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    Verordnung zu abschaltbaren Lasten - Wenn Betriebe vom Stromnetz genommen werden

    Je unzuverlässiger der Strom fließt, desto eher kommt es zu Abschaltungen von Industriebetrieben. Hier hat sich die Regierung unter Merkel etwas besonders Schönes einfallen lassen. Die Abschaltung von Strom kostet nämlich den Endverbraucher, je häufiger der Strom abgeschaltet werden muss, desto teurer wird es für ihn.

    Verordnung zu abschaltbaren Lasten

    Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist eine deutsche Verordnung über kurzfristige Stromunterbrechungen bei Industriebetrieben. Der Lastabwurf erfolgt freiwillig gegen Zahlung einer Vergütung für die Bereitstellung der Lasten (Leistungspreis) und der tatsächlichen Abschaltung (Arbeitspreis). Es soll die Versorgungssicherheit durch die Regelzonenbetreiber bei der Erhaltung der Netzstabilität erhöhen. Die Kosten werden auf den Strompreis umgelegt, den die Verbraucher zahlen. Die umstrittene Verordnung war ursprünglich auf den 1. Januar 2016 befristet[1].

    https://de.wikipedia.org/wiki/Verord...ltbaren_Lasten

    Daraus auch:

    Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes 2011 wurde im neuen § 13 Abs. 4a EnWG eine Verordnungsermächtigung eingefügt zur Ausgestaltung eines eingeschränkten Vergütungsmodells für abschaltbare Lasten. Die Übertragungsnetzbetreiber waren schon vorher berechtigt, Lastabwürfe vorzunehmen, wenn „die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört“ war.
    Nach der Gesetzesbegründung sind „Abschaltbare Lasten im Sinne dieser Verordnung (…) große Verbrauchseinheiten, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit großer Leistung nahezu rund um die Uhr Strom abnehmen und aufgrund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses kurzfristig auf Abruf für eine bestimmte Zeit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können. Sie können daher zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Versorgungssicherheit eingesetzt werden.[3] Vor allem in der verarbeitenden Industrie (bspw. Aluminium- und Chemiewerke)[4] finden sich die erforderlichen abschaltbaren Lasten von mindestens 50 MW nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AbLaV.
    Umlage für abschaltbare Lasten

    Die Kosten werden auf alle Endverbraucher umgelegt (§ 18 Abs. 1 AbLaV, § 9 KWKG) ...
    Besonders interessant der letzte Satz:

    Befristung

    Die Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet (§ 19 AbLaV). Die Abschaltverordnung gilt als ein erster Schritt in Richtung eines sogenannten Smart Grids. Nach Uwe Leprich solle mit der Abschaltverordnung die Elektrizitätswirtschaft und Industrie an das Thema herangeführt werden: „Zwingend nötig wäre das Abschalten heute noch nicht“.[23] Über Lastabschaltungen in Privathaushalten wird vor dem Hintergrund der Verordnung nachgedacht.[24]
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Verordnung zu abschaltbaren Lasten - Wenn Betriebe vom Stromnetz genommen werden

    Sieht die Rechnung dann in etwa folgendermassen aus (EEG Umlagen nicht inbegriffen)? :

    Code:
    Grundpreis 	+ Anteil Leistungspreis 	+ Antnteil Abschaltpreis 	= Strompreis ohne AbLaV
    
    Grundpreis 	- x*Anteil Leistungspreis 	+ x*Anteil Abschaltpreis 	= Strompreis bei Bereitstellung der Lasten 
    
    Grundpreis 	- x*Anteil Leistungspreis 	- x*Anteil Abschaltpreis 	= Strompreis bei Abschaltung
    Und wer Seine Stromrechnung mit dem "Leistungspreis" etwas reduziert, muss jeder Zeit mit verordneter Abschaltung rechnen?
    Was ich schreibe ist meine Meinung und nicht unbedingt die Wahrheit - Regimekritik - WEFers are evil. Im Zweifel ... für die Freiheit. Das Böse beginnt mit einer Lüge.

    Kalifatslehre. Darum geht es.


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