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    Abschiebeverbote für männliche afghanische Flüchtlinge

    Abschiebeverbote für männliche afghanische Flüchtlinge

    § 60 Abs. 5 AufenthG bietet die Möglichkeit die Abschiebung eines Ausländers zu verhindern.

    Voraussetzung hierfür ist, dass die Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist.


    Dies ist gem. Art. 3 EMRK vor allem dann der Fall, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür gegeben sind anzunehmen, dass der Asylsuchende durch die Abschiebung der empfindlichen Gefahr der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.



    Hierüber können sogar in besonders gelagerten Fällen allgemein schlechte humanitäre Verhältnisse fallen. Zwingend hierfür ist jedoch ein hoher Gefährdungsgrad, Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30284 -, juris, Rn. 16 ff., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 11. Januar 2017 - 13a ZB 16.30878 -, juris, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris.


    Dies trifft derzeit auf Afghanistan zu. Unabhängig von der Coronakrise ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt und ist auf Platz 168 von 189 des Human Development Index.



    Während den Jahren 2011-2016 hat sich die Armutsrate von 38% auf 55% verschlechtert. Daneben steigt die Zahl der Bevölkerung. Dies erschwert es dem afghanischen Staat die Grundbedürfnisse zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass die Zahl der Zugänge zum Arbeitsmarkt steigt. Durch die schwache Investitionstätigkeit, die Unzuverlässigkeit des staatlichen Verwaltungsapparates und die schwierige Sicherheitslage sind diese Probleme kaum mehr händelbar - vor allem die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Grundversorgung, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Juli 2019, S. 27 f.


    In jüngster Vergangenheit kam zu den grundlegenden Problemen die Krise aufgrund COVID-19. Dies führten zu einer wesentlichen Verschlechterung der Lage von Afghanistan.

    Die umfangreichen Beschränkungen wurden am 02.05.2020 nochmals verlängert. Durch die zu ergreifenden Maßnahmen stieg die Arbeitslosigkeit drastisch an - fast 2 Millionen Menschen wurden durch die Pandemie arbeitslos. Neben den inländisch arbeitslos gewordenen Bürgern kommen die afghanischen Staatsangehörigen die, die z.B. im Iran arbeiteten und ebenfalls arbeitslos geworden sind und teilweise zurückkehren mussten, vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 27. April 2020 und 29. Juni 2020; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA), Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 3. Juni 2020. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 K 633/20.A -, Rn. 48, juris, mit weiteren Nachweisen.

    Die Arbeitslosen und die Rückkehrer drängen nun gemeinsam auf den Arbeitsmarkt. Vgl. UNHCR, "COVID-19: Mehr Unterstützung für Afghanistan und seine Nachbarländer benötigt", https://www.unhcr.org/dach/de/42159-...benoetigt.html.


    Zudem droht den Rückkehrern eine Stigmatisierung - sie werden für die Gefahr durch COVID-19 verantwortlich gemacht. Eine Unterstützung können die Rückkehrer nicht erwarten, da z.B die Nichtregierungsorganisation ACE seit 28.03.2020 geschlossen ist. Vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 2, 3.


    Hinzukommen der Anstieg der Lebenshaltungskosten und das Problem des mangelnden Wohnraums. Letzteres wird aufgrund des Gebotes des „Social-distancing“ erheblich verschlimmert. Vgl. Tagesschau: "Coronavirus in Afghanistan: Mit dem Virus droht der Hunger", 3. Mai 2020, http://www.tagesschau.de/ausland/afg...irus-101.html; WFP, Vulnerability Analysis and Mapping - Afghanistan, 27. Mai 2020; UNOCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 3. Juni 2020. Vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener, 27. März 2020, S. 3.


    Zusammengefasst kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit vollumfänglicher Aufhebung der Beschränkungen eine kurzfristige Erholung der Wirtschaft und der Lebensbedingungen einhergeht. Vgl. hierzu und zum Ganzen VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2020- A 19 K 16467/17 -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom5. Mai 2020 - 21 K 19075/17.A -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 K 633/20.A -, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/ab...ge_181854.html
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Abschiebeverbote für männliche afghanische Flüchtlinge

    Wie bitte? Eine drohende Arbeitslosigkeit ist ein Abschiebehindernis? Hier sind sie doch auch alle arbeitslos. Laut unserer Gesetzeslage ein Abschiebegrund.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  3. #3
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    AW: Abschiebeverbote für männliche afghanische Flüchtlinge

    Das ist die Logik der Irrenanstalt.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

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