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    Kurzarbeitergeld muss versteuert werden

    Eigentlich ist das Kurzarbeitergeld eine steuerfreie Lohnersatzleistung - eigentlich. Aber der Staat hat eine Möglichkeit gefunden, diese Lohnersatzleistung dennoch zu besteuern. Die Arbeitnehmer in Kurzarbeit wird es freuen.

    Recht und Steuern Wie sich das Kurzarbeitergeld auf den Steuersatz auswirkt

    Eigentlich sind Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Doch faktisch wird es in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen.


    Düsseldorf Deutschland arbeitet kurz. Für mehr als zehn Millionen Beschäftigte haben die Betriebe Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) angemeldet. „Wir richten zurzeit so gut wie alle unsere Aktivitäten darauf aus, die betroffenen Betriebe zu beraten, die Anzeigen schnell aufzunehmen und Kurzarbeit zügig abzurechnen“, sagte BA-Chef Detlef Scheele.
    Ungewiss ist bislang zwar, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich in die Kurzarbeit geschickt werden, wie lange diese Zeit andauert und für welchen Prozentsatz ihrer regulären Arbeitszeit sie Lohnersatzleistung von der BA erhalten. Klar ist, dass jeder von ihnen Einkommensverluste hinnehmen – und, was viele nicht wissen, womöglich Steuern dafür nachzahlen muss.


    Der Grund: Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld gelten laut Gesetz zwar als steuerfreies Einkommen, doch unterliegen sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dazu wird das an sich steuerfreie Einkommen in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen.




    Angesichts des progressiven Steuertarifs steigt dieser meist mit zunehmendem Einkommen. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Faktisch müssen also Steuern auf das steuerfreie Einkommen gezahlt werden.



    Ein Beispiel: Ein Single verdient monatlich brutto rund 5000 Euro, sein zu versteuerndes Monatseinkommen beträgt 4000 Euro. Darauf zahlt er normalerweise 1000 Euro Lohnsteuer und Soli, sein Nettoeinkommen beträgt also 3000 Euro im Monat oder 36.000 Euro im Jahr. Auf jeden Euro steuerpflichtiges Einkommen sind also 25 Cent Steuern fällig.


    Jetzt muss er drei Monate 50 Prozent kurzarbeiten. Sein Betrieb zahlt ihm in dieser Zeit sein halbes Gehalt und die BA 60 Prozent Kurzarbeitergeld für den entgangenen Nettolohn. Er bekommt also 1700 Euro Nettolohn. Von den fehlenden 1300 Euro erstattet die BA 60 Prozent, also 780 Euro. Drei Monate lang bekommt er anstatt 3000 Euro nur 2480 Euro auf sein Konto überwiesen. Anfang 2021 ist er verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.


    Sein Finanzamt rechnet dann so: Das „tatsächliche zu versteuernde Einkommen“ betrug neun Monate jeweils 4000 Euro und drei Monate 2000 Euro, also insgesamt 42.000 Euro. Darauf wären 9156 Euro Steuern fällig, die durchschnittliche Belastung liegt bei 21,8 Prozent.
    Anschließend ermittelt der Fiskus ein „fiktives zu versteuerndes Einkommen“. Dazu wird das Kurzarbeitergeld addiert, es beträgt somit 44.340 Euro. Darauf wären 10 .001 Euro Steuern fällig, die Belastung würde 22,5552 Prozent betragen.


    Im dritten Schritt wird dieser Durchschnittssteuersatz auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewandt. Auf 42.000 Euro muss der Arbeitnehmer also 9473 Euro Steuern zahlen. Faktisch sind also 317 Euro Steuern auf die 2340 Euro Kurzarbeitergeld fällig. Obendrauf kommen noch 17 Euro Soli.


    Dieses komplexe Verfahren soll eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sicherstellen, auch wenn bestimmte Einkommen gemäß Gesetz ausdrücklich steuerfrei bleiben, etwa, weil sie schon im Ausland besteuert wurden – und das mit Segen aus Karlsruhe.


    Das Bundesverfassungsgericht entschied 1995: „Der Progressionsvorbehalt berücksichtigt das Leistungsvermögen des Steuerpflichtigen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise. Es liegt auf der Hand, dass Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr neben eigenen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen haben, wirtschaftlich leistungsfähiger sind als Steuerpflichtige, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben. Die Einbeziehung der Lohnersatzleistungen zur Berechnung des Steuersatzes begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht willkürlich.“ (1 BvR 1176/88)

    https://www.handelsblatt.com/politik...cB7rDGgUdE-ap4

    ...

    Doch der Bezug von Kurzarbeitergeld hat auch steuerliche Auswirkungen. So ist die Hilfe zwar steuerfrei, das Geld unterliegt jedoch dem sogenannten "Progressionsvorbehalt". "Das heißt: Viele Kurzarbeiter sollten sich darauf einstellen, dass sie im kommenden Jahr eine Steuererklärung machen und eventuell Steuern nachzahlen müssen", sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.


    Wer Kurzarbeitergeld erhält, muss unbedingt nächstes Jahr die Steuererklärung 2020 einreichen, so Werner. Dies betrifft alle Steuerzahler, die mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben.



    Bei der Berechnung des Steuersatzes wird zuerst das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dies fällt wegen der Kurzarbeit geringer aus. Dann rechnet die Finanzbehörde das Kurzarbeitergeld hinzu. Von der sich daraus ergebenden Summe wird der Steuersatz errechnet. Das heißt: Der Steuersatz fällt durch die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung höher aus. Mit diesem Steuersatz wird dann das steuerpflichtige Einkommen besteuert.


    Das betrifft auch Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt sind. Ist einer der Partner in Kurzarbeit, wird der durch den Progressionsvorbehalt erhöhte Steuersatz auf das gemeinsame, zu versteuernde Einkommen angewendet. "In der Folge kann der Progressionsvorbehalt dazu führen, dass viele Arbeitnehmer im nächsten Jahr auch Steuern nachzahlen müssen", erklärt Werner.

    ...Das Kurzarbeitergeld hat auch Auswirkungen auf die Rentenbeitragszahlungen. Die Beiträge bemessen sich hier am Nettolohn. Denn die Beiträge werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten - reduzierten - Verdienstes des Beschäftigten gezahlt. Niedrigere Beiträge führen später folglich zu verringerten Rentenzahlungen.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Kurzarbeitergeld muss versteuert werden

    Die Ausgeburt der Hölle: das Finanzamt. Und der Fürst der Finsternis hat eine gewisse Ähnlichkeit mit einem SPD-Politiker

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