Zuwanderungsgesetz: SPD möchte Zuwanderung in die Sozialsysteme

6. Mai 2018 Turmfalke Deutschland, Fachkräftemangel, Zuwanderungsgesetz
Der vorliegende Gesetzentwurf verrät die Wahrheit:


Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 5 –
Drucksache
19/
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Einwanderung
qualifizierter Fachkräfte
(Einwanderungsgesetz – EinwG)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen…
Wichtig sind folgende Paragraphen:
§ 3
Aufenthaltserlaubnis nach Auswahlverfahren im Punktesystem
Eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird für Fachkräfte im Sinne von § 2 zum Zweck
der Ausübung einer der Qualifikation entsprechenden qualifizierten Beschäftigung für drei Jahre sowie zur Suche
nach einem entsprechenden Arbeitsplatz für ein Jahr erteilt, wenn der Ausländer erfolgreich am Auswahlverfahren
im Punktesystem nach diesem Gesetz teilgenommen hat. Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhal-
ten, findet § 3 keine Anwendung.
Dieses Gesetz beinhaltet also ungefähr das, was man mit den Flüchtlingen, die eine Ausbildung absolvieren, veranstaltet. Dazu hob man die sogenannte 3+2-Regelung aus der Taufe. Demnach erhält ein Asylbewerber unabhängig von einem Asylverfahren und dessen womöglich negativem Ausgang eine Aufenthaltserlaubnis, sofern er eine Ausbildung absolviert. Die Arbeitgeber wiederum erhalten einen Teil des Lohnes (50 Prozent plus zusätzlicher Hilfen) als Subvention. Nach der Ausbildung erhält der Flüchtling ein halbes Jahr Zeit, sich irgendeinen Job, nötigenfalls auch als geringfügig entlohnter Gebäudereiniger oder Dönerverkäufer zu suchen und diesen anschließend eineinhalb Jahre auszüben. Sodann erhält er nach den 5 Jahren regelmäßig eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis. Unterschied zu dem Gesetzesenwurf der SPD besteht nur darin, dass der Flüchtling nur ein halbes Jahr Hartz IV zur Arbeitssuche beziehen kann, die angeworbene Fachkraft aber immerhin ein ganzes Jahr.
Die angworbene oder sich selbst bewerbende Fachkraft muss Punkte sammeln, wieviele, wird nicht gesagt, aber ein Katalog vorgelegt, in welchen Bereichen die Fachkraft Punkte sammeln kann. Da kein Mindesmaß festgelegt ist, gehe ich mal davon aus, dass jede Fachkraft durchgewunken werden kann. Wer die Sprache nicht beherrscht, punktet eben im Bereich Integrationsaspekte oder Alter oder es liegt ein Jobangebot eines rumänischen Abrißunternehmens vor. Vielleicht kann der Bewerber auch noch ein Zertifikat vorweisen, dass ihn als Arzt oder Pflegefachkraft ausweist, wer weiß. Schon jetzt gibt es Institute, die für Bargeld diese Zertifkate ausstellen. Diese sitzen meist in Osteuropa.
§ 4
Verordnungsermächtigung

… In der Rechts-
verordnung werden die Kriterien für ein punkte- und nachfrageorientiertes System festgelegt. Das Punktesystem basiert mindestens auf den folgenden zu bewertenden Kriterien:



1.

Berufsqualifikationen,
2.
Sprachkenntnisse,
3.
Alter,
4.
Integrationsaspekte,
5.
Berufserfahrung und
6.
Vorliegen eines Arbeitsplatzangebotes
Interessant auch der folgende Paragraph, der eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorsieht, sofern die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann.
§ 6
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 3 besitzt, wird eine Niederlassungserlaubnis nach
Maßgabe des § 7 erteilt. Sofern die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubniserteilung nicht vorliegen, kann
die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeits-
platzsuche über den in § 3 genannten Höchstzeitraum hinaus ist längstens für ein weiteres Jahr möglich. Eine
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist jeweils nur möglich, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist.

Also ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr möglich. Sofern dann keine Frist überschritten ist, nach der die Bundesrepublik automatisch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erstellen muss, nähert man sich dieser Frist eben mithilfe der Fristverlängerung. Die Fristverlängerung entspricht ungefähr dem Bezug von Arbeitslosengeld, womit der Sicherung des Lebensunterhaltes nichts im Wege steht.
Die Niederlassungserlaubnis soll üblicherweise nach dem Willen der SPD bereits nach 3 Jahren erteilt werden. Eine Niederlassungserlaubnis ist nicht mehr widerrufbar und nur noch durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft zu toppen. Neue Bürger also im Schnellverfahren:
§ 7
Niederlassungserlaubnis
Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 3 besitzt, wird eine Niederlassungserlaubnis nach
drei Jahren abweichend von § 9 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, wenn
1.
die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist,
2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen und er mindestens 18 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-
leistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
4.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 9 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. § 9 Ab-
satz 2 Satz 3 und 6 des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.



18 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung? 18 Monate entspricht gerade mal einer Zeitspanne von 1 1/2 Jahren. Man baut also bewußt wieder etwas ein, um jeden, aber absolut jeden, der hier in dieses Land kommt, schnellstmöglich mit nicht widerrufbaren Bleiberechten auszustatten.
Familiennachzug ist natürlich auch möglich und im nächsten Paragraphen geregelt.
Nun aber, der Leser ist schon müde, kommt ein Passus, der es in sich hat. Die SPD entwirft ein Zuwanderungsrecht zur Arbeitsplatzsuche.
§ 9
Lebensunterhaltssicherung
Von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes wird nur bei der erstmaligen
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 3 abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsu-
che berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf.

In § 11 ist geregelt, dass die Fachkraft auch ohne festgestellte Gleichwertigkeit der Ausbildung und Qualifikation mit einem deutschen Beruf schon einmal arbeiten darf. Die Gleichstellung sei dann innerhalb eines Jahres nachzuholen. Wenn allerdings landesrechtliche Regelungen eine Beschäftigung vorsehen oder die Fachkraft andere Befähigungsnachweise erbringen kann – womöglich hat sie eine Schulung beim Arbeitgeber oder der BA durchlaufen – wird von einem Qualifikations- und Gleichwertigkeitsnachweis abgesehen.
Unter § 13 schließlich erklärt sich die Kürze der Pflichtversicherungszeiten in die Rentenversicherung (18 Monate) für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Die Fachkraft ist nämlich durchaus berechtigt, sich selbständig zu machen. Einzige Auflage ist die Mitteilung der Selbständigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde.
§ 13
Mitwirkungspflichten
Fachkräfte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 3 sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mit-
zuteilen, sofern die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde oder wenn
trotz Fortsetzung der Beschäftigung überwiegend eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Gezeichnet ist dieser Entwurf von Andrea Nahles und Fraktion.
Unter folgendem Link ist die Drucksache zu lesen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/000/1900044.pdf