Die seit gestern geltende neue Corona-Schutzverordnung von NRW führt unter § 4 Absatz 1 explizit aus: „Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmende ausgeübt werden: 1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden. Zu Recht weist der in der Thematik sehr versierte Kölner Rechtsanwalt Dirk Sattelmeier darauf hin, dass der ursprüngliche Zusatz, wonach solche Einschränkungen nur erforderlich werden dürfen, sofern „…der Sicherheitsabstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann”, ersatzlos gestrichen wurde.
Personen, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, „sind von der Versammlung auszuschließen”, heißt es in der Verordnung weiter – und es winken saftige Bußgelder, denn fortan stellt die Teilnahme an einer solchen Versammlung „ohne Nachweis” eine Ordnungswidrigkeit dar.
Unter dem Vorwand, die 3G-Regel zu überprüfen, kann die Polizei fortan massenhafte Personenkontrollen mit Identitätsfeststellung durchführen, um so die kriminalisierten Staatsfeinde zu erfassen und bedarfsweise einer Sonderbehandlung zuführen zu können – von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bis hin zum Rausschmiss durch den verständigten Arbeitgeber ganz zu schweigen.
https://ansage.org/naechste-attacke-...trationen-ein/