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    Oberverwaltungsgericht bestätigt das Verbot der Corona-„Spaziergänge“

    Oberverwaltungsgericht bestätigt das Verbot der Corona-„Spaziergänge“

    Unangemeldete „Spaziergänge“ von Impfgegnern dürfen in Brandenburg doch vorbeugend verboten werden. Das hat nach B.Z.-Informationen das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Damit folgten die Richter einer Beschwerde des Brandenburger Innenministeriums.
    Am vergangenen Freitag hatte das Cottbuser Verwaltungsgericht das präventive Verbot von unangemeldeten Versammlungen für rechtswidrig erklärt. Begründung: Eine Infektionsgefahr durch die „Spaziergänge“ sein nicht ausreichend durch die Versammlungsbehörde belegt worden.


    Dieser Argumentation folgten die Oberrichter nicht und hoben die Cottbuser Entscheidung jetzt auf.


    Brandenburgs Polizeisprecher Torsten Herbst (46) zur B.Z.: „Wir begrüßen den Beschluss des OVG ausdrücklich. Es ging uns nicht darum, Versammlungen zu verbieten. Die Verbotsverfügung richtet sich nur gegen unangemeldete und nicht bestätigte Veranstaltungen. Weil wir festgestellt haben, dass bei den sogenannten Cottbuser „Spaziergängen“ wiederholt und systematisch gegen die Coronaschutzauflagen verstoßen wurde.“



    Der Cottbuser Stadtsprecher Jan Gloßmann (58) zur B.Z.: „Wir hoffen nun, dass Demonstrationen angemeldet werden. Mit dem Verbot hat die Versammlungsbehörde auf diverse nicht angemeldete Versammlungen in der Stadt reagiert.“
    Urteilsbegründung Spaziergangverbot

    Zur Begründung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Versammlungsbehörde habe ausreichende Gründe für die Annahme angeführt, dass es bei künftigen unangemeldeten Versammlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu massiven Verstößen gegen die Vorgaben der Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung komme, die in der derzeitigen Phase der Corona-Pandemie zu erheblich erhöhten Ansteckungsgefahren führten. Aufgrund der seit Dezember 2021 gesammelten Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen habe die Behörde beanstandungsfrei angenommen, dass bei den Teilnehmenden überwiegend keine Bereitschaft bestehe, Auflagen zum Infektionsschutz (insbes. Maskenpflicht und Abstandsgebot) zu beachten. Die hier bewusst unterlassene Anmeldung der „Cottbuser Sparziergänge“ verfolge erkennbar den Zweck, jede Kooperation mit der Versammlungsbehörde systematisch zu verhindern. Damit sollten vorbeugende Auflagen umgangen und vermieden werden, dass Verantwortliche sowie Ordner benannt werden müssen, welche auf die Einhaltung etwaiger Auflagen zum Schutz vor Infektionsgefahren hinwirken. Der Beschluss ist unanfechtbar.

    https://www.bz-berlin.de/berlin/umla...-spaziergaenge
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Oberverwaltungsgericht bestätigt das Verbot der Corona-„Spaziergänge“

    Es ging uns nicht darum, Versammlungen zu verbieten.
    Natürlich nicht!
    Es geht nur darum, Andersdenkenden den Mund zu verbieten.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

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