Lohnfortzahlung nur noch für Geboosterte

Arbeitnehmer müssen sich ab jetzt darauf einstellen, dass sie als Nicht-Geboosterte keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung bei einer Erkrankung mit Corona haben. Die Regelung gilt seit dem 15. April.

Seit gestern gilt eine neue Regelung im Fall einer Erkrankung mit Corona. Arbeitnehmer, die keine Booster-Impfung nachweisen können, verlieren ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Damit gilt die Regelung für Ungeimpfte, Erst- und Zweitgeimpfte.


Das Gesetz geht auf einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz Ende März zurück. Während die Corona-Bestimmungen größtenteils auslaufen sollten, verschärften die Minister der Länder demnach die Maßnahmen. Brandenburgs Gesundheitsstaatssekretär Michael Ranft erklärte: „Das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Entschädigungsleistung nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.“


Man habe hier eine „klare Rechtslage“, sagte Ranft. Die Bürger hätten ausreichend Zeit besessen, ihr Impfangebot und eine Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. „Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen Covid-19 angeboten.“
Die Regelung sieht vor, dass erkrankte Beschäftigte bei Corona-Quarantäne einen Nachweis erbringen müssen, dass sie eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Ausgenommen sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und ein ärztliches Attest besitzen. Auch Genesene und zweifach Geimpfte, die sich wegen der Mindestabstände zwischen Genesung und Impfung bzw. zweiter und dritter Impfung bisher nicht spritzen lassen konnten, sind ausgenommen.

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