Nun soll es losgehen, steht im Artikel, nämlich der Zuzug der Familien der susudiär schutzberechtigten Flüchtinge, also der Flüchtlinge, die ja angeblich nur auf Zeit bleiben sollen (was bestimmt auch der Fall sein wird, wenn sie jetzt mit ihrer gesamten Familie in Deutschland siedeln).
Gleich zu Anfang das Paradebeispiel Mustafa. Er flüchtete (über wieviel Länder eigentlich?) zielgerichtet mit den Söhnen nach Deutschland, die Ehefrau und die Tochter blieben in Syrien zurück. Was also für Mustafa gefährlich war, war für die Frauen der Familie nicht gefährlich. Oder hatte Mustafa nur vor, in Deutschland zu siedeln und anschließend seine Frau nachzuholen? Oder ist dies schariakonformes Handeln: Die Männer zuerst, dann die Frauen? Oder gibt es gar keine Fluchtgründe außer natürlich der Verheißung vom gelobten Land (Frau Merkel hat uns eingeladen und baut Häuser für uns)?
Wie dem auch sei, wird jetzt in die Wege geleitet, was die übergroße Mehrheit der Deutschen nicht will: Der Familiennachzug für Syrer, die nur für ein oder drei Jahre - eigentlich - in Deutschland bleiben dürfen.

Mustafa Jamal Edeen hat bei der Flüchtlingshilfe der Jesuiten in München Zuflucht gefunden. Im Januar 2016 kam er mit seinen beiden erwachsenen Söhnen nach Deutschland, seine Frau und seine Tochter blieben in Syrien zurück. Seitdem ist die Familie getrennt. Ihr Haus in ihrer Heimatstadt wurde zerstört, dorthin können sie nicht zurück. Mustafa Jamal Edeen hofft, dass er Frau und Tochter jetzt, wenn der Familiennachzug auch für eingeschränkt Schutzberechtigte wieder möglich ist, nachholen kann. Doch vorher sind viele Hürden zu überwinden.
Familiennachzug für eingeschränkt Schutzberechtigte

Die Große Koalition hatte sich nach zähen Verhandlungen darauf geeinigt, dass ab 1. August pro Monat 1.000 Personen kommen dürfen. Wenn dieses Kontingent monatlich nicht erreicht wird, kann es bis Jahresende auf den Folgemonat übertragen werden. Ab 1. Januar 2019 gilt dann strikt: 1.000 pro Monat. Kommen zum Beispiel nur 900, verfallen 100 Plätze.
Berechtigt zum Familiennachzug sind Ehepartner, aber nur dann, wenn die Ehe bereits im Heimatland geschlossen wurde. Außerdem Kinder der hier lebenden Flüchtlinge. Und die Eltern minderjähriger Flüchtlinge, allerdings nur dann, wenn das Kind in Deutschland nicht mit einem Verwandten zusammenlebt. Nicht nachzugsberechtigt sind etwa Großeltern oder Geschwister hier lebender Flüchtlinge, auch dann nicht, wenn sie minderjährig sind.
Antrag auf ein Visum wird umfangreich geprüft

Termine für einen Visumsantrag müssen in den Botschaften ausgemacht werden. Das geht online, aber zum Termin müssen sie persönlich vorsprechen - Syrer dazu nach Beirut im Libanon reisen. Denn die deutsche Botschaft in Damaskus ist derzeit geschlossen. Dann gilt es viele Dokumente vorzulegen. Geprüft wird die Identität, die Heiratsurkunde, die Abstammung der Kinder von ihren Eltern. Zudem müssen Fragen zur persönlichen Situation beantwortet werden, zum Beispiel, ob es schwere Krankheiten gibt, wie lange die Trennung von der Familie besteht, wie gefährlich die Lage für die Angehörigen ist.
Diese Anträge werden dann nach Deutschland übermittelt. Die Ausländerbehörde am Wohnort des Betreffenden prüft, ob er wirklich nachzugsberechtigt ist und ob es Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bestimmte Straftaten oder eine Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe wären etwa ein absoluter Ausschlussgrund.
Entschieden wird beim Bundesverwaltungsamt

Sind alle Papiere in Ordnung, wird der Visumsantrag an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Einmal im Monat wird dann dort entschieden, wer eines der begehrten 1.000 Visa erhält. Im Bundesinnenministerium geht man davon aus, dass gleich am Anfang noch nicht 1.000 Anträge pro Monat vollständig bearbeitet sein können. Solange werden die Visa nach dem Zeitpunkt des Antrages erteilt. Aber in Zukunft, wenn die Zahl der Anträge 1.000 pro Monat überschreitet, muss eine Auswahl getroffen werden.
Dazu sollen die humanitären Kriterien gewichtet werden. An erster Stelle soll immer das Kindeswohl stehen. Ein noch kleines Kind nachzuholen hat also Vorrang. Ebenso die Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Berücksichtigt werden dann schwere Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit und wie lange die Familie bereits getrennt ist. Auch, ob sich die Angehörigen im Ausland in Gefahr befinden. Kommen mehrere dieser Aspekte zusammen, erhöht das die Chancen ausgewählt zu werden. Erst an zweiter Stelle werden Integrationsaspekte eine Rolle spielen, beispielsweise ob der in Deutschland lebende Flüchtling bereits eine Arbeit und eine Wohnung gefunden hat, oder ob die Angehörigen Deutschkenntnisse vorweisen können.
Wer es in einem Monat nicht schafft, muss auf die Zukunft hoffen

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine quasi mathematisch genaue Gewichtung der Auswahlkriterien eher schwierig ist. Die Behörden betreten hier Neuland und Verwaltungsrichter haben schon bemängelt, dass viele Fragen noch offen sind. Gerade mit Blick auf eventuelle Klagen Abgewiesener würden sie sich konkretere Regeln wünschen.
Wenn es jemand nicht schafft, unter den 1.000 Ausgewählten zu sein, kann er darauf hoffen, im nächsten Monat zum Zuge zu kommen. Allerdings spielt die Wartezeit keine Rolle. Jeder Antrag wird wieder allein anhand der humanitären Kriterien gewichtet.
Mustafa Jamal Edeen wünscht sich, seine Frau und seine Tochter bald wiederzusehen. Doch seine Tochter ist bereits erwachsen. Deshalb werden viele andere Familien, wenn sie kleine Kinder haben, erst mal vor ihm dran kommen.
https://www.br.de/nachrichten/famili...linge-100.html