Man stelle sich vor, es klingelt an der Tür, vor der Tür steht die Polizei und verlangt zwangsweisen Eintritt, um zu kontrollieren, wer und wieviele Menschen sich in der Wohnung aufhalten und ob man gegen ein Verbot verstoßen hat.
Möglicherweise sind die eigenen Kinder zu Gast und kommen aus zwei verschiedenen Haushalten, obwohl dies verboten ist.

Nun, dies soll jetzt im November beschlossen werden und diese Maßnahme verbirgt sich erst sehr versteckt in diesem Gesetzentwurf, der als Drucksache 19/23944 des Deutschen Bundestags zu lesen ist:

https://dserver.bundestag.de/btd/19/239/1923944.pdf

und zwar auf Seite 17. Dort steht in Artikel 7 das, was ich in meinen kühnsten Träumen nie für möglich gehalten hätte:

Artikel 7
Einschränkung von Grundrec
hten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.