Während Berliner und andere Araber- und Migrantenclans erlaubterweise in Hundertschaften Abschied von Verstorbenen nehmen, sieht es für die deutschen Bürger anders aus. Für sie gelten strengste Regelungen:

Beerdigungen in Corona-Zeiten: Wie können wir unsere Toten jetzt verabschieden?




Von Rainer Liepold
Wenn Trauernde nicht auf dem Friedhof dabei sein können, fehlt ihnen ein echter Abschied. Wie können wir jetzt unsere Verstorbenen auf dem letzten Gang begleiten, wo wir doch zuhause bleiben sollen? Wie können wir Anteilnahme zeigen? Der Gemeindepfarrer und Autor Rainer Liepold hat sich diesen Fragen angenommen - und zeigt auf, wie Bestattungskultur in der Corona-Krise aussehen kann....

Bestattung nur noch mit Kernfamilie

Vor diesem Problem stehen wir jetzt wieder. Ganz konkret: Ich muss als Pfarrer gerade eine Beerdigung vorbereiten, zu der unter normalen Umständen sicher mehr als fünfzig Menschen gekommen wären. Schließlich hat die 93-jährige Verstorbene bis kurz vor ihrem Tod immer am selben Ort gelebt. Doch jetzt darf nur die Kernfamilie von ihr Abschied nehmen.
Nachbarn, Freunde und langjährige Wegbegleiter müssen zuhause bleiben. Wie können wir also denen, die nicht „in echt“ dabei sein dürfen, möglichst trotzdem zu einem echten Abschied verhelfen?
Vorschlag für das Trauern zuhause

Ich habe eine Mail mit folgendem Vorschlag verfasst: Die zuhause Trauernden mögen sich zur Zeit der Bestattung ein Foto der Verstorbenen auf den Tisch legen...

https://www.sonntagsblatt.de/artikel...rauern-zuhause

Regelungen für Trauerfeiern in den Bundesländern:

Baden Württemberg:
Unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben sind bis zu 50 Teilnehmer erlaubt.

Bayern:
„Eine Teilnahme von Dritten, insbesondere von Freunden, Bekannten und Kollegen ist nicht gestattet. Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Geistlichen möglichst höchstens 10 Personen, maximal jedoch 15 Personen.

Brandenburg:
„Religiöse Zeremonien, insbesondere Taufen und Bestattungen, sind mit bis zu 20 Teilnehmenden erlaubt.“ (Mitteilung der Landesregierung vom 17.04.2020)
Die Zahl von 20 Teilnehmenden ist „als absolute Höchstgrenzezu verstehen“

Bremen:
Teilnehmen darf „nur der engste Kreis; jedenfalls nicht mehr als 20 Personen“ und unter Rücksichtnahme auf gefährdete Personen durch entsprechende Vorkehrungen (Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2020)

Hamburg:
„Kontakte und Ansammlungen von Personen [sind] an privaten und öffentlichen Orten für die Teilnahme an Bestattungen und Trauerfeiern im engen familiären Kreis zulässig, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind.“ (Verordnung vom 17.04.2020)

Hessen:
Trauerfeiern (in Gebäuden und unter freiem Himmel) und Bestattungen können – abhängig von den örtlichen Voraussetzungen – von den Kommunen zugelassen werden. Auch die Teilnehmerzahl hängt von den lokalen Gegebenheiten ab. Abstandsgebot: 1,5 Meter (Auskunft des Landeskirchenamts der Ev. Kirche von Westfalen gegenüber dem BDB, 26.03.2020)

Mecklenburg-Vorpommern:
„Unaufschiebbare Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen, sind im engsten Familienkreis unter Beachtung der gestiegenen Hygieneanforderungen und Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig“. (Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2020, siehe unten)

„Unter Einhaltung der Abstandsregelungen können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden.

Niedersachsen:
Teilnahme an Beerdigungen „im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens insgesamt zehn Personen umfasst“. (Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2020)

Nordrhein-Westfalen:
„Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.“ (Verordnung der Landesregierung vom 16.04.2020, siehe unten)

Rheinland-Pfalz:
„Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig“.(Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2020)

Saarland:
„Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis gehören die Partner einer Lebensgemeinschaft, die Kinder, die Eltern sowie die Geschwister der oder des Verstorbenen. Unter allen an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten.

Sachsen:
Trauerfeiern sind als „private Veranstaltungen im engsten Familienkreis“ mit max. 15 Personen erlaubt.

Sachsen-Anhalt:
Trauerfeiern sind im engsten Freundes- und Familienkreis gestattet. Weiterhin teilnehmen dürfen Trauerredner/Geistlicher sowieMitarbeiter/innen des Bestattungsunternehmens.

Schleswig-Holstein:
Bestattungen sind „auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken“ (Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2020)

Thüringen:

„Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden. Teilnehmen dürfen nur der Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens“. (Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2020)

https://www.bestatter.de/presse/coro...m-coronavirus/