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    Afghanische Totschläger: Die Folgen ihrer Brutalität

    Vorweg, um dieses Urteil richtig zu würdigen (das Alter der Totschläger wurde übrigens nicht zweifelsfrei festgestellt, obwohl nach Jugendstrafrecht geurteilt wurde)

    § 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge

    (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) der Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
    (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
    https://gangway.de/koerperverletzung...2%A7-227-stgb/

    Jugendstrafrecht

    8. Körperverletzung mit Todesfolge

    Die schwerste Form der Körperverletzung hat den Tod des Opfers zur Folge. Diese als Verbrechen einzustufende Tat wird nach § 226 StGB mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
    Da das Jugendstrafrecht für Verbrechen einen Strafrahmen von maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, wird der Strafrahmen hier entsprechend beschränkt. Jugendliche Straftäter erwartet für eine Körperverletzung mit Todesfolge also eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
    https://www.kanzleiwehner.de/2018/05...ht/#todesfolge

    Bis zu fünf Jahre Haft wären auch nach Jugendstrafrecht problemlos möglich gewesen.

    Ein weiterer Aspekt an der Sache ist, ob diese Straftat eine jugendtypische Verfehlung darstellt. Eher nein.

    Nun aber zum Urteil:

    Der Ältere wurde zu einer Strafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt... Der jüngere Angeklagte wurde, ebenfalls nach Jugendstrafrecht, zu einer Strafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
    Und nun endgültig zum Artikel, über dessen Formulierungen und Feststellungen wie auch Auslassungen man sich freuen darf:

    Tödliche Attacke in Köthen : Die Folgen ihrer Brutalität
    Kurz nach dem „Fall Chemnitz“ hatte im vergangenen Spätsommer der „Fall Köthen“ die Schlagzeilen bestimmt: In beiden Städten war ein junger Mann infolge einer Auseinandersetzung mit Flüchtlingen gestorben und in beiden Städten folgten eine beispiellose Erregung sowie rechtsextreme Aufmärsche.

    Im Fall des sachsen-anhaltischen Köthen hat das Landgericht Dessau-Roßlau am Freitag nun die Urteile gegen die beiden 19 und 17 Jahre alten Angeklagten aus Afghanistan verkündet: Die beiden Afghanen wurden wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Das Opfer war ein 22 Jahre alter Deutscher. Der Ältere wurde zu einer Strafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, zusätzlich muss er wegen seiner Alkoholsucht in eine Entziehungsanstalt. Der jüngere Angeklagte wurde, ebenfalls nach Jugendstrafrecht, zu einer Strafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und der Haftbefehl gegen die beiden Männer, die in Untersuchungshaft sitzen, wird aufrecht erhalten. Die Richterin sagte, das Verhalten der jungen Männer zeuge von fehlender Achtung vor dem menschlichen Leben.
    Das Gericht ging im Ergebnis davon aus, dass der 19 Jahre alte Afghane dem Deutschen einen heftigen Stoß gegen die Brust versetzte und dieser, ohne dass er sich abstützen konnte, zu Boden fiel. Der jüngere Afghane versetze ihm dann noch „stampfend, aber nicht kraftvoll“ einen Tritt in das Gesicht. Verletzungen infolge von schweren Schlägen oder Tritten konnten Gerichtsmediziner bei dem Opfer aber nicht feststellen. Als Todesursache stellte sich vielmehr ein Herzstillstand heraus.
    Für das Urteil war aber entscheidend, dass sie vom Herzfehler ihres Opfers nicht wissen konnten. Die Angehörigen des Toten reagierten auf den Richterspruch mit Unverständnis. Im Gerichtssaal warfen die Brüder des Verstorbenen Bänke um, sodass die Verkündigung des Urteils unterbrochen werden musste.
    Politische Brisanz bekam der Köthener Fall, weil zum Zeitpunkt der Tat nur der jüngere der beiden Afghanen eine gültige Aufenthaltserlaubnis hatte. Beide waren als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Im April 2018 beantragte die Ausländerbehörde die Abschiebung des Neunzehnjährigen. Wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen Körperverletzung wurde dieses jedoch abgelehnt. Einen weiteren Antrag auf Abschiebung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Ende August genehmigte die Staatsanwaltschaft, allerdings erst kurz vor der Auseinandersetzung auf dem Spielplatz in Köthen.
    https://www.faz.net/aktuell/politik/...-16192615.html
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Afghanische Totschläger: Die Folgen ihrer Brutalität

    Die Welt berichtet auch über den Vorfall, was den Vorteil hat, nette Kommentare lesen zu dürfen wie z.B. diese hier:

    Tobias M.
    vor 10 Stunden
    In Dresden hat gerade ein nicht-vorbestrafter Akademiker, der nach einem jahrelangen Scheidungsstreit einen Beamten vom Jugendamt geschlagen hat, 18 Monate ohne Bewährung bekommen (was sicher angemessen ist). Aber was sind das für Relationen? Der Jugendamtsleiter bekam ein Pflaster und war ein paar Tage später wieder OK, und hier ist jemand gestorben!
    U. R.
    vor 10 Stunden
    "Die Experten stellten keine Verletzungen fest, die von schweren Schlägen oder Tritten herrühren."

    Ich erinnere mich an das Foto mit Kontur und Blutlache. Auch das Internet vergißt nie.

    Liebe Familie des Opfers, ich kann Sie vrstehen und wünsche Ihnen alle Kraft der Welt, um diese schwere Zeit durchzustehen.
    Ceterum censeo
    vor 11 Stunden
    Ziemlicher Unterschied im Strafmass im Vergleich zum Fall Dominik Brunner. Ich glaube, mich an 10 Jahre Haft für die beiden deutschen Schläger zu erinnern.
    https://www.welt.de/vermischtes/arti....html#Comments
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  3. #3
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    AW: Afghanische Totschläger: Die Folgen ihrer Brutalität

    Es geht doch letztlich darum, die Afghanen milde zu verurteilen um eine Abschiebung zu verhindern. Es ist auch nicht das erste Mal, dass ein Gericht den kausalen Zusammenhang zwischen Angriff der Täter und Tod des Opfers negiert. Das Opfer wäre sowieso gestorben ist die bündige Argumentation des Gerichts. Tatsächlich? Auch wenn, wie in diesem Fall, eine Herzerkrankung vorliegen sollte, ist doch gar nicht gesagt, wann der Mann tatsächlich gestorben wäre. Die Richter urteilen zunehmend zynisch.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  4. #4
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    AW: Afghanische Totschläger: Die Folgen ihrer Brutalität

    Man kann gar nicht mehr so viel fressen wie man kotzen möchte! Pfui Teufel! Was sind das nur für Richter!? Früher hätten die solche Schweine dann im Knast platt gemacht, aber da heutzutage ja um die 70-80% Musels dort einsitzen, werden sie wohl eher gelobt werden!
    "...und dann gewinnst Du!"

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