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  1. #1
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    Verschärfung der Corona-Maßnahmen: Senator schließt Kontrollen von Wohnungen nicht aus

    Verschärfung der Corona-Maßnahmen: Senator schließt Kontrollen von Wohnungen nicht aus


    Der Hamburger Senat verkündet nach einer Sondersitzung weitere Corona-Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. So soll ab Montag eine Beschränkung privater Treffen gelten. Notfalls wolle man das auch in den Wohnungen kontrollieren, kündigt Innensenator Grote an.

    Nach der Beschränkung privater Zusammenkünfte und Feiern auf zehn Personen in Hamburg schließt Innensenator Andy Grote (SPD) Kontrollen von Wohnungen nicht mehr aus. ...


    "Aber dort, wo wir Hinweise haben oder wo ein Geschehen in einer Wohnung die Aufmerksamkeit der Polizei erregt, werden wir dem natürlich nachgehen." ...

    https://www.focus.de/regional/hambur...UIZZJA3xIHq3rQ
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Verschärfung der Corona-Maßnahmen: Senator schließt Kontrollen von Wohnungen nicht aus

    Die Verdächtigen sind vogelfrei. Wer anonym denunziert wird, ist verdächtig. Somit schließt sich der Teufelskreis.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  3. #3
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    AW: Verschärfung der Corona-Maßnahmen: Senator schließt Kontrollen von Wohnungen nicht aus

    Wann darf die Polizei eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten?

    § 31
    Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

    (1) 1Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 2Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.

    (2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die
    a) in Gewahrsam genommen werden darf,
    b) widerrechtlich festgehalten wird oder
    c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.

    (3) 1Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. 2Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.

    (4) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

    (5) 1Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 4Eine die Durchsuchung anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen.

    (6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.

    (7) 1Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.

    (8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.

    https://dejure.org/gesetze/PolG/31.html

    Wann darf die Polizei das Haus oder die Wohnung durchsuchen?

    Unter welchen Voraussetzungen die Polizei ein Haus oder eine Wohnung durchsuchen darf, richtet sich zunächst danach, ob dies zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr erfolgt.

    Durchsuchung zum Zweck der Strafverfolgung
    Wurde bereits eine Straftat begangen und soll durch die Durchsuchung Beweismittel oder der Beschuldigte aufgefunden werden, handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung richten sich in diesem Fall nach der Strafprozessordnung. Danach gilt Folgendes:

    - Durchsuchung beim Beschuldigten

    Das Haus oder die Wohnung eines Beschuldigten darf nach § 102 StPO immer dann durchsucht werden, wenn dies seiner Ergreifung dient oder Beweismittel aufgefunden werden sollen.

    - Durchsuchung bei anderen Personen

    Die Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume einer Straftat nicht verdächtigten Personen darf nur unter den engen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen. Eine Durchsuchung ist demnach nur zulässig, wenn dies der Ergreifung des Beschuldigten, der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände dient. Anders als bei der Durchsuchung beim Beschuldigten ist damit eine allgemeine Suche nach Beweismitteln oder Spuren unzulässig. Die aufzufindenden Gegenstände und Spuren müssen vielmehr benannt werden können. Zudem müssen Tatsachen vorliegen aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Eine bloße Vermutung genügt nicht.

    Wird der Beschuldigte dringend der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), der Bildung inländischer oder ausländischer terroristischer Vereinigungen (§ 129a bzw. 129b StGB) oder einer in den dort genannten Straftaten verdächtigt, ist die Durchsuchung des gesamten Gebäudes zur Ergreifung des Beschuldigten zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten im Gebäude aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist (§ 103 Abs. 1 Satz 2 StPO).

    Die engen Voraussetzungen des § 103 StPO gelten nicht, wenn Räume durchsucht werden sollen, die der Beschuldigte während seiner Verfolgung betreten hat bzw. in denen der Beschuldigte ergriffen wurde (§ 103 Abs. 2 StPO).

    Sowohl für die Durchsuchung beim Beschuldigten als auch bei anderen Personen bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Nur bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine Durchsuchung anordnen. Eine Durchsuchung des gesamten Gebäudes darf bei Gefahr im Verzug nur die Staatsanwaltschaft anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO).

    Weiterhin ist zu beachten, dass zur Nachtzeit eine Wohnung grundsätzlich nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden darf, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt (§ 105 Abs. 1 StPO). Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (§ 105 Abs. 3 StPO).

    Wird eine Wohnung durchsucht, sollte zudem entweder der Richter oder der Staatsanwalt anwesend sein. Ist dies nicht möglich, muss versucht werden, einen Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzuzuziehen (§ 105 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus muss dem Inhaber der Wohnung gestattet werden, der Durchsuchung beizuwohnen. Bei dessen Abwesenheit muss, wenn möglich, sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen werden (§ 106 Abs. 1 StPO).

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    Durchsuchung zum Zweck der Gefahrenabwehr
    Dient die Durchsuchung der Abwehr einer Gefahr, so richtet sich deren Zulässigkeit nach den Polizeigesetzen der Länder. Übereinstimmend fordern sämtliche Gesetze das Vorliegen einer Gefahr, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. Ferner bedarf es außer bei Gefahr im Verzug einer richterlichen Anordnung. Näheres finden Sie in den jeweiligen Polizeigesetzen.

    https://www.anwaltsregister.de/Recht...hen.d2193.html

    (Dieses, meine Anmerkung, wurde oben als erstes Gesetz gepostet)

    Hausdurchsuchung: Welche Befugnis erhält die Polizei?

    Manchmal kommt sie unerwartet, in anderen Fällen konnte man schon damit rechnen: die polizeiliche Hausdurchsuchung. Wer nichts zu verbergen hat, der ärgert sich womöglich über das Eindringen fremder Personen in die eigene Wohnung. Bei Verdacht auf eine Straftat könnte die Polizei hingegen weitere Beweismittel finden. Doch egal, wie die Ausgangslage der Betroffenen ist: Jeder sollte seine Rechte diesbezüglich kennen! Denn die gehen selbst mit einem richterlichen Beschluss nicht einfach verloren.
    Wann darf die Polizei mein Haus durchsuchen?

    Im Grundgesetz wird der eigenen Wohnung in § 13 ein besonderer Schutz zugesprochen. Eine Hausdurchsuchung stellt somit einen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich dar. Und nicht nur die eigenen vier Wände sind dabei im Visier, auch das allgemeine Wohn- und Bekanntenumfeld könnte hineingezogen werden.

    Die gute Nachricht ist jedoch: Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit einer Wohnung darf nicht einfach so und präventiv vonstattengehen. Hier bedarf es triftiger Gründe. Ausgangspunkt ist zumeist der Verdacht auf eine Straftat, der durch sachliche Fakten oder Beweise untermauert werden muss. Andernfalls wäre eine Hausdurchsuchung unzulässig. Zusätzlich muss die Untersuchung verhältnismäßig zur Straftat sein, um diese auch zu begründen.

    Folgende Gründe für eine polizeiliche Durchsuchung können vorliegen:

    Drogen wie Cannabis, Heroin und Amphetamine
    Darknet-Bestellungen (Bestellunterlagen, Betäubungsmittel)
    Filesharing
    Urheberrechtsverletzung

    Wer im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, der sollte sich über den Ablauf eines Strafverfahrens mittels Rechtsberatung informieren.
    Ist eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsanordnung erlaubt?

    Eine polizeiliche Durchsuchung gemäß §§ 102 ff. StPO darf nur dann stattfinden, wenn eine Durchsuchungsanordnung vorliegt. Es sei denn, der Betroffene stimmt einer Hausdurchsuchung vorher freiwillig zu. Ist dies nicht der Fall, so muss ein Richter hinzugezogen werden. Ohne Durchsuchungsbeschluss ist das Eindringen von Polizeibeamten nur dann rechtmäßig, wenn Gefahr im Verzug ist. Ein Durchsuchungsbeschluss steckt Grenzen und gibt Ziele vor, was die Hausdurchsuchung betrifft. Der Betroffene kann den Beschluss somit vorher prüfen, die Durchsuchung kontrollieren und Überschreitungen der Durchsuchungskompetenzen seitens der Beamten verhindern. Im Beschluss selbst müssen der Tatvorwurf, die tatsächlichen Lebenssachverhalte, die genauen Beweggründe, Beweismittel, nach denen gesucht wird, und das Durchsuchungsobjekt genau bezeichnet werden. Es muss ersichtlich sein, dass ein Richter die Hausdurchsuchung angeordnet hat. Wichtig zu wissen ist aber, dass ein Durchsuchungsbeschluss auch mündlich oder telefonisch ergehen kann und nicht formgebunden ist.
    Wie läuft eine polizeiliche Durchsuchung ab?

    In der Regel werden Hausdurchsuchungen am frühen Morgen durchgeführt. Dennoch müssen sich Beamte auch an bestimmte Zeiten halten. Im Sommer dürfen Durchsuchungen nicht zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens stattfinden. Im Winter gilt Gleiches für 21 Uhr und 6 Uhr. Allerdings sind Hausdurchsuchungen auch am Wochenende möglich. Die Staatsanwaltschaft händigt einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aus, mit dem die Polizeibeamten schließlich vor der betroffenen Haustür stehen. Auch ein Drogenspürhund kann anwesend sein, was vor allem dann der Fall ist, wenn Rauschgift ausfindig gemacht werden soll.

    Die Polizei wird konkrete Funde und Beweismittel sicherstellen. Nach der Durchsuchung sollten sich Betroffene ein Verzeichnis aller Funde oder gesicherten Gegenstände anfertigen lassen. So haben beide – Polizei und Betroffener – die Sicherheit, dass im Nachhinein keine falsch zugeordneten Funde hinzukommen. Im Übrigen dürfen auch Zufallsfunde zu Ermittlungszwecken verwertet werden. Die gezielte Suche nach Zufallsfunden ist nicht zulässig!
    Welche Räume darf die Polizei durchsuchen?

    Alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige bewohnt, dürfen durchsucht werden. Es spielt keine Rolle, ob man selbst zur Miete wohnt oder Eigentümer der Wohnung ist. Ebenso wenig ist es wichtig, ob der Betroffene hier nur zur Untermiete wohnt. Tatsächlich gehören auch Betriebs- und Geschäftsräume sowie Hotelzimmer dazu.

    Handys und Smartphones dürfen nur bei schweren Straftaten in Beschlag genommen werden, beispielsweise, wenn die Hausdurchsuchung aufgrund von Mord oder Steuerhinterziehung geschieht. Was das Kraftfahrzeug betrifft, so kann auch dieses im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Rolle spielen.

    Wer sich nicht sicher ist, was Polizisten im Individualfall während einer Durchsuchung alles begutachten dürfen, der wendet sich gern vorab an die Rechtsberatung von KLUGO.

    https://www.klugo.de/blog/hausdurchs...fugnis-polizei
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  4. #4
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    AW: Verschärfung der Corona-Maßnahmen: Senator schließt Kontrollen von Wohnungen nicht aus

    Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  5. #5
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    AW: Verschärfung der Corona-Maßnahmen: Senator schließt Kontrollen von Wohnungen nicht aus

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht.
    Rechte sind dafür da, ausgehebelt zu werden. Wenigstens nach der Praxis der gegenwärtigen Regierung.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  6. #6
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    AW: Verschärfung der Corona-Maßnahmen: Senator schließt Kontrollen von Wohnungen nicht aus

    Mal was Interessantes zu lesen.

    Zu den Corona-Notstands-Ermächtigungsgesetzen, also genauer dem Infektionsschutzgesetz, nach dem hier Grundrechte ausgehebelt werden. Ein Dossier mit vielen guten Artikeln zum Thema:

    https://www.labournet.de/interventio...ber-dem-staat/
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

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