Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bamf will Flüchtlingsschutz erst nach fünf Jahren prüfen
Wer als Flüchtling in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat und anerkannt wurde, dessen Situation wird spätestens drei Jahre später noch einmal überprüft. So schreibt es das Gesetz vor. Es wird geschaut, ob sich die Voraussetzungen für den Aufenthaltsstatus in der Zwischenzeit geändert haben, etwa, wenn eine Kriegsregion wieder befriedet wurde. Bis Ende 2019 muss das Bamf eine halbe Million dieser sogenannten Widerrufsverfahren bearbeiten. Angesichts der hohen Zahl schlagen die Verantwortlichen vor, die Prüffrist auf fünf Jahre zu verlängern.
https://www.zeit.de/politik/deutschl...tatus-pruefung

und es gilt wohl auch für die, die abgelehnt, aber geduldet werden.

Warum nun die 5 Jahre? Ich habe einen Verdacht, denn nach den 5 Jahren kann auf ganz anderer Grundlage geprüft werden, nämlich nicht auf der, ob sich der Flüchtlingsstatus verändert hat, sondern, ob ein Bleibeinteresse des Flüchtlings existiert, der das Interesse der Ausreise überlagert.

Nach den fünf Jahren erhalten nämlich Migranten die Niederlassungserlaubnis. Zwar ist diese eigentlich an die Kenntnisse der deutschen Sprache gekoppelt, an Erwerbstätigkeit und gezahlte Sozialbeiträge, aber das Gesetz sieht vor, hier auch Ausnahmen zu machen:

Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie gilt unbefristet....
Beim Erlass einer Ausweisungsverfügung stellt die Niederlassungserlaubnis im Falle eines mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts einen Gesichtspunkt des Bleibeinteresses (
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) dar, der im Rahmen einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib (§ 53 Abs. 1 AufenthG) das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) zurückdrängen kann....

und weiter zu den eigentlichen Voraussetzungen:


Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:


  1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  2. die Sicherung des Lebensunterhalts
  3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen (oder freiwillige Beiträge) zur gesetzlichen Rentenversicherung
  4. die grundsätzliche Straffreiheit
  5. die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
  6. der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  9. ausreichender Wohnraum.

davon nun die Ausnahmen:

Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit zum Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen.


Nr. 2 = die Sicherung des Lebensunterhalts
Nr. 3 = der Nachweis von ... Pflichtbeiträgen der freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung
Nr. 7 = ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Nr. 8 = Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

und es gibt noch weitere Ausnahmen, zu denen beispielsweise (im weiteren Text zu lesen) humanitäre Gründe, selbständige Erwerbstätigkeit, familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ihrer Kinder gehören.

https://de.wikipedia.org/wiki/Niederlassungserlaubnis

Irgendeiner der Gründe zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wird schon greifen, so dass das BAMF sich nach diesen 5 Jahren nicht mehr unmäßig lang mit dem Thema Duldung und Abschiebung auseinandersetzen muss.