Ein Leitfaden, nachdem jeder eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, ob er nun den Lebensunterhalt sichern kann, Deutschkenntnisse vorweisen kann, wegen Straftaten verurteilt wurde, seine Identität nachweisen kann etc. pp:

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Wege ins Bleiberecht

…Perspektiven bei nachhaltiger IntegrationDie Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Aufenthaltsgesetz



Ein (faktischer) Duldungsanspruch ist ausreichend, d.h.
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung müssen vorliegen
der Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) gilt als faktische Duldung
der Besitz einer ausländerbehördlichen Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gilt als faktische Duldung
Andere Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen (vor allem §§ 25 Abs. 5, 23 a) stehen der Erteilung nicht entgegen

(Anmerkung: Die Grenzübertrittsbescheinigung ist ein für die Ausreise eines abgelehnten Flüchtlings von der Bundesrepublik bereitgestelltes Papier: Eine Grenzübertrittsbescheinigung (Behördenjargon: GÜB) ist ein von einer deutschen Ausländerbehörde an einen ausreisepflichtigen Ausländer ausgestelltes Schriftstück, auf dem dessen Ausreisefrist festgehalten ist und das einen Formularabschnitt enthält, mit dem der Nachweis der Ausreise aus dem Bundesgebiet geführt werden soll. https://de.wikipedia.org/wiki/Grenz%...sbescheinigung
In diesem Zusammenhang nicht ganz unwichtig, wenn ein Ausreisedokument Grundlage für eine Aufenthaltsgenehmigung wird….)
TIPP: Inhaber_innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 können einen Familiennachzug nicht durchführen. Bei Inhaber_innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Abs. 1 ist ein Familiennachzug der Kernfamilie aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen möglich (§ 29 Abs. 3 Satz 1). Im Einzelfall sollte daher eruiert werden, ob ein Statuswechsel von § 25 Abs. 5 in § 25 b sinnvoll ist.
2.2. Anrechenbare AufenthaltszeitenAnrechenbar sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten, in denen sich die Person geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielt.Auch bei Personen, die zu Studienzwecken eingereist sind und sich mittlerweile geduldet aufhalten, soll die Zeit des rechtmäßigen Studienaufenthalts angerechnet werden, wenn kein unmittelbarer Wechsel von Studientitel in den § 25 b stattfindet (zu beachten: Zweckwechselverbot gemäß § 16 Abs. 4).Eine vorübergehende längere Unterbrechung als drei Monate kann als unschädlich gewertet werden, wenn die Unterbrechung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls notwendig und mit der Ausländerbehörde abgestimmt war.
Kurzzeitige Unterbrechungen des Aufenthalts von bis zu drei Monaten sind unschädlich,
•wenn Aufenthalt im Bundesgebiet oder kurzzeitiger Besuchsaufenthalt im Ausland (oder ein mit der Ausländerbehörde abgestimmter Aufenthalt)
•wenn kein Untertauchen vorliegt
•wenn die Ausländerbehörde den Aufenthaltsort kannte
Personen, die mit einem minderjährigen, ledigen Kind in einer häuslichen Gemeinschaft leben, müssen nur einen sechsjährigen Voraufenthalt nachweisen. Die häusliche Gemeinschaft setzt ein tatsächliches Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung voraus. Der Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung muss nachgewiesen werden (bzw. bei Trennung: Übernahme tatsächlicher Verantwortung / häufiger Umgang).Im Fall getrennt lebender Eltern kann dann eine häusliche Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind angenommen werden, wenn regelmäßiger Umgang mit Verweilen und Übernachten im Haushalt, in dem das Kind lebt, besteht.Es können auch andere Personen von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis profitieren, wenn sie mit einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und sorgeberechtigt sind (z.B. Großeltern)

2. Spezielle Erteilungsvoraussetzungen
2.4. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

… Kenntnisse können durch den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden


(oder Schul- oder Ausbildungsabschluss z.B. oder )

… Die Ausländerbehörde kann selbst testen (Fragenkatalog mit 33 Fragen, von denen 15 richtig beantwortet werden müssen)Der Test kann im Rahmen eines Gesprächs mit der Ausländerbehörde stattfinden)

• Ausreichend ist eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit (mehr als 50 %, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel), wenn sie dauerhaft ist (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag). Kindergeld wird nicht berücksichtigt
• oder wenn zu erwarten ist, dass dieser zukünftig vollständig (d.h. zu 100%) gesichert werden kann →(positive Prognose). Kindergeld wird bei der Prognose berücksichtigt. Wohngeld wird nicht berücksichtigt)
(zu ergänzen sind die bundesweiten Ausnahmeregeln, die eine solche Erteilung auch zulassen, wenn eine Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet worden ist)
Sozialleistungen in Form von aufstockenden Leistungen sind jederzeit möglich, da
…Es genügt, wenn die stammberechtigte Person das entsprechende Einkommen erzielt
2. Spezielle Erteilungsvoraussetzungen
2.6. Sprachkenntnisse
Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2)
A 2 sind rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse, die dazu ausreichen, eine Person zu befähigen, weitestgehend selbständig den Weg zu erfragen oder einzukaufen etc. Die Sprachkenntnisse müssen zudem nur mündlich nachgewiesen werden und es reicht ein Gespräch mit einem wohlwollenden Sachbearbeiter hierzu aus.
2. Spezielle Erteilungsvoraussetzungen
2.6. Sprachkenntnisse
Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2)
•in der Regel durch Sprachkurs oder Sprachzertifikat zu belegen.
•Sprachkenntnisse gelten in der Regel auch als nachgewiesen, wenn jemand erfolgreich vier Jahre eine Schule in Deutschland besucht hat oder entsprechende Abschlüsse nachweisen kann.
Ausländerbehörde kann auch im Rahmen eines Gesprächs die Sprachkompetenz feststellen.
•Kinder unter 16 Jahren müssen keinen Nachweis erbringen (nur Schul - oder Kindertagesstättenbesuch nachweisen)

Sofern der Nachweis mithilfe eines Schulbesuchs beigebracht wird, gilt

Zeugnisvorlage und Schulbescheinigung
Mangelhafte Schulleistungen sind kein Ausschlusskriterium
Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten auch in der entfernteren Vergangenheit schließen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die sorgeberechtigten Eltern und die Kinder aus.
Unentschuldigte Fehlzeiten gelten als erheblich, wenn das Kind nicht nur an einzelnen wenigen Tagen gefehlt hat.
TIPP: In Abschnitt 4 wird bei den unspezifischen Ausnahmen die Thematik der erheblichen unentschuldigten Fehltage wieder aufgegriffen und eine Ausnahmeregelung dargestellt.
Im Ausländerrecht gilt der Grundsatz, dass die speziellen Erteilungsvoraussetzungen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verdrängen. Deswegen haben die in § 25 b normierten Regelungen Vorrang vor § 5, in dem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geregelt sind. In diesem Abschnitt wird das Verhältnis zwischen beiden Paragraphen erläutert.

3.1. Lebensunterhaltssicherung
In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist geregelt, dass der Lebensunterhalt vollständig gesichert werden muss. In § 25 b Abs. 1 Nr. 3 ist eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen, da der Lebensunterhalt nur zu mehr als 50% gesichert werden muss. Außerdem werden in Abschnitt 4 vier Fallgruppen dargestellt, bei denen es unschädlich ist, wenn der Lebensunterhalt „vorübergehend“ nicht gesichert ist.
Des weiteren muss der Lebensunterhalt gar nicht gesichert werden, wenn dieser wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllt werden kann (siehe Abschnitt 4).
(Im Folgenden beweise man erst einmal den Vorsatz. Straftaten sind ebenfalls kein Verweigerungsgrund für eine Aufenthaltsgenehmigung, sofern sie nicht schwerwiegend sind….)
Hinsichtlich der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit ist § 25 b schärfer geregelt als § 5. Wenn vorsätzlich Mitwirkungspflichten verweigert werden, dann ist die Erteilung zwingend zu versage

Hinsichtlich des Ausweisungsinteresses wiederum ist § 25 b großzügiger als § 5. Bei § 5 darf kein Ausweisungsinteresse gegeben sein, bei § 25 b gibt es eine Strafbarkeitsschwelle (nur schwerwiegende Verstöße). Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die Straftaten unterhalb dieser Schwelle nicht berücksichtigt werden können. Beispielsweise ist bei Verurteilungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 regelmäßig von keiner nachhaltigen Integration auszugehen. Eine Erteilung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn bei Betrachtung und Bewertung aller Umstände dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. In diesen Fällen muss eine Abwägung zwischen den privaten Interessen und Integrationsleistungen einerseits und den öffentlichen Interessen andererseits (z. B. Art und Schwere der Straftat, gegenwärtig ausgehende Gefahr) vorgenommen werden.
Im Übrigen ist bei Ermessensentscheidungen nach § 5 Abs. 3 S. 2 in der Regel regelmäßig zugunsten der Person zu entscheiden.

Die Passpflicht nach § 3 muss regelmäßig erfüllt werden. Sofern nicht vorsätzlich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen oder getäuscht wird, kann der Abschluss einer Integrations - bzw. Zielvereinbarung angebracht sein. In Einzelfällen soll eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage ausgestellt werden, wenn dies die Passbeschaffung erleichtert. Darin ist festzulegen, welche konkreten Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung als zumutbare Handlung erachtet und erwartet werden. Wenn die Identität durch geeignete Dokumente glaubhaft gemacht wird, aber die Passbeschaffung unzumutbar ist (zum Beispiel, weil dafür eine Ausbildung unterbrochen werden müsste), soll eine Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz erteilt werden. Diese gilt nur bis zum Wegfall des Hindernisses. Sobald die Passbeschaffung wieder zumutbar wird, muss der Pass beschafft werden. Ob im Einzelfall des § 5 Abs. 3 Satz 2 im Ermessenswege von der Passpflicht abgesehen werden kann, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Grundsätzlich ist zu beachten: Wenn die Person nicht abgeschoben werden kann, weil sie aktuell vorsätzlich gegen die Mitwirkungspflicht verstößt oder über die Identität täuscht, dann ist die Aufenthaltserlaubnis zu versagen.
4. Ausnahmeregelungen
Die Ausnahmeregelungen zur Lebensunterhaltssicherung beziehen sich zum einen auf die Ausbildung / das Studium und zum anderen auf familiäre Sachverhalte.
Auch Krankheit, Behinderung oder ein hohes Alter können dazu führen, dass von der Sicherung des Lebensunterhalts oder von den erforderlichen Sprachkenntnissen (mündliches A2) abgesehen wird.
Die Formulierung „Dies setzt regelmäßig voraus, dass [...]“ ermöglicht weitere unspezifische Ausnahmen.
Auch fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung und Identitätstäuschung können Ausnahmen von der Regelvermutung begründen.
4.1. Ausnahmen von der Sicherung des Lebensunterhalts in Ausbildung/Studium oder in bestimmten familiären Sachverhalten
4.1.1. Im Studium und Ausbildung Beispiele: Staatlich anerkannte Berufsausbildung, Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Freiwilligendienste, Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundbildungsjahr, Einstiegsqualifizierung, Oberstufe einer allgemeinbildenden Schule etc.
Wenn Kinder noch im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind und die Eltern deswegen ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend sichern können, bleiben die Kinder außer Betracht.

4.1.2. Familien mit minderjährigen Kindern
Bei minderjährigen Kindern wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Bezug ergänzender Leistungen mit den Kindern begründet ist.
4.1.3. Alleinerziehende mit minderjährigen KindernDie Ausübung einer Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und in Betreuung ist.

4.1.4. Pflegebedürftige angehörige Personen
Eine Arbeitsaufnahme kann auch unzumutbar sein, weil ein_e nahe_r Angehörige_r gepflegt werden muss.
Nur in den hier genannten vier vorliegenden Sachverhalten ist vorübergehender Leistungsbezug unschädlich.„Vorübergehend“ ist immer im Einzelfall zu bewerten, allerdings darf der Bezug nicht auf unabsehbare Zeit erfolgen.
TIPP: Ein „vorübergehender“ Sachverhalt kann auch für mehrere Jahre andauern (z.B. Pflege oder ein Studium)

4.2. Ausnahmen wegen Krankheit, Behinderung oder hohen Alters
•Die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts und/oder
•unzureichende Sprachkenntnisse
müssen nicht erfüllt werden, wenn eine oder beide Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllt werden können.
Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich, denn nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zu dieser Ausnahme. Es gibt auch keine explizite Altersgrenze.
TIPP: Ein solcher Ausnahmetatbestand sollte mit Hilfe eines aussagekräftigen Attests oder einerfachärztlichen Stellungnahme geltend gemacht werden.
4.3. Unspezifische Ausnahmen
Die Formulierung „Dies setzt regelmäßig voraus, dass [...]“ lässt zu, dass im Einzelfall auch dann von nachhaltiger Integration ausgegangen werden kann, wenn einzelne Voraussetzungen noch nicht vorliegen, wohl aber andere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht (z.B. ein herausgehobenes soziales Engagement).
Die Frage, ob vergleichbare Integrationsleistungen vorliegen, ist immer unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten zu bewerten. Eine Person kann daher auch ohne das Vorhandensein gleichwertiger Integrationsleistungen begünstigt werden. So ist immer im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob auf einzelne Voraussetzungen ausnahmsweise verzichtet werden kann. Beispiel: Es kann etwa trotz erheblicher unentschuldigter Fehlzeiten der Kinder eine nachhaltige Integration der Eltern gegeben sein, wenn die übrigen Integrationsleistungen der Eltern überwiegen und die Eltern ihren erzieherischen Pflichten nachgekommen sind.
Es kann also im Einzelfall sein, dass eine nachhaltige Integration vorliegt, obwohl einzelne Integrationsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. Diese können in Ausnahmefällen unzumutbar sein. In diesen Fällen wäre es unbillig, die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, nur weil einzelne Punkte nicht erfüllt werden können.

Die Regelvermutung einer nachhaltigen Integration kann im Einzelfall dennoch widerlegt werden, wenn besonders atypische Umstände oder Geschehensabläufe vorliegen, die die Erteilung als grob rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Voraufenthaltszeit nur durch Verweigerung der Mitwirkungspflicht oder Täuschung erreicht wurde, d.h. eine Aufenthaltsbeendigung dadurch verhindert wurde. Eben solches gilt, wenn falsche Tatsachen vorgespiegelt wurden.
Ein Fehlverhalten aus der Vergangenheit kann jedoch dann unbeachtlich sein, wenn das Fehlverhalten „geheilt“ wird. Eine Heilung kann stattfinden, wenn die wahre Identität bei der Ausländerbehörde schriftlich und mündlich offenbart und/oder aktiv an der Beschaffung von Identitätsnachweisen mitgewirkt wird → Stichwort: „Tätige Reue“. Auch hier ist die Situation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und im Lichte des Einzelfalls zu bewerten.
TIPP: Wenn die Erteilung von § 25 b im Einzelfall grundsätzlich möglich ist und nur noch die Passvorlage fehlt, sollte bei der Ausländerbehörde der Abschluss einer Integrations- oder Zielvereinbarung angeregt werden. Dieses Instrument ist durch den Erlass vorgesehen und soll die Passbeschaffung erleichtern (siehe Abschnitt 3 auf Seite 7).

Falsche Angaben, Täuschung und fehlende Mitwirkung
•Hiernach ist eine Versagung nur möglich, wenn aktuell (derzeit noch andauernd) keine Erfüllung der Mitwirkungspflicht gegeben ist oder über die Identität getäuscht wird.
Der Versagungsgrund greift also nicht, wenn in der Vergangenheit getäuscht oder nicht mitgewirkt wurde, wobei dies in Ausnahmefällen im Rahmen der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden kann.
•Sobald es neben dem fehlenden Pass einen weiteren Duldungsgrund gibt, fehlt es an der Ursächlichkeit, denn in diesen Fällen könnte ohnehin nicht abgeschoben werden

TIPP:In Abschnitt 4 wird vergangene grob rechtsmissbräuchliche Nichtmitwirkung/Täuschung thematisiert und eine Heilungsmöglichkeit vorgesehen.
TIPP: Im Falle des Vorliegens von Verurteilungen wegen Straftaten sollte ein näherer Blick in den § 25 b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 geworfen werden. Wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat oberhalb der Strafbarkeitsschwelle vorliegt, diese aber aus dem Bundeszentralregister getilgt worden ist, wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich, sofern keine weiteren Verurteilungen wegen Straftaten vorliegen. Wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat unterhalb der Strafbarkeitsschwelle vorliegt, die Tilgungsfrist abgelaufen ist und die betroffene Person sich keine weitere Straftat hat zuschulden kommen lassen, kann argumentiert werden, dass die Regelannahme einer nachhaltigen Integration vorliegt. Gegebenenfalls sollte eine Beratungsstelle oder ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin aufgesucht werden.
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis an den Stammberechtigten bzw. die Stammberechtigte vorliegen, ist in der Regel den Familienmitgliedern ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Von der familiären Lebensgemeinschaft erfasst sind Ehegatt_innen, Lebenspartner_innen und minderjährige ledige Kinder. Der Lebensmittelpunkt muss die gemeinsame Wohnung sein, oder es müssen besondere Gründe für eine räumliche Trennung nachgewiesen werden (z.B. ausbildungsbedingte Trennung, etc.).

Auf die Aufenthaltsdauer kommt es bei den Familienangehörigen nicht an
•Eine Versagung erfolgt nur in Ausnahmefällen
•Die zwingenden Versagungsgründe aus § 25 b finden Anwendung (fehlende Mitwirkungspflicht/Ausweisungsinteresse, etc.)
Ausnahmeregelungen finden hier ebenfalls Anwendung (bei Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen, etc.)
Wenn Familienmitglieder einzelne Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, steht dies der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die stammberechtigte Person nicht entgegen. Weder die Norm noch die Gesetzesbegründung besagt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an stammberechtigte Personen voraussetzt, dass alle Familienangehörigen sämtliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

Wenn die Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antrag abzulehnen, besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Anhörung nach § 28 VwVfG zu den benannten Ablehnungsgründen zu äußern. Wenn der Antrag trotzdem per Bescheid abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Rechtsmittel werden in der Rechtsbehelfsbelehrung auf der letzten Seite des Ablehnungsbescheids genannt.
TIPP: Wenn der Antrag abgelehnt worden ist, gibt es andere Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigungwie die Ausbildungsduldung, die Beschäftigungsduldung, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 i.V.m. Artikel 8 EMRK und zuletzt eine Eingabe bei der Härtefallkommission.



https://www.nds-fluerat.org/wp-conte...leiberecht.pdf