Dass Gerichte verfassungswidrige Corona-Verordnungen kippen, lässt sich die Bundesregierung nicht länger bieten. Am 18. November wird sie in dritter Lesung diese Verordnungen in eherne Gesetze schmieden und damit das Grundgesetz aushebeln. Verfassungsschützer laufen Sturm, denn dies sind die massivsten Grundrechtseinschränkungen seit Bestehen der Bundesrepublik, ist der dreisteste Eingriff in die Souveränität des Volkes.



Immer wieder kassieren Gerichte Corona-Maßnahmen wie die Maskenpflicht im Freien oder das Beherbergungsverbot mit dem Vorwurf, sie seien juristisch nicht sattelfest. Doch das widerspricht dem Machtwillen der Corona-Diktatoren; sie haben Blut geleckt, wie man ein ganzes Volk nach ihrem Willen am Gängelband führt und mit Angst und Schrecken und Panik durchregiert. Und während die Bundesregierung seit fünf Jahren zu inkompetent ist, Gesetzesänderungen vorzunehmen, um „eingewanderte“ Terroristen, Islamisten, Vergewaltiger, Messermörder, schwerstkriminelle Ausländer und multiple Asylbetrüger endlich auszuweisen, peitscht sie in höchster Eile Novellierungen des sogenannten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch.


Was 1933 noch „Gesetz zum Schutz von Volk und Staat“ hieß, wird im Jahr 2020 narrativ „Bevölkerungsschutzgesetz“ genannt – als hätten die Berliner Eliten je den Schutz der Bürger im Blick gehabt, wenn man allein an die Zulassungen unzähliger Nahrungsmittelgifte und nicht zuletzt an Glyphosat denkt. Dieses Gesetz ebnet Deutschlands Weg in Willkür und Diktatur, ausgeheckt von Merkels nicht demokratisch legitimiertem Corona-Kabinett unter vorsätzlicher Umgehung des gewählten Parlamentes.

So heißt es etwa im Artikel 7 zum Gesetzentwurf (Drucksache 19/23944):

„Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit muss dran glauben:

„Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Befeuert von den Mainstream-Medien, die die Corona-Hysterie bis zur Grenze des Wahns ausreizen und gleichzeitig mit gefakten Berichten und Bildern sämtliche Renegaten als Rechtsextreme und Verschwörungstheoretiker diffamieren, werden 83 Millionen Bürger, von denen lediglich und nur aufgrund der umstrittenen PCR-Tests rund 675.000 Bürger als „Positive“ gelten (galten), mit apokalyptischen Dystopien traktiert. Einzig und allein der positive PCR-Test von 0,81 Prozent der Gesamtbevölkerung wird herangezogen, um die Lüge einer „epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ in die Welt zu setzen.
Auf dem IFSG nun, das bereits zwei Mal nachjustiert wurde, basieren sämtliche Corona-Verordnungen. Dazu zählt auch § 36 des Dritten Infektionsschutzgesetzes – nichts anderes als ein an 1933 gemahnendes Ermächtigungsgesetz zugunsten von Jens Spahn –, mit dem die Impfpflicht durch die Hintertür eingeführt wird: Ohne Immunitätsnachweis dürfen Reiserückkehrer aus Risikogebieten Deutschland nicht mehr betreten!

Stellen Sie sich vor, Sie haben eines der wenigen Länder ausfindig gemacht, das das Robert-Koch-Institut (RKI) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium noch nicht zum Risikogebiet deklariert hat, genießen dort Ihre Ferien. Kurz vor Ihrer Heimreise erfahren Sie, dass Ihr Urlaubsort von einem Tag auf den anderen zum Corona-Hotspot erklärt wird. Entweder Sie finden kurz vor Ihrem Abflug, schlechtestenfalls am Wochenende, einen Arzt, der Ihnen eine Corona-Impfung verpasst – falls das Land überhaupt schon mit Impfdosen versorgt ist –, oder Sie sitzen dort fest. Denn ohne einen Nachweis der Immunität lässt man Sie nicht mehr in Ihr Heimatland hinein.

Dabei sind berechtigte Zweifel an dem in kürzester Zeit durchgepeitschen Impfstoff angebracht: Es fehlen valide Langzeitstudien zu den Risiken und Nebenwirkungen ebenso wie zu Art und Dauer der Wirkung. Jetzt wurde bekannt, dass der medial gehypte und politisch beworbene, gemeinsam mit Pfizer entwickelte Impfstoffkandidat BNT162b2 von Biontech neben modifizierter mRNA mit tiefen Eingriffen in die menschliche Zelle überdies Nanopartikel enthält. Diese werden von Ministerien und Behörden seit Jahren als Risiko eingestuft, für Alzheimer verantwortlich gemacht (Quelle Schweizer Ärztezeitung).

Dessen ungeachtet ist der Bürger, der in der „Demokratie“ schläft und in der Diktatur aufwachen wird, dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder besser ERMÄCHTIGUNGSGESETZ, hilflos ausgeliefert. § 36 besagt im Wortlaut:

„Die Verordnungsermächtigung (…) umfasst die Möglichkeit, Einreisende (…) zu verpflichten, gegenüber den Beförderern, der zuständigen Behörde oder den (…) mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Nachweis über eine erfolgte Einreiseanmeldung (…) vorzulegen, eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheiten vorzulegen (…), ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser übertragbaren Krankheit (…) vorzulegen oder Auskunft darüber zu geben (…), ob bei ihnen Anzeichen für eine solche Krankheit vorhanden sind.

Die Beförderer können insbesondere verpflichtet werden, Beförderungen aus Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist.“
Aber auch andere Verordnungen, die ganz offen durch den Begriff „ERMÄCHTIGUNG“ ersetzt werden sollen, haben es in sich:

„§ 28a Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (…) durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 (…) genannten insbesondere auch sein:

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
(2) (…) Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht.

Auch vor dem Aushebeln des Datenschutz‘ wird nicht Halt gemacht, und überdies werden Beförderer angewiesen, Personen aus Risikogebieten nicht zu transportieren.

Unter Punkt (10) wird die Bundesregierung (…) ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,

1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,
2. dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach Nummer 1 mitzuwirken haben, indem sie

a) Beförderungen aus einem entsprechenden Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterlassen, sofern eine Rückreise von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist,

b) Beförderungen aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchführen, wenn die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 auferlegten Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind,

d) die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen personenbezogenen Angaben erheben und an die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde übermitteln,

e) bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vornehmen,

f) die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern der zuständigen Behörde melden,

g) Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde übermitteln,

h) den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte ermöglichen.
Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden.

Nun also werden mit der schärfsten Ermächtigung die bisherigen Verordnungen legitimiert – ohne dass der Bürger Widerspruch einlegen kann. Ohnehin hat man die derzeitige Krise raffiniert ausgenutzt, um binnen kürzester Beratungszeit Debatten und auch entsprechende Pressverlautbarungen weitestgehend auszuschließen: Das nennt sich Machtmissbrauch, der anstelle der Demokratie getreten ist...

https://www.compact-online.de/spahns...weis-verboten/