Ellwangen: Togolese darf nach Abschiebung wiederkommen!

Der deutsche angebliche „Rechtsstaat“ setzt sich erneut die Narrenkappe auf. Der Rädelsführer des afrikanischen Mobs in der LEA Ellwangen, Yussif O. aus Togo darf zwar, einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zufolge, nach Italien abgeschoben werden kann aber dann auch sofort wieder nach Deutschland zurückkehren.
Nicht genug, dass sich jetzt herausstellte, dass beim ersten Abschiebeversuch Polizei-Praktikanten eingesetzt wurden, die einem gewaltbereiten afrikanischen Fachkräfte-Mob nichts entgegenzusetzen hatten, sich aus Gründen der Eingensicherung zurückziehen und der Erpressung zur Gefangenenbefreiung Folge leisten mussten, stellt sich nun heraus, dass der Gerichtsentscheid zur Abschiebung auch nur Makulatur ist.
Nach einer Abschiebung muss die Bundespolizei den Afrikaner anstandslos wieder einreisen lassen. Es greife da nämlich eine Regel, wonach „Drittstaatenangehörige ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente und mit Vorbringen eines Asylbegehrens die Einreise zu gestatten“ werden müsse.
Grundsätzlich erhalten abgeschobene Drittstaatenangehörige gemäß Paragraf 11 des Aufenthaltsgesetzes ein zeitlich befristetes Einreiseverbot nach Deutschland. Dem steht jedoch eine mündliche Anordnung des damaligen Bundesinnenministers Thomas de Maizière (CDU) vom September 2015 gegenüber, die vorsieht, dass von einer Einreiseverweigerung „bis auf Weiteres aus humanitären Gründen“ abzusehen sei. Demnach ist jeder Drittstaatler ohne Papiere, aber mit Asylbegehren an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
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