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    Sozialamt fordert Beteiligung: Wann Kinder im Pflegefall für ihre Eltern zahlen müssen

    Werden Eltern im Alter pflegebedürftig und im Heim untergebracht, sehen sie sich nicht nur selbst mit hohen Kosten konfrontiert: Reichen nämlich deren finanzielle Mittel nicht aus, können auch die Kinder zur Kasse gebeten werden.
    Viele Pflegeeinrichtungen umgehen von vornherein die Diskussionen, indem sie die Kinder Pflegebedürftiger bei Eintritt ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnen lassen - sie können sich dann mit ihren Forderungen direkt an die Nachkommen wenden. Ansonsten tritt das Sozialamt für die Finanzierungslücke ein, die sich aus tatsächlichen Heimkosten einerseits und Vermögen sowie Leistungen der Renten- und Pflegeversicherung andererseits ergeben.
    Die Prüfung geht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen innerhalb der zwölf Monate vor Eintritt des Bedarfs aus. Bei Selbstständigen wird dieser Durchschnitt aus den Einkünften der letzten drei bis fünf Jahre gebildet.
    Davon werden die anfallenden Kosten abgezogen, wie beispielsweise für berufsbedingte Aufwendungen, die Krankenvorsorge, Darlehensverbindlichkeiten - bei einer Baufinanzierung jedoch maximiert auf den angerechneten Wohnvorteil -, Altersvorsorgekosten bis zu fünf Prozent vom Bruttoeinkommen sowie Aufwendungen für die Elternbesuche.
    Darüber hinaus können Selbstbehalte geltend gemacht werden: für den Unterhaltspflichtigen 1800 Euro, für den Ehegatten 1440 Euro pro Monat und weitere für die Kinder. Sollte die Miete inklusive Nebenkosten höher als im Selbstbehalt veranschlagt ausfallen, können Kinder dies belegen und geltend machen.
    https://www.focus.de/finanzen/expert...ors_picks=true

    1800,-- Euro monatlich sind ja nicht die Welt. Mit diesem Geld kann ein Alleinstehender noch kaum ein bürgerliches Leben führen mit Miete oder Eigentum, Auto, Urlaub und Vorsorge. Aber der Alleinstehende ist immer noch besser dran, wenn er Angestellter ist - dann nämlich wird das Jahreseinkommen des letzten Jahres ermittelt, wenn er selbständig ist, das Jahreseinkommen der letzten 5 Jahre, wobei er dann Pech hat, wenn sein Umsatz und Gewinn die letzten Jahre konstant gesunken ist - keine Seltenheit heutzutage.

    Besser dran in unserer Gesellschaft ist der, der auf Kinder verzichtet. Diese können dann nämlich nicht zur Zahlung gezwungen werden. Besser dran ist in unserer Gesellschaft der Kinderlose, denn er spart den Verzicht und die Kosten der Kindererziehung und kann besser für das Alter vorsorgen und bekommt eine höhere Rente, weil er keine Ausfallzeiten hat und seine Karriere besser betreiben kann.

    Fazit: Familie lohnt sich nicht und ist rein rechnerisch ein Beschwernis. Kinderlos ist diesbezüglich die bessere Alternative. Selbständigkeit lohnt sich in diesem Fall ebenfalls nicht.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
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    AW: Sozialamt fordert Beteiligung: Wann Kinder im Pflegefall für ihre Eltern zahlen müssen

    Und da gab es mal einen Fall, wo der Sohn zahlen musste, obwohl sich sein Vater von ihm losgesagt hatte.........


    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat geurteilt, dass ein erwachsenes Kind selbst dann Unterhalt für den Vater bezahlen muss, wenn der 40 Jahre lang „abgetaucht“ war. Was auf den ersten Blick wie ein ausgesprochener Einzelfall aussieht, hat doch grundsätzliche Bedeutung für den Umfang und die Grenzen des Unterhaltsrechts zwischen Kindern und Eltern.
    Worum ging es in dem konkreten Fall?
    Ein Ehepaar im Raum Bremen bekam 1953 einen Sohn. Kurz vor dessen Abitur trennten sich die Eltern und ließen sich alsbald scheiden. Der Vater brach schon bald danach den Kontakt zu seinem Sohn ab. 1998 errichtete der Vater ein Testament, in dem er seinem Sohn nur den unumgänglichen Pflichtteil zusprach. Als Grund vermerkte er selbst, dass er seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu seinem Abkömmling habe.
    Mit 85 Jahren kam der Vater ins Heim. Seine Lebensversicherung war bald von den Heimkosten aufgezehrt, und die Rente reichte nicht aus. Das Sozialamt übernahm für ihn bis zu seinem Tod im Jahr 2012 rund 30 000 Euro Heimkosten. Das Sozialamt ging nun aber auf den Sohn zu, einen Beamten, und errechnete seinen Unterhaltsanteil für die vier Jahre mit insgesamt rund 9000 Euro. Der Sohn hielt seine Zahlungspflicht nach vierzig Jahren vollkommener Kontaktlosigkeit aber für grob ungerecht. Im Juristendeutsch heißt das „unbillige Härte“.
    Der BGH sah es anders. Der zuständige Familiensenat zitierte in seiner Urteilsbegründung noch einmal das Gesetz. Danach sind Eltern und Kinder einander wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet. Das Gesetz kennt aber Ausnahmen: Bei einer „schweren Verfehlung“ kann der Unterhalt reduziert werden oder sogar ganz wegfallen. Die Frage war also, ob der Kontaktabbruch des Vaters im Jahr 1972 solch eine schwere Verfehlung war. Die Antwort des Vorsitzenden BGH-Richters Joachim Dose: „Der Senat ist der Meinung, es war eine Verfehlung. Aber eine schwere wäre es nur, wenn weitere Umstände hinzukommen. Solche sind aber nicht festgestellt.“ Der Vater habe sich in den ersten Lebensjahren um seinen Sohn gekümmert, also in der Lebensphase, in der die elterliche Fürsorge am nötigsten ist. Dass er dann zum erwachsenen Sohn den Kontakt abbrach, könne dagegen nicht als „schwere Verfehlung“ gelten. Fazit: Der Sohn muss die 9000 Euro bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az: Bundesgerichtshof XII ZR 607/12)
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

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