Chemnitz
Staatsanwalt beantragt Haftbefehl nach tödlicher Messerattacke


Zwei Männer sollen in Chemnitz am Sonntag mehrmals auf einen Deutschen eingestochen haben.
Nach dem gewaltsamen Tod eines Manns auf dem Chemnitzer Stadtfest sind Haftbefehle gegen zwei Tatverdächtige beantragt worden. Wie die Staatsanwaltschaft Chemnitz am Montag mitteilte, wird einem 23-jährigen Syrer und einem 22-jährigen Iraker gemeinschaftlicher Totschlag vorgeworfen
https://www.kleinezeitung.at/interna...ach-toedlicher

Zu Mord und Totschlag. Üblicherweise wird bei den Ermittlungen zuerst von einem schweren Delikt ausgegangen. In diesem Falle wäre es der Mord:


Mord und Totschlag

Mord und Totschlag sind zwei der bekanntesten Tötungsdelikte des Strafgesetzbuches. Wie so oft sind die beiden Deliktsbezeichnungen auch Laien ein Begriff. Doch wie unterscheiden sich beide Tötungsdelikte? Dass diese Frage von Bedeutung ist, zeigt sich bereits an den verschiedenen Strafrahmen. So ist die Strafe für einen durchschnittlichen Fall des Totschlags Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Für einen Mord hingegen ist zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Wodurch unterscheiden sich also beide Delikte? Wird wegen Mordes bestraft, wer die Tötung eines Menschen mit Bedacht ausführt? Ganz so einfach ist die aktuelle Gesetzeslage nicht. Damit ein Totschlag, also das vorsätzliche Töten eines anderen Menschen, zum Mord qualifiziert werden kann, müssen sogenannte Mordmerkmale vorliegen. Diese Mordmerkmale möchte ich Ihnen in diesem Rechtstipp skizzieren.
Mordmerkmale – Allgemeines
Die Mordmerkmale lassen sich in drei Gruppen unterteilen. Trotz ihrer Unterscheidung der Art nach, gibt es keine Unterscheidung auf der Tatbestandsseite. Liegt eines der Merkmale vor, so ist der Tatbestand des Mordes erfüllt. Das Vorliegen mehrerer Mordmerkmale hat höchstens Auswirkungen auf die Rechtsfolgenseite, insbesondere bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§57a I Nr. 2 StGB) oder bei der Strafzumessung bei Eingreifen einer Strafrahmenverschiebung durch einen vertypten Strafmilderungsgrund.
Mordmerkmale der 1. Gruppe – Beweggründe
Die Mordmerkmale der 1. Gruppe beschäftigen sich mit den Beweggründen der Tötung. So liegt ein Mord vor, wenn der Täter einen anderen Menschen aus den folgenden Motiven heraus tötet:

  • Mordlust: Dieses Merkmal liegt vor, wenn der Täter aus unnatürlicher Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet. Der Tot des Opfers muss dabei einziger Zweck der Tat sein.
  • Befriedigung des Geschlechtstriebs: Hierbei wird die Tathandlung zur Befriedigung der geschlechtlichen Befriedigung eingesetzt. Eine bloße sexuelle Stimulierung reicht insofern nicht aus.
  • Habgier: Der Täter tötet das Opfer, um einen materiellen Vermögensvorteil zu erlangen.
  • Sonstige niedrige Beweggründe: Hierbei handelt es sich um eine Art Generalklausel. Der Beweggrund für die Tötung muss nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich bzw. verachtenswert sein.

Mordmerkmale der 2. Gruppe – Tatbegehung
Die Mordmerkmale der 2. Gruppe kennzeichnen das äußere Tatbild. Hierunter fallen Begehungsweisen, die besonders gemeinschaftsbedrohlich erscheinen. Im Einzelnen liegt ein solches Merkmal in folgenden Fällen vor:

  • Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln: Hier schafft der Täter zum Zwecke der Tötung unberechenbare Gefahren und nutzt dazu Tötungsmittel mit Breitenwirkung, die nicht nur gegen das unmittelbar angegriffene Opfer gerichtet sind, sondern auch unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft ziehen können.
  • Grausam: Der Täter tötet grausam, wenn er seinem Opfer Schmerzen und Qualen zufügt, die über das notwendige Maß der Tötung hinausgehen. Die Vorgehensweise entspringt einer rohen, gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung.
  • Heimtückische Tötung: Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dieses Mordmerkmal ist besonders praxisrelevant. Hier bieten sich viele Ansatzpunkte für die anwaltschaftliche Verteidigung.

Mordmerkmale der 3. Gruppe – Absichten
Bei den Mordmerkmalen der letzten Gruppe handelt es sich um besondere Ausprägungen der Motivklausel. Diese Merkmale sind besonders strafwürdig, weil der Täter demonstriert, dass er zur Begehung oder Kaschierung anderen strafrechtlichen Unrechts notfalls über Leichen geht.

  • Verdeckungsabsicht: Hier Tötet der Täter um die Begehung einer anderen Tat zu kaschieren. In der Praxis kommt oft die Tötung von Opfern, Tatzeugen und Angehörigen der Strafverfolgungsorgane in Betracht.
  • Ermöglichungsabsicht: Hier zeigt der Täter, indem er für die Begehung weiteren strafrechtlichen Unrechts über Leichen geht, dass er mit egoistischer Rücksichtslosigkeit vorgeht und eine sozialfeindliche Einstellung gegenüber menschlichem Leben hat.

Fazit: Mord oder Totschlag?
Der Weg bis zum rechtskräftigen Urteil ist lang. Steht der Vorwurf eines Tötungsdelikts im Raum, so geht das Verfahren oft über alle Instanzen. Oft kommt es vor, dass sich der konkrete Tatvorwurf in den einzelnen Etappen des Verfahrens ändert. So wird im Ermittlungsverfahren meist von dem schwereren Delikt, also dem Mord ausgegangen. Bereits hier ist es überaus sinnvoll, dafür zu sorgen, dass nicht der Mord, sondern eher der Totschlag zur Anklage kommt. In der Hauptverhandlung ist dann genauestens zu überprüfen, ob eines der genannten Mordmerkmale vorliegt. Dass dies nicht immer eindeutig ist und genügend Potenzial für die rechtliche Verteidigung bietet, zeigt sich in der Praxis immer wieder. Steht also ein solcher Vorwurf im Raum, nehme ich mich gerne Ihres Falles an und begleite Sie professionell über das gesamte Verfahren.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/de...ag_114797.html