Hier ist das neueste Schurkenstückchen des Herrn Lauterbach. Meint er, wenn er die Informationspflicht der Krankenkassen verbietet bzw. "aussetzt", wird es besser? Kann er den Bürger dann besser hinter das Licht führen? Die Arbeitnehmer merken schon nicht, wenn ihnen weniger Netto bleibt?
Oder was noch wichtiger ist, ihnen fehlt die Informationsgrundlage, eine Sonderkündigung vorzunehmen, denn sie werden ja nicht über die Grundlage einer Sonderkündigung in Kenntnis gesetzt und schwupps - ist die Frist weg, vorbei, gegessen!

So einer ist fehl am Platz!

Zusatzbeiträge steigen Krankenkasse:
Beitragserhöhung wird nicht mitgeteilt


24.10.2022

Der Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung steigt, was die Sache für alle gesetzlich Versicherten deutlich teurer macht. Doch Versicherte sollen nicht mehr persönlich über die Beitragserhöhung ihrer Kasse informiert werden. Das führt zu Intransparenz.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird zum 1. Januar 2023 um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent steigen. Das hat der Bundestag vergangene Woche im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Zudem wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 59.850 Euro angehoben. Somit kommen auf gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Zusatzkosten von bis zu 233 Euro jährlich zu.


Und bisher unbeachtet: Gesetzlich Versicherte sollen anders als bisher nicht mehr per Brief persönlich über die Beitragserhöhung ihrer Krankenkasse informiert werden. Konkret wird die Pflicht der Krankenkassen zur Versendung eines gesonderten Informationsschreibens bei einer Beitragserhöhung bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt, wie das Vergleichsportal Check24 berichtet.


"Das ist ein schwerer Eingriff in die bisher geltenden Wettbewerbsgrundsätze der Krankenkassen und kann bei Versicherten zu einem Vertrauensverlust führen", sagt Dr. Daniel Güssow, Managing Director Gesetzliche Krankenkassen bei Check24. Denn so entfällt eine wichtige Informationsquelle für Versicherte. Sie werden nun im Januar 2023 trotz einer Beitragserhöhung keine persönliche und schriftliche Information ihrer Kasse erhalten. "In dem Moment, in dem die Beiträge ein Rekordniveau erreichen, fehlt die wichtigste Möglichkeit für gesetzlich Versicherte, sich transparent über ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag informieren zu lassen", so Güssow.

Wechselmöglichkeiten erkennen und wahrnehmen

Das bisher verpflichtende Informationsschreiben an die Versicherten enthielt nicht nur Informationen über die Beitragsanpassungen der jeweiligen Krankenkasse, sondern stellte auch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag eindeutig heraus. Damit sollte sichergestellt werden, dass Versicherte Wechselmöglichkeiten erkennen und wahrnehmen. Diese Transparenz fällt weg. Zusätzlich ist zu befürchten, dass durch die Aufhebung der gesonderten Informationspflicht die finanziellen Belastungen für die Versicherten sogar noch steigen werden. Das Vorhaben setzt einen Anreiz für alle gesetzlichen Krankenkassen, den Beitragssatz unmittelbar auf das maximal mögliche Maß anzuheben, da Kunden nicht individuell über die Anpassung informiert werden müssen.


Der Beitrag setzt sich aus dem für alle Kassen gleichen allgemeinen Satz von derzeit 14,6 Prozent und dem individuell zu bestimmenden Zusatzbeitrag zusammen. Sowohl der allgemeine Beitragssatz als auch der Zusatzbeitrag werden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und -gebern beziehungsweise von Rentnern und der Rentenversicherung getragen. Aktuell beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,3 Prozent. Doch die Kassen können auch darüber oder darunter liegen, denn jede entscheidet individuell über die Beitragshöhe. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird als Rechengröße vom Bundesgesundheitsministerium per Verordnung festgelegt.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Grundsätzlich gilt, dass alle Kassen frei wählbar sind. Und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits älter oder gerade in Behandlung ist. Vorausgesetzt, die Kasse ist im Bundesland des Versicherten auch verfügbar. Gleichzeitig wurde der Wechsel der Krankenkasse bereits ab 2021 deutlich vereinfacht: Theoretisch können Versicherte seitdem, ähnlich wie bei der Kfz-Versicherung, jedes Jahr zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln. Wer zum Beispiel zu Ende Januar kündigt, ist am 1. April in einer neuen Kasse.


Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag, besteht nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem erstmals der höhere Beitrag verlangt wird. Wird regulär gekündigt, ist diese zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Seit Januar 2021 ist man auch in allen anderen Fällen nicht mehr wie bisher 18 Monate, sondern nur noch 12 Monate an seine Versicherung gebunden, kann also theoretisch jedes Jahr wechseln. Zudem ist der Wechsel deutlich vereinfacht worden: Man meldet sich einfach online bei der neuen Kasse an und gibt dem Arbeitgeber Bescheid, dass man die Kasse wechseln möchte. Den Vertrag bei der alten Krankenkasse muss man dafür grundsätzlich nicht kündigen: Das übernimmt die neue Kasse im elektronischen Verfahren. Eine Versicherungslücke ist beim Wechsel ausgeschlossen.


Gut zu wissen: Eine umfang.reiche medizi.nische Versorgung ist gesetzlich fest.gelegt und bei allen Krankenkassen gleich. Krankenkassen können aber in bestimmten Bereichen Zusatz.leistungen anbieten, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus.gehen. Diese Extras können je nach Kasse unterschiedlich ausfallen.

https://www.n-tv.de/ratgeber/Kranken...e23670582.html

Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag, besteht nach wie vor ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem erstmals der höhere Beitrag verlangt wird.
Und nun denkt Herr Lauterbach, dass er mit diesen geschickten Trick die Leute um ihr Sonderkündigungsrecht bringt, in dem er die Informationsplicht des Vertragspartners, der eine vertragliche Änderung ohne Zustimmung vornimmt, mal einfach aussetzt.