Alleine in Rheinland-Pfalz

3000 Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz sind untergetaucht
Das Ministerium hält die Zahlen für nur „bedingt aussagekräftig“. So hätten die Kommunen unterschiedliche Kriterien dafür, wann jemand „untergetaucht“ sei.
http://www.allgemeine-zeitung.de/pol...k_18965054.htm

Na, zumindest für die Deutschen bzw. für die, die schon länger hier leben und auch nicht in irgendwelchen arabisch-orientalischen Substrukturen, in denen Vermieter zum Clan gehören, gilt neuerdings ein verschärftes Melderecht:

Ab 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Das bedeutet unter anderem: Wenn jemand umzieht, muss er dies nicht mehr nur einfach bei der zuständigen Behörde melden – er benötigt dafür auch eine Bestätigung vom Vermieter. Vermieter werden ihrerseits verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht.
Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss dem Einwohnermeldeamt seinen neuen Wohnort mitteilen – dies geht bisher aus den Meldegesetzen der Bundesländer hervor. Ab 1. November 2015 wird das Meldegesetz neu geregelt. Zuständig sind dann nicht mehr die einzelnen Länder, sondern der Bund. Im neuen Bundesmeldegesetz werden unter anderem Vermieter verpflichtet, für ihre Mieter – beziehungsweise für die zuständigen Meldebehörden – eine Bescheinigung auszustellen.
Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist eine Abmeldung erforderlich. Während für beides bislang meist ein einfaches Formular genügte, verlangen die Behörden ab 1. November 2015 eine Bescheinigung des Wohnungsgebers – das kann der Vermieter sein, aber beispielsweise auch eine Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltlich wohnt. Dies hat eine sogenannte Mitwirkungspflicht zur Folge: Ab November müssen Wohnungsgeber innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug des neuen Bewohners ausstellen.
Inhalt der Bescheinigung

Das Gesetz regelt, welche Informationen in der Bescheinigung des Vermieters auf jeden Fall enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt
  • Ein- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der neuen Bewohner

Wichtig: Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen. In Anlage 2 des Gesetzestextes gibt es ein Musterformular. Es kann auf der Webseite des Bundesrates heruntergeladen werden.
Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro – diese trifft auch den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Mit dem Bundesmeldegesetz will die Bundesregierung vor allem Scheinanmeldungen verhindern. Ursprünglich sollte es bereits ab Mai 2015 gelten. Kleinere Änderungen am Gesetzestext haben jedoch dazu geführt, dass sein Inkrafttreten auf November verschoben wurde.
https://news.immowelt.de/n/2835-neue...staetigen.html