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    Pflegeheim: Enkelkinder müssen Geschenke an das Sozialamt zurückgeben

    Wer meint, deutsche Behörden und Gerichte könnten nicht konsequent handeln, irrt.

    Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist

    - Der Rückforderungsanspruch geht auf Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringt -

    CELLE. Der u.a. für Erbrecht und Schenkungsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19) entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ im Sinne von § 534 BGB darstellen und der Sozialhilfeträger diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.


    Schenkungen können nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. „Pflichtschenkungen“) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. „Anstandsschenkungen“). Dieser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht.


    In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich € 50,00 eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa € 1.250. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.


    Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. „Anstandsschenkungen“ handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten. Auf die Berufung des Sozialhilfeträgers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellen nach Ansicht des 6. Zivilsenats weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.


    Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.


    Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt wird. Über eine solche Beschwerde hätte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

    Ansprechpartner:
    Dr. Rainer Derks Richter am Oberlandesgericht
    Pressesprecher
    Telefon: 05141 / 206 777
    01525 6798160

    https://oberlandesgericht-celle.nied...st-185046.html
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Pflegeheim: Enkelkinder müssen Geschenke an das Sozialamt zurückgeben

    Ich bin sicher, dass bei Türken in ähnlicher Lage nicht einmal überprüft wird, ob Vermögen in der Türkei vorliegt. Nicht wenige türkische Harz IV-Empfänger haben Häuser oder Wohnungen in der Türkei, ohne genötigt zu werden, diese Immobilien zu verkaufen.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  3. #3
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    AW: Pflegeheim: Enkelkinder müssen Geschenke an das Sozialamt zurückgeben

    Wer meint, deutsche Behörden und Gerichte könnten nicht konsequent handeln, irrt.
    Aber nur, wenn es um einheimische Steuerzahler geht!
    In den meisten anderen Fällen ist man kulant und voll Verständnis.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

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