Der Bayrische Rundfunk erklärt, aber fast nur richtig, weil dies bei dem Volke besser ankommt:

Zu Anfang steht die Frage, ob ein Flüchtling nun Asyl bekommt oder nicht. Wenn sein Asylantrag negativ ausfällt und er sich gerade in einer Ausbildung oder kurz davor befindet, kommt die so genannte 3+2-Regelung ins Spiel. Hubert Heinhold, einer der renommiertesten Asylrechtsanwälte in Deutschland, erklärt sie so: "3+2 heißt zunächst einmal, dass jemand für drei Jahre die Erlaubnis erhält, eine Ausbildung zu bekommen und anschließend zwei Jahre in dem Ausbildungsberuf tätig ist. Also wenn er Bäcker gelernt hat, ist er dann als Bäcker tätig. Im Anschluss bekommt er eine Aufenthaltserlaubnis ohne diese Zweckbindung."
Hier ist ergänzend und berichtigend zu sagen, dass der Asylbewerber/Flüchtling nach seiner Ausbildung 1/2 Jahr Zeit hat, sich einen Beruf zu suchen. Dieser muss nicht der gelernte sein, er muss nicht Vollzeit sein und er muss auch nicht dazu ausreichen, seinen Lebensunterhalt gänzlich zu bestreiten.

Wie die Handhabung in Bayern in der Praxis ist, wird sich erst zeigen. Hier wird zumindest eine restriktive Handhabung hinsichtlich des momentanen Status des Flüchtlings einmal behauptet. Richtig ist auf jeden Fall, dass auch ein 50Jähriger noch eine Ausbildung machen kann.

3+2-Regelung für Flüchtlinge in Bayern restriktiv

Nach den fünf Jahren erhält er also in der Regel die Erlaubnis zu bleiben, trotz des negativen Asylbescheids. In den fünf Jahren gilt eine Duldung, das heißt: Er kann nicht abgeschoben werden. Den Antrag muss der Betroffene selbst stellen. Natürlich hilft es immer, wenn der Lehrbetrieb ihn dabei unterstützt, sagt der Asylrechtsexperte Hubert Heinhold. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Theoretisch kann auch ein 50-Jähriger eine Ausbildung machen. In der Praxis sind es meist junge Leute.
Noch ein paar Allgemeinplätze zur 3+2-Regelung, wohlfeil verpackt, damit der Deutsche diese Regelung auch ja nicht ablehnt.

Die 3+2-Reglung gilt eigentlich bundesweit gleich. Aber Bayern ist die Ausnahme. Heinhold erklärt: "Die Bayern wenden das Gesetz sehr restriktiv an. Im Gesetz haben wir die Einschränkung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen dürfen. Es muss also bundesweit ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Abschiebung da sein. Bayern zieht das weit vor und sagt: Nein, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen bereits dann vor, wenn wir erklärt haben, dass er jetzt gehen muss."
Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde

Bundesweit kann die 3+2-Regelung beantragt werden bis grob gesagt: kurz vor der Abschiebung. In Bayern gibt es dagegen eine Weisung vom Innenministerium an die Ausländerbehörden: In dem Moment, in dem das Asylverfahren negativ beschieden ist, soll der Asylsuchende darüber belehrt werden. Das wird dann als konkrete Maßnahme angesehen. Asylrechtsanwalte Heinhold sagt, in der Praxis könne man sich damit aussuchen, wen man da lassen möchte. Da seien die Ausländerbehörden im sogenannten Ermessen: "Das heißt, die Ausländerbehörde kann sagen: Ja, wir erlauben es oder nein, wir erlauben es nicht. Das ist so die bayerische Spezialität, die dazu geführt hat, dass dieses Instrument der Ausbildungsduldung in Bayern nicht so angewandt wird wie in anderen Bundesländern."
Nun aber zu den weiteren Regelungen:

Bleiberecht nach Paragraph 25a

Die 3+2-Regelung ist nur eine Möglichkeit für abgelehnte Asylbewerber, ein Bleiberecht zu bekommen. Vor allem für junge unbegleitete Flüchtlinge kann der Paragraph 25a des Aufenthaltsgesetzes zählen, so Heinhold: "Die betreffenden Leute müssen sich vier Jahre in Deutschland am Stück aufgehalten haben und unter 21 Jahren sein. Sie müssen eine Schulausbildung erworben haben oder eine vergleichbare Ausbildung. Das ist für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ganz schön, aber es betrifft nur einen kleinen Teil."
Hier der Paragraph im Wortlaut. Dort steht auch, dass den Eltern im Zuge des Aufenthalts des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ebenso den Kindern oder Ehepartnern:

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden


(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1.
er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,

2.
er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,

3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,

4.
es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und

5.
keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.


Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

(2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1.
die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und

2.
der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Und jetzt wird es abenteuerlich. Hier wird behauptet, was gänzlich nicht stimmt:

Weiteres Bleiberecht für Familien und Erwachsene

Nur wenig hundert Leute pro Jahr betrifft der Paragraph 25b: Erwachsene und Familien, die über acht bzw. sechs Jahre am Stück in Deutschland waren und rechtmäßig geduldet sind und ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, können damit einen dauerhaften Aufenthalt bekommen.
Dort steht, dass bleiben kann, wer seinen Lebensunterhalt selbst verdient. Dies ist eine glatte Lüge. Im Gesetzestext steht, überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert. Also sind alle die beinhaltet, bei denen das Jobcenter zuzahlt und den Lohn aufstockt. Weiter steht dort, dass sofern der Ausländer nicht erwerbstätig sein sollte oder sein Verdienst nicht ausreicht, wenigstens zu erwarten sein kann, dass die Möglichkeit des Selbstunterhalts wenigstens in der Zukunft besteht. Dazu gibt es noch die Ausnahmeregeln, die besagen, dass Familienväter auch Sozialhilfe in Anspruch nehmen können, ebenso Alleinerziehende und dass bei geistiger oder körperlicher Krankheit oder Alter keine Obliegenheit besteht, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Damit sind die Ausnahmeregeln im Gesetz länger als die ursprüngliche Zielsetzung und es erhält jeder Ausländer, der sich nicht allzu dämlich anstellt, ein Aufenthaltsrecht.

Was der Bayrische Rundfunk verschweigt. Der Bayrische Rundfunk weiss auch, warum. Wenn man das Volk hinter die Fichte führt, ist das Volk auch länger ruhig.

(Im übrigen erklärt sich hiermit auch, warum ungebildete Familienväter mit meist mindestens 3 Kindern in Teilzeit, arbeitslos oder mit maximal einer Anlern- oder Hilfsarbeiterstelle oder im optimalsten Fall mit einer Stelle minderer Qualifikation, die mal gerade dazu ausreicht, sich selber gerade eben über Wasser zu halten (wenn überhaupt) und zusätzlich aufstockende Hilfen erhalten, dennoch über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen bzw. diese erhalten. Ansonsten müßten über 90 Prozent der "Neubürger" wieder ausreisen)


Der Gesetzestext:

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
1.
sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,

2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,

4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.

Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,

3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder

4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.


(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder

2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt unberührt.

https://www.br.de/nachrichten/deutsc...deutet,R225dOH

Nicht berührt wird vom BR, nach welcher Zeit die Aufenthaltserlaubnis in ein Niederlassungsrecht mit dem Recht auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft übergeht.