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  1. #1
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    Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Zukünftig wird der muslimische Arzt in Köln nicht mehr einfach so munter schnipseln dürfen. Köln hat nämlich heute beschlossen, religiöse Beschneidungen unter Strafe zu stellen: Hamburg (RPO). Einem Medienbericht zufolge hat das Landgericht Köln Beschneidungen aus religiösen Gründen als Körperverletzung verurteilt. Witzig ist, dass in solchen Fällen die Medien sich gleich darauf besinnen, dass dies [...]

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  2. #2
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    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Das öffnet natürlich den Laien-Beschneidern Tür und Tor. Dann doch besser vom Arzt beschnitten als von einem Hinterhof-Imam. Das Beschneiden wird selbstverständlich weitergehen
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  3. #3

    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Das Urteil überrascht mich, bislang ging ich davon aus, daß nur die Beschneidung von Mädchen hier verboten und strafrechtlich verfolgt wird.

    Strang über die Beschneidung Minderjähriger
    http://www.weltverschwoerung.de/schu...jaehriger.html

    Ein Argument für die Beschneidung ist die Hygiene und minderndes Risiko der Partnerin an Gebärmutterhalsrisiko zu erkranken.

    Im Rahmen der Selbstbestimmung des Menschen tendiere ich dazu, das die Jungs selbst entscheiden zu lassen, wenn sie 18 sind.

  4. #4

    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Das öffnet natürlich den Laien-Beschneidern Tür und Tor. Dann doch besser vom Arzt beschnitten als von einem Hinterhof-Imam. Das Beschneiden wird selbstverständlich weitergehen
    Davon kann man zwar ausgehen. dennoch ist es wichtiug Klarheit zu haben , was legitim ist und was nicht.

    Diebstahl bleibt zum Glück auch verboten, auch wenn es weiterhin Diebstähle gibt.

    Zum anderen werden sich Ärzte finden lassen, die den Jungs eine Vorhautverengung bescheinigen und dadurch legitimiert weiterhin Zipfel abschnipseln. Genügend muslimische Ärzte gibt es ja hierzulande.

  5. #5
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    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Soeben habe ich im Fernsehen darüber einen Bericht gesehen.
    In diesem haben sowohl Juden als auch Muslime dagegen protestiert.
    Muslime haben deutlich gemacht, dass sie sich nicht daran halten werden, na ja, war ja auch nicht anders zu erwarten.
    Notfalls wollen sie mit ihren zu beschnibbelnden Bübchen in die Türkei fliegen, und das Zeremoniell dort vollziehen.
    Was nun die Juden angeht, so dürfen wir gespannt sein, was Friedmann dazu sagt.
    Ich vermute mal, dass man vor einem anderen Gericht ein anderes Urteil erzielen wird.
    Vielleicht wird man auch die Richter, die dieses Urteil gefällt haben, mit Mord bedrohen.
    Uneinsichtige und nicht integrierbare Orientalen kann man nur überzeugen, indem man sie zum Teufel jagt.
    Für Juden gilt in Deutschland ein Tabu, dass man nicht anrühren darf, da ansonsten der Rest der Welt über uns herfallen würde.
    Also werden die auch weiterhin an ihren Bübchen rumschnippeln.
    Vielleicht kommt es auch soweit, dass man allgemein die Beschneidung einführt, nur um keine Konflickte mit anderen Kulturen anzufachen.
    Rot-Grün wird das schon ab 2013 regeln! Wie gut, wenn man nix mit Religion zu tun hat!

  6. #6
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    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Die Kernfrage lautet:

    Was wiegt schwerer: Die Religionsfreiheit oder die Unversehrtheit von Menschen?

    Kann die Religionsfreiheit überhaupt Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit rechtfertigen?


    Wo liegen die Grenzen freier Religionsausübung? Wenn man z.B. Menschen einen Ring durch die Nase zieht, an den man einen Strick befestigt? Tiere qualvoll verenden läßt? Menschen etwas abschneidet oder sie sonstwie verstümmelt? Menschen aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Zugehörigkeit zu anderen Religionen als minderwertig erklärt? Etc. pp.

    Spannend!

  7. #7

    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Landgericht Köln... die Instanz ist noch nicht sehr hoch. Kann da noch Widerspruch eingelegt werden, so daß das Verfahren auf die nächsthöhere Ebene gelangt?

  8. #8

    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Der behandelnde Arzt ging straffrei aus, da er von dem Gesetz nichts wußte. Normalerweise heißt es, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


    Ärzte Zeitung, 26.06.2012
    Beschneidung: Machen sich Ärzte strafbar?

    Für Amerikaner ist sie Teil der Hygiene, für Moslems und Juden ein Ritual ihrer Religion: die Beschneidung von Jungen. Für Kölner Richter ist sie aber vor allem eines: strafbar, und zwar für Ärzte.

    Beschneidung eines muslimischen Jungen: Für deutsche Ärzte sieht das LG Köln Strafbarkeit.
    © Mohamed Messara / epa / dpa


    KÖLN (dpa). Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgerichts (LG) grundsätzlich strafbar.
    In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil sprach das LG einen Arzt, der einen Jungen beschnitten hatte, zwar frei.
    Dies jedoch nur mit der Begründung, dass der Arzt von der Strafbarkeit nichts gewusst habe und deshalb einem "Verbotsirrtum" unterlegen sei.
    Tatsächlich müssten Beschneidungen als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, so das LG.
    In dem Kölner Fall hatte ein Arzt einen vier Jahre alten Jungen auf Wunsch der muslimischen Eltern beschnitten. Zwei Tage später kam es zu Nachblutungen, die Mutter brachte den Jungen in die Notaufnahme.
    Davon erfuhr die Kölner Staatsanwaltschaft und erhob Anklage gegen den Arzt. Das Amtsgericht Köln sprach den Mediziner in erster Instanz frei, weil eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe.


    Widerspruch zur körperlichen Unversertheit

    Außerdem sei die Beschneidung eine "traditionell-rituelle Handlungsweise zur Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit zur muslimischen Lebensgemeinschaft".
    Das LG bestätigte den Freispruch. Es verwies aber darauf, dass der Arzt geglaubt habe, er würde rechtmäßig handeln. Dies sei aufgrund der bisher unklaren Rechtssituation auch glaubhaft.
    Tatsächlich aber müsste eine Zirkumzision in einem solchen Fall als illegal betrachtet werden, da sie die körperliche Unversehrtheit des Kindes beeinträchtigten.
    Das LG bestätigte, dass die Beschneidung in dem vorliegenden Fall medizinisch fachgerecht vorgenommen worden sei.
    Es wies außerdem darauf hin, dass Beschneidungen weiterhin legal seien, sofern sie medizinisch geboten seien, etwa aufgrund einer Phimose.
    Leserkommentare [2]
    [26.06.2012, 22:59:04]
    Wolfgang Lohmueller
    Si tacuisses Professor Dr.Martin Herrmann
    1) Die männliche Vorhaut ist zu gar nichts nütze.
    1.1.) Zu sexueller Stimulation bedarf es ihrer nicht. Das beweisen die Juden und Araber seit tausenden von Jahren.
    1.2.) Sas Smegma (Rillenkäs) ist hoch kanzerogen und überträgt HIV- und sonstige Viren.
    2.) Zur Geburtenkontrolle taugt die männliche Beschneidung überhaupt nicht. Siehe oben. Aber sie schützt die Frau vor Krebs und AIDS.
    3.) Die Kriminalisierung der biblischen und muslimischen Jungenbeschneidung ist moderner Antisemitismus im pseudowissenschaftlichen Gewand. Hitler hätte seine Freude dran.
    4.) Die Gleichsetzung von männlicher Vorhautbeschneidung und weiblicher Klitoris- oder Labienverstümmelung ist unlauter, weil in keinster Weise wissenschaftlich haltbar.
    Fazit: Männliche Vorhautbeschneidung ja, weibliche Beschneidung nein. zum Beitrag »

    [26.06.2012, 18:20:17]
    Prof. Dr. Martin Hermann
    Gleichbehandlung bei Genitalverstümmelung
    die Vorhaut gehört wie die Klitoris zu den wichtigen Regionen der sexuellen Stimulation. Ihre Entfernung ist eine prähistorische Art der Geburtenkontrolle. Es gibt heute bessere Methoden der Geburtenkontrolle. Weder Mädchen noch Jungen sollten beschnitten werden. zum Beitrag »
    http://www.aerztezeitung.de/praxis_w...-strafbar.html

  9. #9

    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Nicht indizierte Phimose-Operation - Urteil des Landgerichts Osnabrück

    7.500 Euro bekam ein Junge bekam nach einer Operation an der Vorhaut vom Landgericht Osnabrück als Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Operation überhaupt nicht notwendig war. Vor Gericht stellte sich zudem heraus, dass die OP von einem Studenten durchgeführt wurde. Wegen des Verdachts auf Phimose (Vorhautverengung) wurde der damals 6jährige Junge von seinem Kinderarzt zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit an die Klinik der späteren Beklagten überwiesen. Diese bestätigten den Verdacht und legten als Therapie eine sparsame Vorhautbeschneidung fest. Nachdem die Eltern die Einverständniserklärung für eine sparsame, sog. semiradikale Beschneidung ihres Sohnes unterzeichnet hatten, bei der die Eichel auch nach der Operation noch weitgehend von der Vorhaut bedeckt ist, stellte sich nach dem Eingriff im November 1999 heraus, dass dem Jungen faktisch die gesamte Vorhaut entfernt und die Eichel vollständig und dauerhaft entblößt worden war. Zudem zeigte sich hinter der Eichel eine optisch äußerst ungünstige Wulst aus dem noch vorhandenen Vorhautrest. Vor Gericht begründeten die Ärzte ihr Vorgehen mit Komplikationen, die sich erst während der OP ergeben hätten und trugen weiter vor, eine sparsame Beschneidung würde ohnehin später zu hygienischen Problemen führen. Im Übrigen hielten sie ihr Vorgehen für sachgerecht. Die Richter folgten weder dem „Hygieneargument“, noch hielten sie die vorgebrachten Komplikationen während der OP für glaubhaft, da diese im Operationsbericht mit keinem Wort erwähnt wurden. Aufbauend auf die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kamen die Richter vielmehr zu dem Schluss, dass es einem erfahrenen Operateur sehr wohl möglich gewesen wäre, sparsam zu beschneiden, da der Junge vor der Operation einen „ausgeprägten Vorhautrüssel“ am Penis gehabt habe und ausreichend Gewebe für eine sparsame Beschneidung vorhanden gewesen sei. Die Richter stellten weiterhin fest, dass es sich bei der Operation um eine Totalbeschneidung handele (was die Beklagten bestritten), da wesentliche Teile der inneren Vorhaut entfernt wurden, die hätten belassen werden müssen. Somit sei dem Kind ein Schaden entstanden, für den die Beklagten gesamtschuldnerisch haftbar zu machen sind. Doch die Beweisaufnahme brachte noch weitere „Überraschungen“ ans Licht: So konnte nachgewiesen werden, dass die auch in Deutschland oft als „harmlose Routine-Operation“ bezeichnete Beschneidung der Vorhaut im vorliegenden Fall nicht von einem ausgebildeten Facharzt, sondern von einem Nichtmediziner, nämlich einem Medizinstudenten (Zitat) „eigenverantwortlich und federführend“ durchgeführt worden war. Hierauf erwiderten die Beklagten nur, ein solches Vorgehen sei „durchaus üblich“. In seinen mündlichen Ausführungen, die er dem Gericht laut Urteil „auf eindrucksvolle Weise“ vortrug, gelangte der Mediziner zu dem Schluss, dass die Operation (Beschneidung), unabhängig von Ausmaß und Methode, als solche zu keinem Zeitpunkt medizinisch indiziert war. Seiner Meinung nach liegt eine Indikation beispielsweise dann vor, wenn die Miktion (Wasserlassen) nachweislich erheblich behindert ist. Das Gericht stellte somit fest, dass der damals 6jährige eine nicht notwendige Operation über sich ergehen lassen musste, die zudem nicht sachgerecht ausgeführt wurde und die bei dem Jungen einen lebenslang bleibenden Schaden hinterlassen hat. Eine besondere Belastung sehen die Richter für den Jungen auch im Hinblick auf die noch bevorstehende Pubertät und in der Tatsache, dass er sich einer weiteren Operation unterziehen müsste, wollte er wenigstens die optisch nachteilige Vorhautwulst hinter der Eichel beseitigt haben. In ihrem Urteil gehen die Richter deutlich über das hinaus, was der Kläger (der durch seine Eltern vertretene Junge) gefordert hatte: Statt, wie begehrt, 10.000 DM (5.112,92 EUR) verurteilten die Richter die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 EUR zuzüglich Zinsen. Ferner müssen die Beklagten dem Jungen alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden ersetzen, die auf die Operation zurückzuführen sind und nicht durch Dritte gedeckt werden.

    Tags: phimose - operation - schmerzensgeld - osnabrück Weiter >
    http://www.beschneidung-und-recht.de...snabrueck.html

  10. #10

    AW: Köln stellt religiöse Beschneidungen unter Strafe

    Schmerzensgeld wegen unfreiwilliger Beschneidung eines Jungen

    Die im muslimischen Lebens- und Kulturkreis übliche Beschneidung von Jungen stellt ohne wirksame Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen Eingriffs eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.
    Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er seinen Vater wegen seiner im 12. Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro in Anspruch nehmen will.
    Die Eltern des Antragstellers sind geschieden. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Zum fraglichen Zeitpunkt verbrachte er jedoch die Ferien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Auf dessen Veranlassung hin wurde der Junge von einem Arzt beschnitten. Die Mutter, die nicht Muslima ist, hatte die Beschneidung stets abgelehnt.
    Der Prozesskostenhilfeantrag hatte in 2. Instanz Erfolg, weil dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidriger Körperverletzung zustehen könne. Sein Vater habe den nicht einsichts- und nicht einwilligungsfähigen Jungen bewogen, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu sein und damit rechtswidrig in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden könnte. Die Beschneidung könne, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringe, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung hierüber falle deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten habe oder erleiden werde. Angesichts der Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertige allein schon die Genugtuungsfunktion eine Geldentschädigung. In welcher Höhe ein Schmerzensgeld letztlich gerechtfertigt sei, hänge davon ab, ob und inwieweit der Antragsteller langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide oder, wie er behauptet, wegen seiner Andersartigkeit von gleichaltrigen verspottet werde. Diese Umstände bedürfen nach Auffassung des Senats noch der Darlegung im Einzelnen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beschneidung im Allgemeinen für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung habe und der Antragsteller noch darlegen müsse, worin gerade für ihn in der Beschneidung ein Leiden liege. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes ist daher nunmehr im Klageverfahren zu befinden.
    http://www.beschneidung-und-recht.de...es-jungen.html

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