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Hits: 2771 | 15.01.2009, 19:36 #1Registriert
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Warum den Einbürgerungstest fast jeder schafft
http://witzleben.wordpress.com/2009/...-jeder-schafft
Der Einbürgerungstest ist die absolute Luftnummer. Ein Test, den jeder besteht, ist kein Test sondern Feigenblatt derer, die Deutschland unbedingt mit “Neubürgern” ohne Deutschkenntissen und kultureller Kompatibilität überschwemmen will.
Nun schreibt auch die WELT :
“Dieser Test ist die beliebteste Prüfung Deutschlands: 98,9 Prozent der Migranten schaffen es, mindestens 17 der 33 Fragen im Einbürgerungstest richtig zu beantworten. Wer den deutschen Pass will, verfügt offensichtlich über ein umfangreiches staatsbürgerliches Wissen. Und selbst die Durchfaller können noch hoffen.”
Von den 18.000 Personen, die sich bis Ende November an dem Test versuchten, hätten ihn 98,9 Prozent geschafft, berichtet die „Rheinische Post“ unter Berufung auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Zu den Tests können sich Einbürgerungswillige bei einer von rund 500 Volkshochschulen anmelden. Sie garantieren jedem Bewerber innerhalb einer Frist von zwölf Wochen die Teilnahme.
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28.02.2009, 18:30 #2Registrierte Benutzer
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AW: Warum den Einbürgerungstest fast jeder schafft
Juristische Einwände gegen den gegenwärtigen Einwanderungstest aus WIKIPEDIA – eigener Gegenvorschlag und seine Begründung.
In http://de.wikipedia.org/wiki/Einb%C3%BCrgerungstest sind folgende prinzipielle Problemkomplexe für eine rechtliche Bewertung von Einwanderungstests angegeben:
- fehlende Regelungskompetenz: Ein Bundesgesetz, das öffentlich-rechtliche Rechtsansprüche regelt, darf von einem Bundesland nicht so geändert werden, dass effektiv neue Kriterien hinzugefügt werden. Denn dies kommt im Ergebnis einer ergänzenden bzw. modifizierenden Gesetzgebung gleich. Die Länder haben die Bundesgesetze umzusetzen, eine Änderung ist jedoch keine Umsetzung.
- Verstoß gegen die Gewaltenteilung: Erst recht mangelt es der Exekutive an einer solchen Befugnis hierfür – was ein Landtag nicht kann, kann ein Landesinnenminister schon gar nicht.
- abschließender Regelungscharakter der Materie: Eine Materie wie die Staatsbürgerschaft ist ausschließlich dem Bund zugewiesen, denn nur die Bundesrepublik kann die Bundesstaatsbürgerschaft regeln. (Art. 73 Nr. 2 GG)
- fehlender Verweigerungsgrund: Ein Test findet im gegenwärtigen Recht keine Rechtsgrundlage. Einem Einbürgerungsbewerber, der im übrigen die Voraussetzungen erfüllt, kann die Einbürgerung nicht verweigert werden, weil er den Test nicht macht oder nicht zufriedenstellend besteht. (§ 11 ff StAG)
- Ungeeignetheit: Die Fragen aus den bisher vorhandenen Einbürgerungstests können allenfalls unter dem Aspekt des „Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ und der Unterstützung terroristischer Aktivitäten gestellt werden. Dies erfordert eine Prüfung der inneren subjektiven Einstellung des Antragstellers und ihrer voluntativen Aspekte. Eine Wissensprüfung ist hierzu ungeeignet: Ein völlig ungebildeter Antragsteller kann verfassungs- und rechtstreu sein, umgekehrt kann ein gebildeter und wissender Antragsteller verfassungsfeindlich eingestellt sein.
- Verstoß gegen das StAG: Eine Prüfung voluntativer Einstellungen ist erst zulässig ab einer gewissen Prüfungsschwelle. Das StAG geht vom (statistischen) Normalfall aus, dass der Antragsteller verfassungs- und rechtstreu ist und keine terroristischen Aktivitäten entfaltet. Erst wenn Fakten vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er sei anders eingestellt, hat/kann die Behörde eine Prüfung voluntativer Einstellungen vornehmen (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Aus dieser systematischen Wertung kann ein Antragsteller den Anspruch ableiten, mit einer anlasslosen Untersuchung zur Verfassungstreue und Terrorismus verschont zu werden.
Der Punkt Verstoß gegen das StAG stellt aber eine solche Prüfung in Frage wegen der Grundannahme (statistischer Normalfall), daß der Antragssteller verfassungs- und rechtstreu ist und keine terroristischen Aktivitäten entfaltet.
Dies ist mein Ansatzpunkt. Für Migranten, denen der Koran heilig ist, kann die obige Grundannahme nicht gelten wegen diverser Widersprüche des Korans zum Grundgesetz http://gruene-pest.net/newreply.php?do=newreply&p=378841 .
Der Antragssteller muß sich also entscheiden zwischen der Treue zum Koran oder der Treue zum Grundgesetz. Dazu muß ein Test dienen, der einen Eid auf unsere Verfassung und die dort festgelegten Menschenrechte beinhaltet.
Wenn er an seiner Religion festhält, kann er durch eine derartige Entscheidung in Schwierigkeiten geraten, falls er (z. B. über „Parallelgesellschaften“) in den Einflußbereich der Scharia- Gerichtsbarkeit gerät.
Deshalb müßte unser Staat dafür sorgen, daß die Anwendung der Scharia- Gerichtsbarkeit als mit unserer Verfassung unvereinbar festgeschrieben und daher bei uns (bei Strafe) verboten ist und bleibt! Für eine Einbürgerung bei uns müßte die Gültigkeit unseres, auf der Freiheit und den Rechten des Individuums beruhenden Menschenbildes Bedingung sein.
Wer sich dafür entschieden hat, sollte von da an an den vollen Schutz unseres Rechtsstaates genießen, auch gegen jegliche Angriffe aus der Welt des Islam!
Andererseits wäre der Antragsteller aber auch verpflichtet, unsere Gesetze in vollen Umfang zu respektieren. Täte er das nicht und beriefe sich etwa bei schweren Straftaten auf den Koran, so hätte er damit offen seinen Eid gebrochen, der Voraussetzung für den ihm zuteil gewordenen Schutz des Rechtsstaates war. Damit wäre dann auch die Voraussetzung für seine Einbürgerung hinfällig, selbst wenn er dadurch staatenlos würde! Über diese Konsequenz eines Bruches seines Eides, der wegen der erklärtermaßen feindlichen Haltung des Islam gegenüber unserer Rechtsordnung einem Wechsel der Seiten im Kriegsfall gleichkäme, muß der Antragsteller belehrt werden.
Unsere Verfassung ist dahingehend zu erweitern, daß gläubige Muslime einen Eid auf unsere Verfassung als Vorbedingung für ihre Einbürgerung zu leisten haben und daß sie über die Konsequenzen eines Bruches dieses Eides zu belehren sind.
Dem Islam ist der Status „Religion“ gemäß Artikel 4 GG ist in unserer Verfassung abzuerkennen. Dazu zitiere ich hier nochmals aus
http://gruene-pest.net/newreply.php?do=newreply&p=378841:
Einzufordern ist daher eine Überprüfung von Artikel 4 GG, da bei dessen Formulierung nicht an 'Religionen' gedacht worden sei, die auf einer eigenen Staatsordnung beruhen würden, ihrerseits die Religionsfreiheit ablehnten und darauf abzielen würden, die Rechtsordnung, der sie ihre freie Ausübung verdankten, zu beseitigen.
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