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  1. #1
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    Nur noch an fünf Tagen: Netzagentur offen für weniger Briefzustelltage

    Chef der Bundesnetzagentur ist der unrasierte Gert Müller, Grüner Parteigenosse und Spezi des Grünen Wirtschaftsminister Habeck und weisungsgebunden an dessen Wirtschaftsministerium. Der erzählte uns ja erst vor kurzem, wie wir Heizung sparen sollen.

    Nun offenbaren die Grünen in Person des Herrn Müller ein unglaubliches Verständnis in die Rechtssicherheit, die Gesetzgebung und die Abläufe der Bundesrepublik. Würden sie die Zustellungen an einem Werktag einstellen, so würde dies die garantierte Postlaufzeit von 3 Tagen, die im Rechtswesen und im Geschäftswesen von unglaublicher Bedeutung ist, abschaffen, Briefe kämen irgendwann an, Fristsachen irgendwann, Vorladungen, Mahnsachen, Ankündigungen, Verträge, Vereinbarungen, Schriftsätze etc. pp.

    Nur noch an fünf Tagen: Netzagentur offen für weniger Briefzustelltage

    Noch ist die Post verpflichtet, Sendungen von Montag bis Samstag auszutragen. Das könnte sich bald ändern. Bei der Frage nach einer vorzeitigen Erhöhung des Portos bremst der Präsident der Netzagentur.

    Der Chef der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, hat sich offen dafür gezeigt, die Zahl der Tage bei der Briefzustellung zu reduzieren. »Noch ist die Post verpflichtet, sechs Tage die Woche zuzustellen. Aber unsere Gesellschaft und unser Kommunikationsverhalten haben sich geändert«, sagte Müller den Zeitungen der Funke Mediengruppe auf die Frage, ob das Unternehmen die Montagszustellung einstellen sollte, um Kosten zu senken. In anderen Ländern seien Zustellzeiten von zwei, drei oder vier Tagen normal. »Ich bin offen, dass so etwas auch hier möglich wird«, betonte Müller. Die Entscheidung liege aber beim Bundestag.

    ...

    https://www.spiegel.de/wirtschaft/de...0-d6b7a6dc8e96
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Nur noch an fünf Tagen: Netzagentur offen für weniger Briefzustelltage

    Faktisch gibt es das doch schon seit Jahren. In Berlin habe ich selten Montags Post bekommen, manchmal war nur zweimal in der Woche etwas im Briefkasten und dann so viel, dass es sich angesammelt haben muss.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  3. #3
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    AW: Nur noch an fünf Tagen: Netzagentur offen für weniger Briefzustelltage

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Faktisch gibt es das doch schon seit Jahren. In Berlin habe ich selten Montags Post bekommen, manchmal war nur zweimal in der Woche etwas im Briefkasten und dann so viel, dass es sich angesammelt haben muss.
    Bisher galt faktisch immer noch die 3-tägige Postlaufzeit, ganz wichtig. Das sollte auch ein Herr Müller lesen, bevor er den Mund aufmacht.

    Das Bundesverwaltungsamt verkündet auf seiner Seite:

    Wann gilt mein Bescheid als bekannt gegeben?

    Icon zum Widerspruch

    Der FRB (ebenso wie jeder andere Bescheid) gilt bei der Zusendung per Post im Inland am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen und damit als bekannt gegeben. Die 3-Tagesfrist beginnt mit dem Tag, nach dem wir den Bescheid der Post übergeben haben (Zugangsfiktion).

    Die Zugangsfiktion gilt auch dann, wenn der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

    Sie haben binnen eines Monats ab Bekanntgabe die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben.

    Die Monatsfrist ist unabhängig davon, wie viele Tage der jeweilige Monat hat.

    ...Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe ist

    § 37 SGB X Bekanntgabe

    https://www.bva.bund.de/DE/Services/...erechnung.html

    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
    § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
    (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
    (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
    (2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
    (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
    (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
    (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

    - - - Aktualisiert oder hinzugefügt- - - -

    Wirkung der Zugangsfiktion und Berechnung der Drei-Tage-Frist bei § 41 Absatz 2 VwVfG

    ...Die in § 41 Absatz 2 VwVfG bestimmte Drei-Tages-Frist beginnt mit der “Aufgabe zur Post”. Dabei handelt es sich um ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis nach § 31 Absatz 1 VwVfG, § 187 Absatz 1 BGB. Demnach ist dieser Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen.
    Ende der Drei-Tages-Frist

    Das Gesetz sieht vor, dass der Zugang als bewirkt gilt mit “dem dritten Tag nach” der Aufgabe zur Post (§ 41 Absatz 2 VwVfG). Der Eintritt der Fiktion erfolgt nach § 188 BGB mit Ablauf des dritten Tages.

    Beispiel: Wird ein Bescheid am 10.10.2017 zur Post gegeben, tritt die Bekanntgabefiktion am 14.10.2017 ein. Der Tag der Aufgabe zur Post wird nicht mitgerechnet, sodass die drei Tage auf den 11.10. (erster Tag), den 12.10. (zweiter Tag) und den 13.10. (dritter Tag) entfallen. Da die Fiktion erst mit Ablauf des dritten Tages eintritt, wirkt sie ab dem 14.10.2017 0:00 Uhr.
    Samstag, Sonntag & Feiertag

    Der dritte Tag ist auch dann maßgeblich, wenn das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Vorschrift des § 31 Absatz 3 VwVfG, wonach der nächste Werktag gilt, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, findet keine Anwendung, da es sich bei der gesetzlichen Fiktion nach § 41 Absatz 2 VwVfG nicht um eine Frist, sondern um einen “Termin” handelt. Wenn also der dritte Tag ein Sonntag, ein Sonnabend oder ein Feiertag ist, gilt für den Zugang dieser Tag.
    Vertrauensschutz bei früherem Zugang?

    Unter Juristen ist streitig, ob sich Adressaten abweichend von der gesetzlichen Fiktion auf einen früheren Zugang berufen können. Das kann dann relevant sein, wenn ein Bescheid einen Vorteil für den Adressaten zum Gegenstrand hat und die Behörde den Verwaltungakt vor Zugang bzw. vor Zugangsfiktion widerrufen möchte (§ 130 Absatz 1 Satz 2 BGB). Rechtlich stellt sich deshalb die Frage, ob die Zugangsfiktion auch zu Lasten des Adressaten wirkt, indem sich der Adressat nicht auf einen frühreren Zugang berufen kann. Diese Frage wird von der herrschenden Meinung (hM) bejaht: Adressaten können sich nicht auf einen früheren Zugang berufen. Wenn eine Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt vor Ablauf der Drei-Tages-Frist widerruft, muss sie die Vertrauensschutztatbestände (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) nicht berücksichtigen.
    Weitere Fristen

    Zu beachten ist, dass weitere in dem Verwaltungsakt genannte Fristen nach den allgemeinen Regeln zu behandeln sind: Ordnet der Verwaltungsakt beispielsweise die Beseitigung eines Bauwerks innerhalb eines Monats an und fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, Sonnabend oder Feiertag, gilt dafür § 31 Absatz 2 VwVfG – es gilt danach der nächstfolgende Werktag.

    https://rechtstipp24.de/wirkung-der-...bsatz-2-vwvfg/
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

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