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  1. #1

    Pflichtteilsentziehungsgründe: Volksverhetzung u.a.

    Die Begründung zur Änderung der Vorschrift im Rahmen der Erbrechtsreform



    Die Entziehungsgründe in § 2333 BGB waren teilweise nicht mehr zeitgemäß. Dies gilt insbesondere für den Entziehungsgrund „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers", § 2333 Nr.5 BGB. Dieser Entziehungsgrund soll dem Schutz der heute kaum mehr bestimmbaren Familienehre dienen. Lediglich Straftaten mit ehrlosem Charakter eröffnen heute einen Anwendungsbereich für § 2333 Nr.5 BGB. Darunter sollen etwa Menschenhandel, Sittlichkeitsdelikte, illegale Arbeitnehmerüberlassung oder auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder Volksverhetzung fallen. Rechtsprechung zur Entziehung des Pflichtteils wegen Straftaten ist allerdings kaum vorhanden. § 2333 Nr.5 BGB fehlt es somit insgesamt an praktischer Relevanz[12]. Legt man aber einer Pflichtteilsentziehung heutige Wertvorstellungen zugrunde, so zeigt sich eine Schieflage: Der Mord an einem Kind ist kein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel und kann keine Pflichtteilsentziehung begründen. Gewerbsmäßiges Glücksspiel oder illegale Arbeitnehmerüberlassung sind dagegen ein Pflichtteilsentziehungsgrund. Die Überarbeitung der Pflichtteilsentziehungsgründe im Zuge der Erbrechtsreform war daher überfällig. Die Erbrechtsreform soll die Vorschrift des § 2333 BGB an die nunmehr bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen.

    Eine Pflichtteilsentziehung ist künftig möglich- bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinen schweren sozialwidrigen Fehlverhalten.
    http://www.anwalt.de/rechtstipps/erb...te_005140.html


    http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/Erb...form_2009.html
    Geändert von burgfee (22.03.2014 um 20:45 Uhr)

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