befindet das Innenministerium in NRW.

Muslimische Massengebete durch Religionsfreiheit gedeckt


Muslimische Massengebete in der Öffentlichkeit





NRW/Düsseldorf – Öffentliche Massengebete von Muslimen hat der Bundesbürger zu ertragen. Diese sind von der Freiheit auf Religionsausübung gedeckt. Das stellte das Landesministerium in NRW diese Woche klar.


„Das gemeinsame Beten größerer Gruppen in der Öffentlichkeit ist unter die Betätigung im Rahmen der Religionsausübungsfreiheit des Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz zu fassen. Regelmäßig kommt diesem keine Versammlungsqualität zu“. Das erklärte Landesinnenminister Herbert Reul (CDU) in einer am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Iris Dworeck-Danielowski (AfD).

Unbeteiligte Bevölkerung hat das zu ertragen



Iris Dworeck-Danielowski hatte ihre Anfrage Ende November damit begründet, dass immer häufiger zu lesen sei, „dass sich eine große Gruppe radikaler Muslime unangemeldet in Wohngebieten zum Massenbeten trifft. Ohne Rücksichtnahme auf die dort lebende Bevölkerung werden, durch einen Imam und eine oder mehrere Beschallungsanlagen, langdauernde Massengebete durchgeführt. Häufige ‚Allahu Akbar‘-Rufe des Imam und der Betenden wirken auf die unbeteiligte Bevölkerung bedrohlich und verunsichern.“


Zu prüfen sei lediglich, ob es sich bei einer Gebetsveranstaltung im Einzelfall um eine öffentliche Versammlung oder um eine Sondernutzung im öffentlichen Raum handle, so Reul im Antwortschreiben weiter. Für den ersten Fall sei die örtliche Polizeibehörde zuständig, für den zweiten die örtliche Kommune.Weitergehende Maßnahmen um die Bevölkerung von solchen Veranstaltung zu schützen, sehe die Landesregierung nicht vor. „Ein Schutzbedarf über die Schranken des Grundgesetzes hinaus wird hinsichtlich der Wahrnehmung von Religionsfreiheit und Versammlungsrecht nicht gesehen“, stellte Reus in seiner Antwort fest.

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