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  1. #1

    Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven

    Der arabisch-islamische Rechtsbegriff Harbi, harbi, heißt wörtlich übersetzt „zum Kriege gehörend" und bezeichnet alle Nicht-Muslime, die nicht unter islamischer Herrschaft, sondern in der Dar al-Harb („Haus des Krieges“) leben.
    Nichtmuslimische Untertanen des islamischen Staates nennt man im Gegensatz dazu Dhimmi („Schutzbefohlene“).
    ... " Weil das islamische Recht (Scharia) von muslimischer Seite als unabänderliches, göttliches Recht aufgefasst wird, wurde die Lehre von den Harbis nie widerrufen und wird auch heute noch gelehrt." ...
    Harbis haben das Recht auf Schutz des Lebens und des Eigentums verwirkt, da sie grundsätzlich als dem Islam feindlich gelten. Wollen sie in das Gebiet des Islams (Dar al-Islam) reisen, muss das Recht auf Schutz des Lebens und des Eigentums durch einen Aman, einen zeitweiligen Schutzvertrag, gewährleistet werden, den jeder Muslim mit dem Harbi abschließen kann. Durch den Schutzvertrag wird der Harbi zum Musta'min.
    Nach muslimischer Eroberung der Dar al-Harb durch dschihad kann mit den harbi auf viererlei Weise verfahren werden:
    • Sie können getötet werden (Siehe dazu auch Banu Quraiza und Koran 47:4, 2:191, 4:89).
    • Sie können versklavt werden (Siehe dazu auch Banu Quraiza).
    • Sie können vertrieben werden (Siehe dazu auch Banu Nadir und Koran Sure 59).
    • Sie können Dhimmi werden. (gilt nur für Christen, Juden und Zoroastrier)
    • Das Eigentum der Harbis fällt als Beute, Fai' oder Ghanima, an die Muslime.
    • Versklavte Harbi-Frauen können von Muslimen zu ihren Konkubinen gemacht werden, da mit der Erbeutung eventuelle Ehen als automatisch aufgelöst gelten. Mohammed hat es mit Raihana bint Zaid ibn Amr von den Banu Quraiza so gehalten. Nach islamischem Recht kann natürlich jeder Mensch jederzeit zum Islam übertreteten ...
    Heutige Anwendung des Harbi-Konzepts
    Dass Harbis weder ein Recht auf Schutz ihres Lebens noch Besitzes haben, wird auch heute noch von muslimischen Gelehrten vertreten. So erklärte beispielsweise laut Middle East Media Research Institute (MEMRI) der in der islamischen Welt einflussreiche Yusuf al-Qaradawi im Jahre 2003:
    ... " It has been determined by Islamic law that the blood and property of people of Dar Al-Harb [the Domain of Disbelief where the battle for the domination of Islam should be waged] is not protected. Because they fight against and are hostile towards the Muslims, they annulled the protection of his blood and his property." ...
    [1]
    MEMRI dokumentiert die Meinung des von der Regierung autorisierten Groß-Muftis von Ägypten, Dr. 'Ali Gum'a, über Dschihad und die Tötung von Harbis:
    Question: "Is it permitted to kill an Israeli traveling outside the borders of his land?"
    Sheikh Gum'a: "Yes, it is permitted to kill him, because he is a Harbi and the Harbi spreads corruption throughout the face of the earth." [2]
    Der Autor Amir Taheri zitiert in seinem Buch "Morden für Allah" eine Rede von Ayatollah Chomeini vom 12. Dezember 1984:
    Erlaubt man den Ungläubigen, ihre Rolle der Weltverderber weiter zu spielen, so wird letztlich ihre moralische Bestrafung um so härter ausfallen. Folglich erweisen wir ihnen, wenn wir sie töten um ihren korrupten Aktivitäten ein Ende zu setzen, im Grunde einen Dienst. Denn ihre endgültige Bestrafung fällt dadurch geringer aus. [...] unsere jungen Krieger [...] wissen, dass das Töten von Ungläubigen einer der edelsten Aufträge ist, die Allah für die Menschen bereithält. [3]
    Der mutmaßliche Terroristenführer Abu Bakar Bashir äußerte in einem Interview folgendes:
    Question: You say that it is fardh ‘ain [an individual obligation] for Muslims to wage jihad against Infidels.
    Answer: There are two types of infidels. The infidel who is against Islam and declares war on Islam is called kafir harbi [enemy infidel]. The second type is kafir dhimmi [protected infidel]. These are people who don’t fight against Islam, but don’t embrace it either and basically remain neutral. [...]
    Question: In regard to the global condition, what kind of things can the West, especially America, do to make this world more peaceful. What kind of attitudes must be changed?
    Answer: They have to stop fighting Islam, but that’s impossible because it is “sunnatullah” [destiny, a law of nature], as Allah has said in the Qur’an. They will constantly be enemies. But they’ll lose. I say this not because I am able to predict the future but they will lose and Islam will win. That was what the Prophet Muhammad has said. Islam must win and Westerners will be destroyed. But we don’t have to make them enemies if they allow Islam to continue to grow so that in the end they will probably agree to be under Islam. If they refuse to be under Islam, it will be chaos. Full stop. If they want to have peace, they have to accept to be governed by Islam.[4]
    Die Internetseite www.islamonline.net schreibt folgendes über Einteilung aller Nichtmuslime in Harbis und Dhimmis:
    Question: "What is the real purpose to divide non-Muslims to dhimmi and harbi? is it the divine order? In a multiracial and multi-religion community, is that term can be applied? Shall the term be eliminated one day according to the changing of time?" [...]
    Answer: "All nations in the world, past and present, distinguish between those who choose to live in peace with their fellow citizens and those who are hostile and engage fighting and aggression against the community. The Qur’an does make such a distinction; for example, in chapter 60, verses 8 and 9: verse 8 establishes principles of kind and just treatment of persons of other faith communities so long as they coexist peacefully with Muslims; verse 9, on the other hand, speaks of the opposite situation concerning those who fight unjustly against Muslims, drive them out of their homes or help others to do so. The latter group are to be treated according to the Qur’an, chapter 2, verses 190-195, that provides the only grounds for using forces if other means fail to stop aggression or oppression against Muslims.
    So the issue then is not eliminating a term or changing it. What is more important are the humane, accommodative attitudes and acceptance of others in a multiracial and multi-religious community on the basis of peace and justice to all." [5]
    Fußnoten
    1 http://memri.org/bin/articles.cgi?Pa...=sd&ID=SP54203
    2 http://www.memri.org/bin/articles.cg...=sd&ID=SP58003
    3 Amir Taheri, Morden für Allah. Terrorismus im Auftrag der Mullahs, Droemer Knaur, 1993, S.173 ISBN 3426770202
    4 http://jamestown.org/terrorism/news/...icleid=2369782
    5 http://www.islamonline.net/livedialogue/english/Browse.asp?hGuestID=fiKT...
    Literatur
    • Eduard Sachau: Muhammedanisches Recht nach Schafiitischer Lehre. Stuttgart 1897.
    • Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Berlin 1991. S. 132
    • Baber Johansen: Contingency in a Sacred Law. Legal and Ethical Norms in the Muslim Fiqh. Brill, Leiden 1999.
    • Joseph Schacht: Aman in Encyclopaedia of Islam, New Edition


    Kairoer "Erklärung der Menschenrechte im Islam" -
    Widerspruch zum internationalen Verständnis der Menschenrechte

    Ist das Verständnis der Menschenrechte im Islam mit dem UN-Menschenrechtsverständnis kompatibel?
    Wortlaut: Charta der Grundrechte in der Europäischen Union
    Erklärung der Menschen- u. Bürgerrechte vom 26 Aug. 1789
    Resolution 217 A - Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
    Der Jihâd im Islam: Das "Bemühen auf dem Weg Gottes"
    Frauen unter der Scharia: Strafrecht und Familienrecht im Islam
    Flaig: Es kann keine islamischen Menschenrechte geben
    Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven
    Hille: Menschenrechte und Islam – Ist der „Kampf der Kulturen“ vorprogrammiert?

  2. #2

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven

    Sonntag, 30. Januar 2011

    Ein kleiner Schritt zu spät: Europarat verurteilt Dhimmi-Status



    [IMG]file:///C:/DOKUME~1/EDITHB~1/LOKALE~1/Temp/moz-screenshot.png[/IMG]Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat vor dem Verschwinden christlicher Gemeinschaften aus dem Nahen Osten gewarnt. Der Wegfall des Christentums sei zugleich eine Gefahr für den Islam, da er als Signal für den Sieg des Fundamentalismus verstanden werden könne, betonten die Europaparlamentarier am Donnerstag in Straßburg. Das Nebeneinander von verschiedenen religiösen Gruppen sei ein Zeichen des Pluralismus und unverzichtbar für die Entwicklung der Demokratie und der Menschenrechte. Quelle: kathweb

    Die Europarats-Parlamentarier verurteilten Dhimmi-Status: "The “dhimmi” status which under Sharia law relegates the Christians as second class citizen has also be condemned without ambiguity." Quelle: European Centre for Law and Justice

    Das ist ein Schritt zu spät: Die Christen werden heute nicht nur als Menschen zweiter Klasse behandelt, sondern sie werden ermordet, versklavt, zum Übertritt zum Islam gezwungen und ihr Eigentum weggenommen. Die Christen in Nahost haben schon lange den Dhimmi-Status verloren, heute gelten sie als Harbis.

    Da Harbi prinzipiell als Feinde der Muslime gelten, schreibt die Scharia den Kampf gegen sie vor. Radikale Muslime haben den Christen den Krieg erklärt. Sie erklärten Christen zu legitimen Zielen.

    Aus wikipedia:

    Mit Ḥarbīs kann während des Krieges auf verschiedene Art verfahren werden:

    1. Sie können getötet werden.
    2. Sie können versklavt werden.
    3. Sie können vertrieben werden.
    4. Ihr Eigentum darf als Kriegsbeute genommen werden.
    Dass Harbis weder ein Recht auf Schutz ihres Lebens noch ihres Besitzes haben, wird auch heute noch von muslimischen Gelehrten vertreten (siehe Wikipedia).


    Die Scharia (der islamische Rechtsbegriff Harbi) bedeutet Völkermord.






    Völkermord: Ein Völkermord oder Genozid ist seit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht, der definiert ist durch die Absicht, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die Bestrafung von Völkermord auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.

    Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:

    a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
    b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
    c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
    d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
    e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe


    Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände


    Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermord bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.

    Umgekehrt gilt auch: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonstwie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.

    Strafverfolgung

    Artikel 6 der Konvention geht grundsätzlich vom Territorialitätsprinzip aus, wonach Völkermord vor den Gerichten in den Ländern verfolgt wird, in denen die Tat begangen worden ist. Darüber ist die Zuständigkeit von Internationalen Gerichtshöfen vorgesehen, soweit die Vertragsstaaten sich dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben.
    In Deutschland ist der Straftatbestand des Völkermordes in § 6 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) niedergelegt. Gemäß § 1 VStGB gilt für Völkermord das Weltrechtsprinzip, d.h. Taten können auch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn sie weder in Deutschland begangen sind noch ein Deutscher beteiligt ist.

    Auch nach Schweizer Strafgesetzbuch gilt das Weltrechtsprinzip. Auch schützt eine diplomatische Immunität nicht vor einer Verurteilung.

    Ich habe vorher hier bereits berichtet, dass es im Irak ein Völkermord gegen Christen besteht.

    Sehen Sie auch: Überall Demonstrationen gegen den Völkermord an den Christen im Irak
    Eingestellt von Domenik um Sonntag, Januar 30, 2011



    0 Kommentare:
    http://christen-im-irak.blogspot.com...europarat.html

  3. #3

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven


  4. #4

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven

    Auf dieser Seite geht es um den Umgang mit versklavten Nicht-muslimen... sehr eindrucksvoll geschildert...


    Hier das Thema Vergewaltigung als Teilaspekt

    FP: Die institutionalisierte muslimische Sklaverei ist nicht nur eine Angelegenheit der Vergangenheit nicht wahr?
    W: Alles was bisher gesagt wurde, ist nicht nur Geschichtsschreibung, es ist die Sunnah (das Beispiel des perfekten Schnittmusters rechten Handelns und rechter Moral, welches von Mohammed verkörpert wird). Heute gibt es zwar kein schönes blondes Christenmädchen mehr in Mekka, aber es gibt dafür die unaufhörlichen Vergewaltigungsketten durch Muslime in den Städten der Ungläubigen. Dies passiert überall dort wo es Muslime gibt, denn es ist Verhalten das auf der Sunnah basiert.
    Dies ist die unaufhörliche 1400 jährige Geschichte des Jihad. In jeder detaillierten Geschichtsschreibung, die sich auf authentische Quellen abstützt ist Vergewaltigung allgegenwärtig. Natürlich muß man dafür die Originale konsultieren denn die Geschichtsschreiber weigern sich, in ihren so genannten Geschichtsbüchern über solche Fakten zu berichten.
    Vergewaltigung ist Sunnah. Vergewaltigung ist keine Sünde. Vergewaltigung ist erlaubt und wird von Mohammed und dem Koran unterstützt. Der Islam ist weltweit das einzige politische System, welches Regeln zur Vergewaltigung und Kriegsführung beinhaltet. Vergewaltigung ist Jihad. Kann es noch besser werden? Ein Muslim darf ein ungläubiges Mädchen vergewaltigen und kriegt erst noch Paradieskredit dafür. Jihad ist die Eintrittskarte ins Paradies.
    Der widerlichste Aspekt der muslimischen Vergewaltigung Ungläubiger sind nicht die Vergewaltigungen als solche, sondern die Reaktion der Ungläubigen darauf. Wir werden Dhimmis indem wir die Vergewaltigungen ignorieren. Ich frage: Finden Sie auch nur eine Erwähnung über muslimische Vergewaltigung in unseren Geschichtsbüchern?
    In den Medien ist das Thema Vergewaltigung durch Muslime noch mehr tabuisiert als das N - Wort (N - Wort ist in amerikanischen Publikationen ein stehender Begriff (Synonym) für ein Wort, das man nicht erwähnen soll und darf. Es bezieht sich auf das Schimpfwort „nigger“, das eben tabu ist). Zumindest wird dem N - Wort zugestanden, daß es existiert. Sogar das Einhorn hat ein Dasein in der Medienfantasie. Dem Thema der Vergewaltigung durch Muslime jedoch ist es nicht erlaubt auch nur in der Phantasie zu bestehen.
    Die arabische Sprache ist ein guter Untersuchungsgegenstand um herauszufinden, wie wichtig die Sklaverei war. In unserem Buch "The Submission of Women and Slaves, Islamic Duality" sammelten wir über 30 arabische Wörter, die mit Sklaverei zu tun haben. Wir kamen zum Schluss, daß das Arabische mehr Wörter für „Sklave“ hat als jegliche andere Sprache.
    http://www.derprophet.info/anhaenge/anhang25.htm

  5. #5

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven

    Gast

    Beiträge: n/a


    In diesem Zusammenhang eine Frage, stimmt, es dass die Kleiderordnung für religiöse Minderheiten zuerst im islamischen Gebiet eingeführt wurde?

    ?Umar ibn ?Abd al-?Az?z ? Wikipedia

    Eigentlich überraschend, schreibt die Religion doch das genaue Gegenteil vor.

    Dazu noch eine Detailfrage: Christen mussten einen blauen Gürtel tragen, Juden einen Gelben, aber was musste der gläubige Zorotostrier tragen?
    Und die anderen religiösen Minderheiten?

    Umgekehrt, was mussten Moslems in der christlichen Welt tragen?
    http://www.geschichtsforum.de/f36/un...d-harbi-34620/

  6. #6

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven

    Was die Muslime im Christentum anbelangt, so muss man auch hier schauen, welche Region und Zeit man betrachtet, jedoch ist es meistens so gewesen, dass Muslime, die z.B. als Kriegsgefangene unter christliche Herrschaft kamen, gar keine Wahl hatten, als Muslime weiter zu leben, also auch keine besondere Kleidung tragen mussten, sondern nur die Wahl hatten, entweder Zwangstaufe, oder Hinrichtung. Falls ein musl. Territorium erobert wurde, kam als Alternative dazu noch ggf. die Flucht, wie z.B. in Spanien. Es gab allerdings auch immer mal wieder Ausnahmen, so wurden z.B. im mittelalterlichen und auch neuzeitlichem Venedig durchaus muslimische Händler auf christlichem Territorium geduldet. (Ob dort bestimmte Kleiderordnungen galten, weiß ich nicht.) Auch später unter russischer Herrschaft gab es muslimische Minderheiten, auch hier weiß ich nicht, ob dort besondere Kleidung getragen werden musste. Änderungen bezüglich der Duldung von Muslimen auf christlichen Territorien gab es dann auch erst im Zuge der späteren Neuzeit, wo z.B. dauerhafte osmanische Gesandschaften geduldet wurden, oder in Preußen sich eine musl. Gemeinde in Berlin bildete. Im Mittelalter undenkbar.

    Doch in der Regel hatten die Muslime auf christlichen Territorium keine besondere Kleiderordnung, oder Bestimmungen, weil es sie eben schlichtweg nicht gab, da sie eben getauft oder hingerichtet oder vertrieben wurden.
    http://www.geschichtsforum.de/f36/un...d-harbi-34620/

  7. #7

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven


    Mir stellt sich immer noch die Frage, ob die Grausamkeiten des Mittelalters auf Erfahrungen mit der vorhergehenden islamischen Okupation in Verbindung stehen. Deutschland war selbst nicht islamisch, aber zb Italien, wo die Kirche ihren Hauptsitz hat gab es kriegerische Auseinandersetzungen mit der islamischen Welt.

  8. #8

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven

    • 7. Jahrhundert – erste arabische Angriffe auf Sizilien
    • 8. Jahrhundert – Errichtung islamischer Stützpunkte auf Sardinien
    • 9. Jahrhundert – byzantinische Rebellen und neapolitanische Fürsten rufen die Araber ins Land, islamische Eroberung Siziliens und kurzlebige Emirate auch auf dem süditalienischen Festland, Plünderungen in vielen Küstenstädten Italiens
    • 10. Jahrhundert – burgundische Könige (gegen Italiener) und Byzantiner (gegen Deutsche) rufen die Araber ebenfalls, arabische Angriffe auch auf Oberitalien, Sizilien fällt an die Fatimiden
    • 11. Jahrhundert – Rückeroberung Sardiniens und Siziliens durch Normannen (Sizilien), Genuesen und Pisaer (Sardinien)
    • 12. Jahrhundert – arabisch-byzantinisch-normannische Symbiose in Architektur und Wissenschaft
    • 13. Jahrhundert – Deportation sizilianischer Muslime nach Apulien, letzte Blüte in Lucera
    • 15./16./17. Jahrhundert – Angriffe der Türken (zwischen 1480 und 1620)
    • 20. Jahrhundert – italienische Erwerbungen islamischer Kolonien und muslimische Einwanderung aus den Kolonien

    http://de.wikipedia.org/wiki/Islam_in_Italien



    *********

    http://www.welt-geschichte.de/html/das_mittelalter.html

  9. #9

    AW: Islamischer Rechtsbegriff Harbi macht alle Nichtmuslime zu Sklaven

    Kāfir

    Der arabisch-islamische Rechtsbegriff Kāfir (arabisch ‏ كافر ‎ kāfir; plural ‏كفّار ‎ kuffār) bezeichnet „Ungläubige“ oder „Gottesleugner“. Kafir leitet sich ab von der Wortwurzel kfr. Diese Wortwurzel kommt im Koran ca. 500 Mal vor und dient dort der Bezeichnung der Gegner Mohammeds als kuffār („Ungläubige“) oder als alladhīna kafarū („die ungläubig sind“). Kafara bedeutete im Altarabischen ursprünglich „undankbar sein“ (vgl. Kufr). Konkret ist das Ungläubigsein in Bezug auf islamische Glaubensinhalte gemeint.
    Im islamischen Recht werden drei Arten von Kuffār unterschieden:

    • Dhimmis, die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben.
    • Harbis, die ohne Rechte, auch ohne Recht auf Leben, außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben.
    • Musta'mins, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertrag (Amān) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt.

    Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem Murtadd, dem vom Islam abgefallenen, und dem Kāfir aslī, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein Murtadd war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein Kāfir aslī (‏كافر اصلي‎) konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder versklavt werden.[1] Im allgemeinen sahen damalige Rechtsbestimmungen der islamischen Jurisprudenz im Falle von Schriftbesitzern die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. Im Zuge der islamischen Expansion wurde das Angebot der Dhimma auch auf Religionsgemeinschaften, die nicht Schriftbesitzer im eigentlichen Sinne waren ausgeweitet, so dass fast allen Nicht-Muslimen die Möglichkeit des Verbleibes in der eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya möglich wurde.[2]
    Dieser Begriff wurde von den Europäern später für die in Südafrika lebenden Xhosa als Kaffern verwendet. Dieses Wort wird oft auch generalisierend für Nichtmuslime oder für Muslime anderer Glaubensrichtungen verwendet und gilt seit dem Erlass des türkischen Sultans von 1856 als herabwürdigend. [3]
    Im Deutschen erlangte das Wort durch Karl May in der Form „Giaur“ Bekanntheitsgrad. Giaur oder Ghiaur ist die eingedeutschte Variante der türkischen Entsprechung (gavur) von Kafir.
    Die Einwohner des ehemaligen Kafiristans, heute Nuristan, wurden ebenfalls so genannt.
    http://de.wikipedia.org/wiki/K%C4%81fir

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