Besserer Schutz für in Deutschland geborene „faktische Inländer”

Bundesverfassungsgericht: fehlende Bindungen zum Abschiebe-Zielland

In Deutschland aufgewachsene Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nicht so leicht abgeschoben werden wie Landsleute, die erst seit wenigen Jahren hier sind. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2020 hervor (Az.: 2 BvR 690/19). Denn, so die Karlsruher Richter, „faktische Inländer” hätten teils kaum soziale Bindungen zum Land ihrer Staatsangehörigkeit.


Danach hat eine junge Frau mit libanesischer Staatsangehörigkeit gute Aussichten, in Deutschland bleiben zu dürfen. Sie wurde 1998 in Berlin geboren, auch ihre Eltern und Geschwister leben in Deutschland. Die junge Frau hat keinen Schulabschluss und lebt von Sozialleistungen. Seit 2013 trat sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt verhängte im April 2017 das Amtsgericht Tiergarten drei Wochen Dauerarrest wegen Diebstahls.



Mit Blick auf ihre Straftaten und ihre Abhängigkeit von Sozialleistungen lehnte die Ausländerbehörde 2018 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der nunmehr volljährigen Frau ab und forderte sie zur Ausreise auf. Wenn sie nicht freiwillig ausreise, werde sie in den Libanon abgeschoben und dürfe dann für zwei Jahre nicht nach Deutschland einreisen.

Die Frau klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Ende November 2018 nahm sie zudem eine Arbeit auf. Dennoch setzte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Abschiebungsandrohung nicht aus.


Diese Entscheidung hob das Bundesverfassungsgericht nun auf und verwies den Streit zur erneuten Prüfung an das OVG zurück.


Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Privat- und Familienleben. Ob daraus ein Aufenthaltsrecht abzuleiten ist, hänge von der Integration in Deutschland und von der „Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit” ab. Erforderlich für ein Aufenthaltsrecht sei letztlich „ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann”.


Damit habe sich das OVG Berlin nicht auseinandergesetzt, rügte das Bundesverfassungsgericht. Es habe insbesondere eine Abschiebung für zulässig gehalten, ohne zu prüfen, ob die Frau im Libanon Integrationsmöglichkeiten hat und dort auch eine wirtschaftliche Lebensgrundlage finden kann.


Die Beschwerdeführerin habe aber verschiedene Hinweise auf ihre Verwurzelung in Deutschland gegeben und auf ihre „Entwurzelung hinsichtlich des Libanon” verwiesen. Daher muss nun das OVG ihr „Bleibeinteresse” nochmals neu gegen das öffentliche Interesse an ihrer Abschiebung abwägen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

https://www.gegen-hartz.de/urteile/b...sche-inlaender