Klage eines syrisches Paares BGH hält Regelung zu Kinderehen für verfassungswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die deutschen Vorschriften zum Verbot von Kinderehen für verfassungswidrig. Die Richter legten in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, inwieweit rechtmäßig im Ausland geschlossene Kinderehen in Deutschland generell unwirksam sind.


Im konkreten Fall ging es um ein syrisches Flüchtlingspaar, welches im August 2015 über die Balkanroute wegen des Krieges nach Deutschland geflohen war. Sie sind Cousin und Cousine. Das Paar hatte zuvor am 10. Februar 2015 vor einem syrischen Schariagericht rechtmäßig geheiratet. Der Ehemann war zum Hochzeitstag 21 Jahre alt, seine Frau war mit 14 Jahren noch minderjährig.



In Deutschland wurde das Ehepaar nach ihrer Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Schweinfurt jedoch getrennt. Die minderjährige Frau wurde in eine Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge untergebracht. Das Jugendamt Aschaffenburg wurde zum Vormund bestellt.

In Deutschland ist eine Ehe vor dem 16. Lebensjahr nicht wirksam

Dem Ehemann war der Aufenthaltsort seiner Frau unbekannt. Er beantragte daher die „Überprüfung der Inobhutnahme“ und die Rückführung der Frau. Das Amtsgericht ordnete an, dass der Ehemann an den Wochenenden begleiteten Umgang mit seiner Frau haben kann. Eine Zwangsehe lag laut Amtsgericht nicht vor.


Die deutschen Behörden werteten die in Syrien geschlossene Ehe des Paares als verbotene Kinderehe. Die deutschen Regelungen sehen generell vor, dass eine Ehe vor dem 16. Lebensjahr nicht wirksam eingegangen werden kann.

Der BGH stellte fest, dass der Umgang des Ehemannes mit seiner Frau von der Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe abhänge. Dem stehe das gesetzliche generelle Verbot von Kinderehen, bei dem der Minderjährige jünger als 16 Jahre alt ist, entgegen. Das Bundesverfassungsgericht solle daher prüfen, ob für die Wirksamkeit einer Kinderehe nicht besser eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müsse. Anderenfalls könne insbesondere der im Grundgesetz verankerte Schutz der Ehe und Familie, aber auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein.

Zur Bekämpfung von Kinderehen hatte der Bundestag im vergangenen Jahr ein Gesetz beschlossen, nach dem das Alter für die Ehemündigkeit auf 18 heraufgesetzt wurde. Ausnahmen durch Entscheidungen von Familiengerichten sind seitdem nicht mehr möglich.

https://www.welt.de/politik/deutschl...d-pruefen.html

Die Syrer wußten, dass in Deutschland wie auch in anderen "westlichen" Ländern Kinderehen grundsätzlich verboten sind und auch weibliche Kinder ein Recht auf Kindheit, Jugend, Selbstfindung, Schulbildung und Ausbildung haben. Wenn der Ehemann dieses Mädchens solche Rechte ausschließen wollte, hätte er in ein nichtwestliches Land fliehen sollen, wo die armen Mädchen bereits mit Beginn der Pubertät heiraten dürfen, Kinder bekommen dürfen und nicht mehr die Schule besuchen müssen.


Ganz absurd wird es übrigens dann, wenn der sogenannte Schutz der Ehe dem Schutz des weiblichen Kindes entgegensteht.

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Die Tagesschau klärt den "mündigen Bürger" auf und sucht sein Verständnis. Sie erklärt:

Wird eine Ehe für nichtig erklärt, verlieren die betroffenen Mädchen sämtliche Ansprüche, etwa auf Unterhalt und Vermögensausgleich. Auch wenn Kinder gezeugt wurden, kann das zu größeren Problemen führen.
https://www.tagesschau.de/inland/kinderehe-107.html

Nur leider ist diese Zustandsbeschreibung in Blick auf syrische verheiratet Mädchen in Deutschland unzutreffend. Von ihrem Ehemann können sie nämlich keine Unterhaltszahlungen erwarten, weil er selber Unterhalt vom deutschen Staat bezieht. Ein minderjähriges syrisches Mädchen steht sich mit ihren Unterhaltsansprüchen gegen den deutschen Staat, also den Sozialleistungen, die es bekommt, sogar wesentlich besser, denn diese garantieren größtmögliche Förderungen in Ausbildung und Qualifikation und Betreuung, auch psychosoziale, denn minderjährige Flüchtlinge genießen größtmögliches Förderungsrecht in Deutschland. Die finanziellen Leistungen sind höher als bei einem vermuteten und unwahrscheinlichen Unterhalt durch den Ehemann, unwahrscheinlich deswegen, weil ein Unterhaltsanspruch gegen diesen sowieso nicht realisiert werden kann oder höchstens ein Mangelunterhaltsfall wäre, bei dem der deutsche Staat dann sowieso wieder einspringen müßte.

Vermögensausgleich wird auch keiner stattfinden, denn wenn dieses Mädchen sich von ihrem Ehemann trennen wollte und es eine Scheidung gäbe, wäre einfach kein Vermögen da, was es zu teilen gäbe (in Deutschland sowieso nur im Umfang des Zugewinnausgleichs, d.h. während der Zeit der Ehe erworbenes Vermögen, wenn überhaupt).

Es geht also nicht um Unterhalt und Vermögensausgleich (die Erwähnung von Vermögen soll ja die größtmögliche Benachteiligung aufzeigen und dazu hat die ARD extra dieses Wort statt des üblichen Zugewinnausgleiches entworfen), sondern um Extra- und Sonderstellungen ausländischen Rechts, das mit unseren Menschenrechten nicht zu vereinbaren ist.