hat, sondern um eine, durch die Konzentration auf die
Hochzeitsnacht typisch menschliche “Geste” der innergeschlechtlichen und
sozialen Konkurrenz, die sich auf der Grundlage der spezifischen Bedingungen der
Eheschließung und der Herrschaftskonzepte zu Beginn des europäischen
Mittelalters ausbilden konnte und am Ausgang dieser Epoche eine bemerkenswerte
Blüte erlebte. soweit von mir. Der Rest ist, wie es Angharad schon beschrieben
hat, in “Vergewaltigung im Mittelalter ?” Thread 1068 ausgiebig beschrieben.
Gruß
Angelo de la VasantesVerstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
http://www.burgfee.myblog.de
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28.07.2014, 19:29 #2
AW: Das Recht der ersten Nacht
http://de.wikipedia.org/wiki/Ius_primae_noctis
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http://books.google.de/books?id=0lBJ...aziken&f=false
http://de.wikipedia.org/wiki/Kazike
http://de.wikipedia.org/wiki/Kazike_(Spanien)
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http://fibri.de/jus/borgolte.htm
http://www.h-net.org/reviews/showrev.php?id=16322Geändert von burgfee (28.07.2014 um 19:57 Uhr)
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
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AW: Das Recht der ersten Nacht
Dieses Zeremoniell war ein Zeichen der Macht, denn damit demonstrierte so ein Herrscher, dass er der erste Mann im Leben seiner weiblichen Untertanen ist.
Die armen Bräutigame mussten zähneknirschend zustimmen, da sie ansonsten mit harten Strafen zu rechnen hatten.
Auf diese Weise haben sich viele Fürsten genetisch weiter gegeben, was man an manchen Typen in manchen Gegenden sehen kann.
Ebenso verhielt es sich bei Streifzügen durch die Lande dieser Fürsten, wobei sie am Rastplatz aufforderte, junge Frauen aus dem nächsten Ort vorführen zu lassen, um sich an ihnen zu vergehen.
Man vergleiche Bilder von früheren Landesfürsten mit markanten Gesichtern und denen. die heute noch diese Gesichtszüge zeigen.
Zum Beispiel "Unterbeisser"!
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28.07.2014, 20:42 #4
AW: Das Recht der ersten Nacht
So ändern sich die Zeiten, heute läßt man dafür seine Frau dort zurück (und hofft an dem nächste Rastplatz auf eine neue?)
http://www.rp-online.de/panorama/deu...-aid-1.2044793
Die Frauen von Ministern habens nicht leicht...
Frau von Minister entführt
Boko Haram schlägt in Kamerun zu
Gestern, 27. Juli 2014
...
Furchtbar nette Gegend
http://www.ibtimes.com/boko-haram-mi...report-1640196
http://www.leparisien.fr/internation...3D0CIwBEK0DMB0Geändert von burgfee (28.07.2014 um 21:14 Uhr)
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Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
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28.07.2014, 20:58 #5
AW: Das Recht der ersten Nacht
Bedeutende Anfange eines Kultiurechtes zeigen die Malaien,
namentlich die Malaien auf Java und im indischen Archipel. Schon oben S. 2 1 f.
wurde hervorgehoben, daß bei ihnen Mutter- und Vaterrecht vertreten ist, und
zwar nicht nur so, daß die einen Stämme Mutterrecht, die anderen Vaterrecht
haben, sondern auch so, daß beides nebeneinander besteht, je nach der Art luafcho.
des Eheabschlusses. Der Frauenpreis macht die Ehe zu einer vaterrecht-
lichen. Unendlich zahlreich sind die Bezeichnungen für diesen Frauen-
preis, so auf Sumatra djurdjur, auf Java hukon, auf Sunda panjangtjan, bei
anderen boli, tuhor, sinamut, harta. Bei dieser Kaufehe gehören die Kinder
dem Vater und gehört die Frau dem Manne, sie wird sogar nach dem Tode
des Mannes vererbt; imd stirbt die Frau sohnlos^ so ist der Kau^reis zurück-
zuzahlen oder eine Schwester an ihre Stelle zu geben.
54 Josef Kohler: Das Recht der orientalischen Völker.
Wird kein Kaufpreis bezahlt, so geht der Mann in die Familie der Frau
über, und die Kinder gehören dieser; und daneben gibt es Mischformen,
wenn nur ein kleiner Preis gegeben wird; hier stehen die Ehegatten ein-
ander gleich. In diesem letzteren Falle tritt dann auch Gütergemeinschaft
ein, imd zwar Errungenschaftsgemeinschaft, das harta pentjarian, eine Ge-
meinschaft zu halb und halb. Auch das kommt vor, daß die Ehe zuerst
Mutterrechtsehe ist, dann aber durch nachträgliche Zahlimg oder Abverdienen
des Frauenpreises in Vaterrechtsehe verwandelt wird, so die iringbeli-Ehe.
Gnmd imd Boden ist Gemeinland, aber so, daß jedem das von ihm be-
gehrte Land zugewiesen wird; doch hat sich auch schon vielfach die Ände-
rung ergeben, daß das Land gemeinschaftlich an eine Gruppe Menschen
gegeben wird, die es dann periodisch unter sich verteilt
MaiaiUches Bcsouders intercssant haben sich die Verhältnisse da gestaltet, wo lange
Rochtauf Java. 2g|^ die indischc Herrschaft galt, so auf Java. Seit dem i. Jahrhundert haben
hier die Inder Reiche gegründet mit einem Kultus des Vischnu oder Siva,
was sogar zur Folge hatte, daß sich eine Mischsprache entwickelte, und die
Mischsprache bei den höheren Klassen war besonderer Art: es war die
Kavi-Sprache, über die seinerzeit Wilhelm von Humboldt seine Studien ge-
macht hat Im 1 5. Jahrhundert unterlag diese indische Herrschaft dem Islam,
imd von mm an ist der Einfluß des Islam bedeutsam gewesen, doch nicht be-
deutsam genug, um das einheimische Recht vollkommen zu verdrängen. So
entstanden Gesetze, welche beides kombinierten: seit dem 18. und 19. Jahr-
himdert der anger anggeran, der anger propadotto und andere Gesetzbücher
oder undang-undangs, in denen ausdrücklich anerkannt wurde, daß neben
dem Islam auch die Gewohnheitsrechte gelten. So finden wir noch die Zah-
limg eines Blutpreises an die Verwandten im Falle der Tötung, wobei der
Blutpreis nicht selten für die Frau hoher ist als für den Mann, denn die Frau
ist die Fortpflanzerin. Selbst bei zufälliger Tötung ist ein solches Blutgeld
zu bezahlen, und trotz des Islams hat sich auch das mengiring-Verhältnis er-
halten, wonach der Schuldner zum Pfandling des Gläubigers wird; selbst die
holländische Regienmg hat es nicht vermocht, hier durchgreifend umzuge-
stalten. Ebenso finden wir noch heute trotz des Islam die Adoption imd die
Errungenschaftsgemeinschaft, auch das Zinsennehmen.
Das malaiische Handelsrecht kennt auch den Kommendavertrag in ver-
schiedenen Gestalten, als bagilaba pada mit Gewinn- und Verlustteilung
zu halb und halb, oder so, daß der geschäftsführende Genosse am Verluste
nicht beteiligt ist und er darum nur ein Drittel des Gewinnes erhält, soge-
nannte bagilaba samatula, oder umgekehrt, daß der geschäftsfuhrende Teil
allen Verlust trägt, bagilaba tamate ponna, bagilaba mit nicht sterbendem
Kapital: hier bekommt der geschäftsfuhrende Teil zwei Drittel des Gewinnes.
Offensichtlich hat sich diese Kombination entwickelt aus Reaktion gegen
das Zinsverbot des Islam. Die Bürgschaft ist gleichfalls entwickelt Der
Bürge heißt sangga: er haftet aber mit dem Rechte der Vorausklagxmgf.
Eine besondere Art der Bürgschaft ist die des todo, welcher nur haftet.
Malaien: indische, Islamherrschaft, Handelsrecht. Mongolen.
Verstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
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29.07.2014, 17:00 #6
AW: Das Recht der ersten Nacht
Das "Recht der ersten Nacht" ist ein Mythos, der wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht standhält. Wenn dieser Anspruch erhoben worden sein soll, so wurde er nie eingefordert. Es war dann eher ein theoretisches Recht, welches nie praktiziert wurde. Das einfache Volk wurde verachtet und dann hatte der Landesherr Sex mit den "Weibern" des Pöbels? Und wie ging das vor sich? Mussten sich alle Bräute beim Fürsten einfinden um begutachtet zu werden? Wie potent war der Mann, dass er hunderte Frauen beschlafen konnte?
Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.
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AW: Das Recht der ersten Nacht
Es ging dabei nicht um die Masse der untertanen Frauen, sondern tatsächlich um selektierte Frauen.
Es wurden nicht massenhaft Frauen vorgeführt, sondern Boten machten schon im Vorfeld aus, welche Braut besonders schön war und somit dem Lehnsherrn zustand.
Das war purer Egoismus, denn nur die schönsten Frauen standen ihm zu.
Massenhafte Vergewaltigungen gab es nach den Jagdveranstaltungen auf den jeweiligen Jagdschlössern, wo für den Jagdabend die Mädchen und jungen Frauen der Umgebung zusammen getrieben wurden, um sich mit ihnen zu vergnügen.
Das ist auch kein Märchen.
Auch wenn sich der Adel heute davon distanziert, aber leugnen kann man diese Auswüchse nicht.
Ob sie jeder Landesfürst wahrgenommen hat, ist eine andere Sache.
Oft waren die direkten Ränge unter dem Fürst schlimmer als die Fürsten selber.
Aber auch die Fürstenfrauen waren nicht immer das, wofür sie sich gerne ausgaben.
Auch sie zogen es nicht selten vor, während irgendwelcher Festlichkeiten junge Männer rekrutieren zu lassen, um sich mit ihnen zu vergnügen.
Müßiggang war das bevorzugte Freizeitvergnügen der Fürsten.
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30.07.2014, 16:54 #8E-Mailadresse muss aktiviert werden
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AW: Das Recht der ersten Nacht
Der alte Scheiß ist heute aber nicht mehr so wichtig.
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AW: Das Recht der ersten Nacht
Da hast du wohl Recht, aber so ein Beispiel zeigt doch, wie Männer ticken, wenn sie über alle bestimmen können.
Im Islam ist das ja leider heute noch so, auch in Asien und Indien.
Ich frage mich nur, wieso ticken grade Machtmenschen so exorbitant daneben?
Glauben die tatsächlich, über andere Menschen, besonders über Frauen, so herrschen zu dürfen?
Wo kommt das her?
Selbst im normalen Umfeld gibt es Männer die meinen, eine Frau hat ihnen zu Willen zu sein.
Krank sowas!
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01.08.2014, 19:51 #10
AW: Das Recht der ersten Nacht
Wir versuchen hier uns für *europäische Werte* einzusetzen, dazu sollten wir diese und deren Vergangenheit auch kennen! Ob man die uneingeschränkt in der alten Form wiederhaben will ist eine andere Frage. Mir geht es nicht um blauäugige Verherrlichung und Glorifizierung.
Und ich finde es spannend, auf Entdeckungsreise zu gehen.
Noch so ein Begriff *Wechselbalg*
http://de.wikipedia.org/wiki/WechselbalgVerstehen warum Islam uns soviel Gewalt bringt!
Essay: Djihad und Dhimmitude * Duldung und Demütigung
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Es ist leider Tatsache das auch...
Islamisierung Deutschlands ist Realität