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Institut: Voraussetzungen für AfD-Verbot sind erfüllt
Mit Instituten ist es heutzutage eine Sache: Die meisten dieser Institute werden nicht nur von der Regierung oder den Parteien bezahlt, sondern sind Bestandteil dieser.
Institut: Voraussetzungen für AfD-Verbot sind erfüllt
Die Hürden dafür, dass eine Partei verboten wird, sind in Deutschland sehr hoch. Besonders den Einfluss von Björn Höcke sieht das deutschem Institut für Menschenrechte kritisch.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) sieht die Voraussetzungen für ein Verbot der AfD inzwischen als erfüllt an. In einer aktuellen Analyse des Instituts, das den gesetzlichen Auftrag zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen hat, heißt es, die Partei gehe „zur Durchsetzung ihrer rassistischen und rechtsextremen Ziele“ aktiv und planvoll vor.
Beispielsweise arbeite die AfD daran, „die Grenzen des Sagbaren und damit den Diskurs so zu verschieben, dass eine Gewöhnung an ihre rassistischen national-völkischen Positionen – auch im öffentlichen und politischen Raum – erfolgt“.
Insgesamt bemühe sich die Partei darum, die in Artikel 1 des Grundgesetzes verankerten Garantien zu beseitigen. Dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
AfD: Verfahren wäre chancenlos
Die AfD wies die Argumente des Menschenrechtsinstituts zurück. Ein Parteisprecher sagte am Mittwoch: „Wir haben keinen Zweifel daran, dass ein Verfahren gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht chancenlos wäre.“ Grund für den Vorstoß des DIMR seien offensichtlich die seit Wochen steigenden Werte für die AfD in Wählerumfragen. Diese sahen die Partei zuletzt bei etwa 18 Prozent und damit gleichauf mit der SPD.
In der Analyse des Instituts, die den Titel trägt „Warum die AfD verboten werden könnte, Empfehlungen an Staat und Politik“, heißt es: „Es ist von elementarer Bedeutung für die Verteidigung der unabdingbaren Grundlagen der Menschenrechte und damit der freiheitlich demokratischen Grundordnung, dass das Bewusstsein für die Gefahr, die von der AfD ausgeht, sowohl gesamtgesellschaftlich als auch auf staatlicher Seite zunimmt und staatliche und politische Akteure entsprechend handeln.“ Dieser Gefahr könne nur effektiv begegnet werden, „wenn sich die anderen Parteien auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen unmissverständlich von der AfD abgrenzen“.
Ein Faktor, der die von der AfD ausgehende Gefahr aus Sicht des DIMR belegt, ist der in den vergangenen Jahren gewachsene Einfluss des Thüringer Landes- und Fraktionsvorsitzenden der AfD, Björn Höcke, auf den Kurs der Partei. Das Institut hält in seiner Analyse fest, Höcke sei auch ohne einen Posten auf Bundesebene eine führende Stimme in der AfD mit zahlreichen Anhängern, die ihm bundesweit folgten.
Das DIMR ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Das Institut wird aus dem Haushalt des Bundestags finanziert. Es stellt – neben einem möglichen Parteiverbot – in seiner Analyse auch andere Konsequenzen zur Diskussion, etwa bei der Anwendung des Waffenrechts gegenüber AfD-Mitgliedern oder beim Disziplinarrecht, wenn es um Beamte, Soldaten oder Richterinnen geht, die die AfD unterstützen.
DMIR will „Leerstelle“ in Debatte füllen
Der Autor der Analyse, Hendrik Cremer, betonte, das Institut spreche sich nicht für einen Antrag auf ein Parteiverbot aus. Es gehe dem DIMR vielmehr darum, eine „Leerstelle“ in der gesellschaftlichen und juristischen Debatte zu füllen. „Wir empfehlen den Antragsberechtigten, laufend Material aufzubereiten, um auch handlungsfähig zu sein“, fügte er hinzu.
Parteien, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, sind laut Grundgesetz verfassungswidrig. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.
In der Geschichte der Bundesrepublik wurden bisher zwei Parteien verboten: die nationalsozialistisch orientierte Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und die Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956.
Thüringens Innenminister für Verbotsverfahren gegen AfD
Das erste von zwei erfolglosen Verbotsverfahren gegen die rechtsextremistische NPD war 2003 wegen der zahlreichen V-Leute, die der Verfassungsschutz auch in der Führungsriege der Partei hatte, eingestellt worden. Ein zweiter Antrag war 2017 vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden, weil die Bedeutung der Partei als zu gering angesehen wurde.
Für ein Verbotsverfahren gegen die AfD hatte sich im vergangenen Dezember Thüringens Innenminister Georg Maier ausgesprochen. Er sagte damals der taz: „Ich bin der Auffassung, dass man das Verbotsverfahren jetzt vorbereiten sollte.“ In Thüringen wird die Partei vom Verfassungsschutz wegen gesichert extremistischer Bestrebungen beobachtet.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Gesamtpartei im März 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft – eine Einschätzung, die rund ein Jahr später in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Köln bestätigt wurde. Die AfD setzt sich dagegen juristisch zur Wehr. Das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht in Münster läuft noch.
Üblicherweise prüft der Verfassungsschutz bei einem Verdachtsfall nach etwa zwei Jahren, ob sich der Verdacht erhärtet hat oder nicht. Im Fall der AfD ist allerdings nicht zu erwarten, dass diese Entscheidung vor Abschluss des Gerichtsverfahrens fallen wird. Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang sieht die Partei allerdings kontinuierlich auf dem Weg „nach rechtsaußen“. Bereits die Einstufung als Verdachtsfall ermöglicht seiner Behörde den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Dazu zählen unter anderem die Observation und das Einholen von Auskünften über Informanten aus der jeweiligen Szene.
https://www.berliner-zeitung.de/news...ecke-li.356672
Nach dem Gesetz und der Satzung besteht politische Unabhängigkeit, die Finanzierung ist jedoch vom Auftraggeber (Bundestag) bzw. Etat des Bundeshaushalts abhängig. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie durch öffentliche Mittel aus dem deutschen Bundeshaushalt soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestags aufgenommen sind, § 1 Abs. 1 S. 2 DIMRG;[5] für einzelne Projekte werden Drittmittel eingeworben.Es berichtet jährlich dem Deutschen Bundestag[5] und verfasst Stellungnahmen für nationale wie internationale Gerichte (sog. amicus-curiæ-Stellungnahmen) sowie internationale Menschenrechtsgremien. Mit den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union arbeitet es eng zusammen. Das Institut ist außerdem Mitglied im Weltverband der nationalen Menschenrechtsinstitutionen (Global Alliance of National Human Rights Institutions)[
Mitglieder des Kuratoriums sind u. a. Markus N. Beeko, Anetta Kahane, Markus Krajewski, Martin Lessenthin, Markus Löning, Nivedita Prasad, Christine Schirrmacher, Frank Schwabe, Pierre Thielbörger und Matthias Zimmer. Zu den nicht stimmberechtigten Mitgliedern zählen u. a. Jürgen Dusel, Bernd Fabritius, Bärbel Kofler und Almut Möller.[
Das DIMR wird aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages sowie – für einzelne Projekte – aus Drittmitteln finanziert.
Für das Jahr 2018 erhielt das DIMR Zuwendungen in Höhe von 5.808.842 Euro;[13] im Einzelnen: 2.693.000 Euro aus Mitteln des Bundestags (Bund), 1.646.841 Euro für Drittmittelprojekte des Bundes, 106.500 Euro für Drittmittelprojekte der Länder, 1.362.501 Euro als „vermischte Einnahmen“ aus Aufträgen Dritter, Honorare für Vorträge, Verwaltungskostenpauschalen.
Für das Jahr 2019 erhielt das DIMR Zuwendungen in Höhe von 6.012.910 Euro;[14] im Einzelnen: 3.068.000 Euro aus Mitteln des Bundestags (Bund), 1.557.148 Euro für Drittmittelprojekte des Bundes, 115.900 Euro für Drittmittelprojekte der Länder, 1.271.862 Euro als „vermischte Einnahmen“ aus Aufträgen Dritter, Honorare für Vorträge, Verwaltungskostenpauschalen.
und damit besteht der gerechtfertigte Verdacht, dass diese Institution dazu dient, wenn nicht sogar direkt beauftragt wurde, die lästige Konkurrenz loszuwerden.Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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10.06.2023, 08:05 #2VIP
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- 6.741
AW: Institut: Voraussetzungen für AfD-Verbot sind erfüllt
Natürlich! Denen geht der Ar... auf Grundeis! Es scheint, dass nun etliche der nahezu unbelehrbaren Michel doch endlich mal die Scheuklappen abgenommen haben! Und selbst, wenn es reine Protestwähler sein sollten, ist es gut so!
Wenn sie die AfD nun verbieten, gibt es Krieg! Damit kommt dieses Dreckssys... niemals durch!"...und dann gewinnst Du!"
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AW: Institut: Voraussetzungen für AfD-Verbot sind erfüllt
Wenn sie die AfD nun verbieten, gibt es Krieg! Damit kommt dieses Dreckssys... niemals durch!
Sie machen es einfach und sitzen jede Kritik aus, denn sie haben ja nun das Volk, dessen Denken sich zwischen „App" und Wikipedia bewegt, wenn es sich überhaupt noch bewegt.Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland
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10.06.2023, 22:44 #4VIP
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- 15.10.2013
- Beiträge
- 3.892
AW: Institut: Voraussetzungen für AfD-Verbot sind erfüllt
Möglich ist es schon, aber ich denke das die Umsetzung nicht mehr "rechtzeitig" vor sich gehen kann. Denn schon ein Verbotsverfahren würde bei Wahrung der Rechtsmittel Jahre dauern.Vorher wird die AFD im Osten stärkste Kraft und dann geht so was nicht mehr ohne schwerste Verwerfungen. Die Zeit der dominiernden Altparteien geht dem Ende zu, aber leider dennoch zu spät für eine Rettung !!!
Nur ein Flügelschlag eines Schmetterlings kann einen Wirbelsturm auslösen
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