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    Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    betroffen sind Ärzte und Personal in Arztpraxen, Reha-Zentren, sämtliches Personal in Kliniken, in Pflegeeinrichtungen, in ambulanten Diensten, in Tageskliniken und Tagespflege sowie Sanitäter etc.

    Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    ...
    Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück.
    Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal, argumentierten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Der Gesetzgeber verfolge mit der Impfpflicht einen legitimen Zweck. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022)


    Bundesverfassungsgericht: Impfpflicht ist zwar Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, aber gerechtfertigt

    Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor, räumten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein. Alternativ bleibe nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch die Abwägung des Gesetzgebers, "dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung" zu geben, sei nicht zu beanstanden
    .

    Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist laut der Mitteilung kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien - sich "die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe".

    ...

    Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeutinnen mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder kürzlich genesen sind.
    Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März. Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben.

    ...
    In einem Eilverfahren hatten die Richter und Richterinnen in Karlsruhe die Impfpflicht zwar nicht beanstandet. Kritisch merkten sie im Februar aber an, dass im Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. Es werde bloß auf eine Verordnung mit weiteren Verweisen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen.


    Da das Gesetz aber während des Beschwerdeverfahrens geändert wurde und ein neuer Paragraf zur Definition des Impf- und Genesenennachweises eingeführt wurde, äußerte sich das Gericht nun nicht mehr zur Frage des Verweises auf Institutionswebsites.

    Die Verabschiedung der speziellen Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat hatte eine Klagewelle ausgelöst: In Karlsruhe gingen Dutzende Verfassungsbeschwerden von Hunderten Klägerinnen und Klägern ein. Überwiegend waren es ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen.

    https://web.de/magazine/news/coronav...ungen-36879914

    Und nun schlägt die Stunde der Opposition. Die hat zwar nicht allzuviel zu vermelden, aber gerade deswegen kann sie nun fordern:


    Nach Gerichtsentscheid CDU denkt über Aussetzung der Teil-Impfpflicht nach



    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Teil-Impfpflicht abgesegnet hat, bringt die CDU eine Aussetzung ins Gespräch. Ein Pflege-Verband fürchtet nach dem Urteil derweil eine Kündigungswelle. Andere Experten sehen diese Gefahr nicht.



    Trotz Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht bringt die Union eine Aussetzung der Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeeinrichtungen ins Gespräch.


    Zwar sei die Teil-Impfpflicht unter den Bedingungen einer gefährlichen Virusvariante geboten, sagte Unions-Fraktionsvize Sepp Müller (CDU) dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. "Angesichts der milderen Verläufe durch Omikron und der nach wie vor vielen offenen Fragen bei der praktischen Umsetzung muss aber geprüft werden, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht noch angemessen und verhältnismäßig ist", betonte er.


    Parlamentarische Anfrage soll Klarheit bringen

    Zu den Umsetzungsfragen werde die Unions-Bundestagsfraktion eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung stellen. "Fallen die Antworten weiter unbefriedigend aus, werden wir uns als Union für eine Aussetzung der Impfpflicht ernsthaft mit der Ampel unterhalten", so Müller.
    Das Bundesverfassungsgericht hatte gestern die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen für rechtens erklärt. Das Gericht wies Verfassungsbeschwerden von rund 50 Personen zurück. Die Impfpflicht etwa für Mitarbeiter von Heimen, Krankenhäusern und Arztpraxen war Mitte März in Kraft getreten.


    Verband fürchtet Ausscheiden von Pflegern

    Diese Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht stieß in der Pflegebranche auf geteilte Reaktionen. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste äußerte sich kritisch: "Wir hätten uns ein Signal des Gerichts für mildere Mittel wie engmaschige Testpflichten und die Aufrechterhaltung der sonstigen bisherigen Schutzmaßnahmen gewünscht", sagte Verbandspräsident Bernd Meurer dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.
    Nun bestehe die Gefahr, dass Pflegekräfte aus dem Beruf ausscheiden. "Das könnte angesichts der ohnehin bestehenden Personalknappheit in manchen Regionen die Versorgung gefährden."


    Experten halten Kündigungswelle für unwahrscheinlich

    Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe sieht diese Gefahr nicht. "Mit Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht haben wir gesehen, dass es nicht zu einer Kündigungswelle kam", sagte Präsidentin Christel Bienstein dem RND. "Wir gehen davon aus, dass sich daran auch durch das Urteil nichts ändern wird."


    Ähnlich äußerte sich der Verband der Schwesternschaften vom DRK. "Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Impfpflicht in Gesundheitseinrichtungen durch das Bundesverfassungsgerichtes wird keinerlei Auswirkungen auf die Impfquote in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben", sagte Verbandspräsidentin Gabriele Müller-Stutzer dem RND. "Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund des Urteils mit einer Kündigungswelle zu rechnen."

    https://www.tagesschau.de/inland/ein...richt-105.html

    Die richtigen Weichen für neue Personalgewinnung!
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  2. #2
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung
    Ist der Impfverweigerer also kein „vulnerabler", verletzlicher Mensch?
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  3. #3
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Tja, Nordkorea ist das beste Land der Erde - zahlreiche oberste Richter in Norkorea würden genauso handeln wie unsere höchste Instanz...

  4. #4
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Ich denke da an die Infektionsschutzänderungen die einfach durchgewunken wurden - es reicht eine Grippe ohne daß eine Übersterbelichkeit vorhanden ist... Es reicht wenn was infektiös ist daß gesunde gegängelt werden können...

    Die WHO plant daß wenn die Mitgliedsländer nicht dagegen stimmen daß deren Definition zählt. Dann haben nicht mehr die Länder wie Wahl der Mittel sondern die WHO bestimmt. Sry hab keinen Link, hab das nur weitergeleitet bekommen irgendwo bei meinen zig Nachrichten...

    Noch konnten die Länder bei Pandemie eigene Maßnahmen verkünden - in Zukunft soll die WHO bestimmen zwecks Maßnahmen und alle Länder die Mitgleid sind - so ziemlich alle - auch wir hier in Panama sind dann unter der Knute vom WHO...

  5. #5
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Mehr als 30000 Menschen sterben jedes Jahr an Infektionen, die sie sich im Krankenhaus zugezogen haben. Auch vor Corona war das so. Niemand hat sich für mehr Patientenschutz eingesetzt, das war alles normal.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  6. #6
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Vor allem, dieser "Schutz vulnerabler Gruppen"! Der ist nicht vorhanden!!!! Es ist ein Skandal sondergleichen, dass dieses Märchen von obersten "Richtern" als Begründung für so ein wichtiges Urteil hergenommen wird und niemand widerspricht!
    KEIN Pflegebedürftiger wird in irgend einer Weise vor Ansteckung geschützt, wenn die Pfleger geimpft sind! Eher noch umgekehrt, da sich mehr und mehr herauskristallisiert, dass sich Geimpfte deutlich häufiger als Ungeimpfte und auch wiederkehrend anstecken!
    Das ist sowas von pervers!
    "...und dann gewinnst Du!"

  7. #7
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Das ist sowas von pervers!
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  8. #8
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Komplexität kennt kein Gebot
    Autor Vera LengsfeldVeröffentlicht am 23. Mai 2022

    Von Gastautor Ulrich Vosgerau

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur angeblichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Beschl. v. 27. April 2022, 1 BvR 2649/21) war – leider – vorhersehbar. Denn das Gericht hatte sich schon im zugehörigen einstweiligen Anordnungsverfahren (Beschl. v. 10. Februar 2022, gleiches Az.) darauf festgelegt, die einrichtungsbezogene Impfpflicht „begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“. Denn nicht nur sei die „Impfung“ nach Ansicht der seitens des Gericht angehörten Experten – es sind im wesentlichen dieselben, auf deren Rat sich auch schon Bundesregierung und Gesetzgeber bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stützten – effektiv und nebenwirkungsarm, sondern eigentlich bestehe auch gar keine Impfpflicht, da es z.B. betroffenen Ärzten ja freistehe, ihren Beruf für die nächsten Jahre aufzugeben. Letztere Wendung bereits aus der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren (Rn. 21) hatte selbst bei impffrommen Verfassungsrechtlern ein gewisses Entsetzen ausgelöst. Auch die so pauschale wie fadenscheinige Nichtannahme praktisch aller übrigen Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht als „bereits unzulässig“ hatten selbst gewogene Beobachter des Bundesverfassungsgerichts kritisiert.

    Wie eine Reaktion hierauf erscheinen nun die beiden Leitsätze der jetzigen Entscheidung, die sehr „grundrechtsfreundlich“ gehalten sind. Auch eine staatliche Maßnahme, die nur mittelbare oder faktische Wirkung auf die körperliche Unversehrtheit entfaltet – weil eben keine Impfpflicht als solche eingeführt, sondern den Ungeimpften erhebliche Nachteile, faktisch ein Berufsverbot, angedroht werden – sei einem unmittelbaren Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit als „funktionales Äquivalent“ gleichzustellen. Dennoch wird die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis als teilweise bereits unzulässig (einmal mehr!) und im übrigen unbegründet, zurückgewiesen. Der Eingriff in das Recht auf Leben und Gesundheit (zur Terminologie noch gleich!) sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies bedeutet, daß gegenläufige, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Interessen im konkreten Einzelfall die Grundrechte überwiegen.

    Dabei gebraucht der Erste Senat – nicht zum ersten Mal – die grüne Gendersprache und spricht von den „Beschwerdeführenden“ (statt richtig von Beschwerdeführern, deren Funktion so richtig bezeichnet wäre und deren natürliches Geschlecht weder von Interesse ist noch seitens des Gerichts erforscht wird). Oder: „Die dort [nämlich bei der Ständigen Impfkommission] ehrenamtlich Tätigen sind Expertinnen und Experten“ (Rn. 139). Warum nur wundert sich ein Gericht, das sich – ohne jede gesetzliche Rechtfertigung – in einer linksaktivistischen Kunstsprache äußert, die bei jedem normalen Bürger instinktive Abwehrreflexe auslöst, über den fortschreitenden Verlust seines öffentlichen Ansehens?

    Die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist – ähnlich wie bereits dessen berühmter Klimaschutz-Beschluß vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) – im Rahmen der herkömmlich geltenden Grundrechtsdogmatik kaum mehr nachzuvollziehen und offensichtlich rechtsfehlerhaft.

    Dies beginnt mit einer teils eigenartigen Terminologie. So meint das Gericht (Rn. 112), der „Gewährleistungsgehalt“ des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Leben und Körperliche Unversehrtheit) werde durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht „verkürzt“. Was soll dies aber heißen? Schon der Begriff „Gewährleistungsgehalt“ ist verkehrt, weil Art. 2 Abs. 2 GG als ein unter Gesetzesvorbehalt stehendes Grundrecht keinen Gewährleistungsgehalt, sondern einen Schutzbereich hat. Von einem „Gewährleistungsgehalt“ wäre allenfalls bei schrankenvorbehaltlosen Grundrechten, wie etwa der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zu sprechen (vergl. Vosgerau, Freiheit des Glaubens und Systematik des Grundgesetzes, 2007, S. 127 ff.). Auch wird der Schutzbereich nicht „verkürzt“, sondern es wird in ihn eingegriffen. Der Eingriff kann dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein oder auch nicht. Dieses „Schranken- und Eingriffsdenken“ ist im wesentlichen seit der Münchener Habilitationsschrift Peter Lerches (Übermaß und Verfassungsrecht, 1961) allgemein anerkannt und wurde durch das enorm erfolgreiche Lehrbuch von Pieroth/Schlink (inzwischen Kingreen/Poscher) einer Studentengeneration nach der anderen regelrecht eingeimpft. Warum der Erste Senat die eingeführte, bewährte und mithin ohne weiteres nachvollziehbare Terminologie zugunsten neuer und in der Sache unklarer Begrifflichkeiten aufgeben will, bleibt ebenso unverständlich wie sein Rekurs auf die Gendersprache.

    Der Hauptfehler der Entscheidung – der auch schon von zahlreichen Verwaltungsgerichten in Covid-19-Fällen so begangen wurde und auf dessen energische Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht eigentlich alle gehofft hatten – liegt aber in seinen Darlegungen zur (angeblichen) verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht auf Leben und Gesundheit (Rn. 149 ff.). Kurzer Rückblick: schon die Covid-19-Maßnahmen-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte war durchweg gar nicht so schlecht gewesen, wenn es um die (ja stets sekundäre, aus einem Grundproblem erst abgeleitete) Gleichheitsproblematik gegangen war. Wenn eine Verordnung z.B. bestimmte, daß nur kleine Geschäfte mit wenig Verkaufsfläche öffnen dürfen, große mit viel Verkaufsfläche hingegen nicht, erkannten auch die Verwaltungsgerichte durchweg zuverlässig, daß es für diese Ungleichbehandlung keinerlei Rechtfertigung gab, zumal bei großer Verkaufsfläche viel eher auf Abstände geachtet werden kann als bei kleiner.

    Demgegenüber haben die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf den Kern der Dinge, die von den Covid-Maßnahmen massiv beeinträchtigten Freiheitsrechte, durchweg versagt. So untersagte eine bayerische Rechtsverordnung bekanntlich Bürgern, die tagsüber durchaus mit überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln in Büros und Verkaufsstätten hatten fahren dürfen, aus gesundheitlichen Gründen aber abendliche, selbst einsame, Spaziergänge. Die hiermit befaßten Verwaltungsgerichte versuchten sich dann an einer Abwägung des Rechts auf Leben, das hierdurch angeblich geschützt werde, gegen das „Recht auf Spazierengehen“ – und kamen überraschenderweise zu dem Schluß, daß das Leben das Spazierengehen am Ende überwiege, weswegen die Verordnung „verfassungsrechtlich gerechtfertigt“ sei.

    Aber dies ist methodisch natürlich Unsinn und ein wirklicher Anfängerfehler, den man Studenten eigentlich in frühen Semestern abgewöhnen muß. Denn die „abstrakte“ Abwägung zwischen zwei Rechtsgütern, wie eben Leben und Spazierengehen, ist bereits technisch gar nicht möglich. (Man muß zwar leben, um spazierengehen zu können, aber was ist, wenn einer nicht mehr leben wollte, könnte er nicht spazierengehen?). Abwägung bedeutet im Verfassungsrecht etwas ganz anderes als solches sinnloses Sinnieren mit willkürlichem Ergebnis. Es wäre im Rahmen der Abwägung konkret zu fragen, ob ein Verbot selbst einsamer Spaziergänge angesichts aller übrigen relevanten Umstände wirklich und konkret aufweisbar so viel zum Infektionsschutz beizutragen vermag, so viel zusätzlichen, sonst nicht zu habenden Nutzen bringt, daß vor diesem Hintergrund selbst gravierende Freiheitseinschränkungen gerechtfertigt erscheinen. Und diese Frage zu stellen heißt ja, sie zu verneinen.

    Das Bundesverfassungsgericht geht nun methodisch gar nicht anders vor, und das ist für jeden Kundigen dann doch eine herbe Enttäuschung.

    Das Bundesverfassungsgericht meint, es sei dem Gesetzgeber explizit um den Schutz vulnerabler Gruppen gegangen, und dies sei ein verfassungslegitimes Ziel, Gesundheitsschutz sei ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang (Rn. 153 ff). Dies ist durchaus richtig, sieht man einmal davon, daß auch das Bundesverfassungsgericht hier den Begriff der grundrechtlichen Schutzpflicht falsch gebraucht und somit den Unterschied zwischen der Schutzpflicht und einem Leistungs- und Teilhabeanspruch verwischt. Freilich ist der Schutz vor Infektionskrankheiten eine wichtige Staatsaufgabe; aber eine technische, aus den Grundrechten in Verbindung mit dem staatlichen Gewaltmonopol herzuleitende Schutzpflicht besteht so lange nicht, wie die Infektionskrankheit dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt und nicht durch vorsätzliches oder leichtfertiges menschliches Handeln verbreitet wird, das also irgendwie personell zurechenbar wäre.

    Die im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu beantwortende Frage ist aber nicht, ob Covid-19 für vulnerable Personen lebensgefährlich war und ob der Staat gegen diese Gefahr einschreiten durfte. Natürlich durfte er. Aber konnten die vulnerablen Personen denn nur durch eine einrichtungsbezogene Impfpflicht hinlänglich geschützt werden? Gab es denn gar kein milderes Mittel?

    Da auch das Bundesverfassungsgericht nicht bestreiten kann, daß auch dreifach geimpfte Personen durchaus infektiös sein können, drängt es sich ja auf, daß eine Pflicht zum täglichen Schnelltest vor Dienstantritt in allen nun stattdessen von der Impfpflicht betroffenen Einrichtungen nicht nur die Grundrechte der Betroffenen schonen, sondern auch die Gesundheit der vulnerablen Personen besser schützen würde als eine Impfung, von der niemand weiß, wie gut sie wirkt und deren Wirkung aber jedenfalls (was das Bundesverfassungsgericht nicht verkennt) schnell nachläßt. Und das wäre eigentlich die Lösung des Rechtsfalles gewesen. Das Bundesverfassungsgericht meint demgegenüber, jedenfalls der Schnelltest – anders als der PCR-Test – sei „fehleranfällig“ (Rn. 193 f.). Aber das ist die Impfung doch nachweislich auch, da auch mehrfach geimpfte sich infizieren, erkranken oder sterben können!

    Demgegenüber betont das Bundesverfassungsgericht – aus dem eben benannten Grund neben der Sache – den gesetzgeberischen „weiten Beurteilungsspielraum“ (Rn. 168). Den Umstand, daß es sich bei der „Impfung“ nicht um eine wirkliche Impfung im Sinne der Totstoffimpfung handelt, bei der ein Erreger oder ein Toxin in abgeschwächter Form injiziert wird, sondern um eine prophylaktische Gentherapie, in deren Rahmen die Immunabwehr zum Angriff auf eigene Körperzellen veranlaßt wird, also ein Vorgang, der normalerweise für Autoimmunkrankheiten typisch ist, thematisiert das Gericht übrigens gar nicht. Ein Ärgernis bildet es weiter, daß das Gericht den Begriff „komplex“ offenbar als ein Synonym für „kompliziert“ oder „undurchschaubar“ benutzt, was dem alltäglichen Sprachgebrauch der Halbgebildeten entsprechen würde (Rn. 126 a.E., 134). Aber „komplex“ bedeutet in der Systemtheorie weder „kompliziert“ noch „undurchschaubar“ (dafür bräuchte man ja keine neuen Ausdrücke!), sondern es gibt in knappster Form Luhmanns zentrale Beobachtung wieder: „fast alles könnte anders sein, aber fast nichts kann ich ändern“. Ein „komplexer“ Sachverhalt ist daher einer, den der Staat gar nicht effektiv regeln kann, weil dahingehende Versuche, etwa durch Vermeidungs- und Ausweichstrategien der Betroffenen, die Probleme, die man hatte regulieren wollen, eher noch vergrößern würden oder die Eigengesetzlichkeiten und Sachzwänge der betroffenen Lebensbereiche sich gegen staatliche Vorgaben am Ende durchsetzen. Umgekehrt will aber das Bundesverfassungsgericht von der vermeintlichen „Komplexität“ des pandemischen Geschehens auf eine erhöhte regulatorische Freiheit des Gesetzgebers und eine verminderte Prüfungsdichte des Gerichts selbst in Grundrechtsfragen schließen (Rn. 187 f.). Also: Komplexität kennt kein Gebot?

    Den Betroffenen Beschwerdeführern kann nur geraten werden, nun über eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nachzudenken (Art. 34 EMRK). Vorsicht, Falle: die Beschwerdefrist wurde unlängst von sechs auf vier Monate verkürzt.

    Dieser Beitrag erschien zuerst auf: tichyseinblick.de

    https://vera-lengsfeld.de/2022/05/23...bot/#more-6530
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  9. #9
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Eigendich müsste angesichts solch krasser Fehlurteile ein Aufschrei in der Bevölkerung zu vernehmen sein, aber es ist, wie bei vielen wichtigen zukunftsentscheidenen Vorgängen, absolute Stille !!!
    Nur ein Flügelschlag eines Schmetterlings kann einen Wirbelsturm auslösen

  10. #10
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    AW: Bundesverfassungsgericht billigt Corona-Impfpflicht in Einrichtungen

    Zitat Zitat von ryder Beitrag anzeigen
    Eigendich müsste angesichts solch krasser Fehlurteile ein Aufschrei in der Bevölkerung zu vernehmen sein, aber es ist, wie bei vielen wichtigen zukunftsentscheidenen Vorgängen, absolute Stille !!!
    Weil 90% nichts mitbekommen. Immer wieder erlebe ich in Gesprächen, wie wenig der Bürger weiß. Desinteresse gepaart mit einer Abwehrhaltung.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

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