Man kann es auch Migrantenbonus nennen. Es wird zwar immer wieder behauptet, dass es den nicht gibt aber wenn man folgendes liest.....................

RICHTER VERKÜRZT GEFÄNGNISSTRAFE FÜR INTENSIVTÄTER
„Haftempfindlich“,


weil er kein Deutsch kann!
Zwickau (Sachsen) – Adel S. (28) lebte ohne Erlaubnis in Deutschland, beging in sieben Monaten sechs Straftaten. Trotz Bewährung raubte er Leute aus, brach in Wohnungen ein, entstellte einem Opfer für mit einem Messer für immer das Gesicht.
Am Dienstag bettelte der 28-Jährige im Landgericht Zwickau um eine mildere Strafe. Er bekam Gnade – mit dem unfassbaren Satz des Richters: „Als Ausländer leiden Sie unter erhöhter Haftempfindlichkeit.“.

Im ersten Prozess saß Adel S. dem Zwickauer „Knallhart-Richter“ Stephan Zantke (56) am Amtsgericht gegenüber, der ihn zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilte. Adel S. ging in Berufung. Mit Erfolg: Nur noch zweieinhalb Jahre Haft – und die Begründung von Richter Rupert Geußer (55), die sprachlos macht! Doch warum entschied der Richter so?
Strafrabatt wegen „Haftempfindlichkeit“

Die sogenannte „Haftempfindlichkeit“ begründete Geußer mit der Sprachbarriere im Gefängnis. Der gebürtige Algerier Adel S. spricht kaum ein Wort Deutsch, vor Gericht konnte er nur mit einem Dolmetscher die Fragen des Richters beantworten. „Auch die Geständigkeit führte zu der moderateren Strafe, als in der ersten Instanz“, erklärte Geußer zudem.
Der Richter verhörte den Intensivtäter auch nach seiner Vergangenheit. Nach eigener Aussage kam S. von Algerien nach Spanien, lebte sechs Jahre dort mit einer Freundin und seinem Kind. „In Spanien gab es nix, hatte keine Arbeit. Man sagte mir, hier in Deutschland gebe es Arbeit. Doch ich fand keine“, sagte der Angeklagte über seinen Dolmetscher aus. „Die Situation war nicht gut. Ich fing mit Crystal an. Danach landete ich im Gefängnis.“
Als er 2015 nach Deutschland kam, habe er zwei Monate lang Geld vom Staat bekommen, bevor er ins sächsische Plauen zu einer Freundin abtauchte. Dort habe er von seiner Schwester aus Dubai Geld geschickt bekommen, 6000 Euro – auf einen anderen Namen.

Asylantrag war längst abgelehnt

Ob sein Asylantrag angenommen wurde, konnte S. selbst nicht beantworten. „Sie wissen es sicher nicht, weil sie nicht erreichbar waren“, fügte Richter Geußer hinzu.
► Tatsächlich beantragte der Angeklagte am 18. Februar 2015 Asyl in Deutschland – und wurde abgelehnt! Seit 20. Februar 2017 hielt er sich laut den Behörden unerlaubt im Bundesgebiet auf.
Ende 2015 wurde S. erstmals wegen Diebstahls in Deutschland auffällig. Strafe: 140 Euro Geldbuße. Doch S. klaute munter weiter, bevorzugt Mobiltelefone. Anfang 2016 erfolgte ein weiteres Urteil wegen Diebstahls und Erschleichens von Leistungen, beides in mehreren Fällen. Strafe: Sieben Monate Knast auf Bewährung.

Danach ging er deutlich brutaler vor. Im Sommer 2016 schlug der Angeklagte einen weiteren Mann in einem Park nieder, bedrohte ihn mit einem Messer und versuchte, ihm die Geldbörse aus der Tasche zu reißen. Das Opfer konnte entkommen.

Es folgten Wohnungseinbrüche, weitere Diebstähle. Anfang Februar zerschnitt der 28-Jährige mit einem Messer das Gesicht von Jihad A. (26), als dieser ihm nach einem gestohlenen Handy fragte. Die zehn Zentimeter lange Wunde musste genäht werden.
Adel S. wurde wegen des Erschleichens von Leistungen, Wohnungseinbruchsdiebstahl, gefährlicher Körperverletzung und versuchten schweren Raubes verurteilt.
Doch anstatt dreieinhalb Jahren Haft muss er nun nur zwei Jahre und sechs Monate absitzen. Ihm droht die Abschiebung.

Wann gilt ein Täter als „haftempfindlich“?

Laut Paragraf 46 des Strafgesetzbuches kann bei der Strafzumessung die erhöhte Haftempfindlichkeit wegen zu erwartender schlechter Behandlung durch Mitgefangene berücksichtigt werden. Dies gilt zumeist bei Sexualstraftätern.

Auch eine längere Untersuchungshaft kann unter Umständen als strafmildernd aufgrund der „Haftempfindlichkeit“ gelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits sechs Monate angedauert hatte und der Angeklagte bislang unbestraft war. Somit sei es eine „besondere Haftempfindlichkeit“ eines zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht.
Im Fall von Adel S. wurde jedoch die sogenannte Ausländereigenschaft nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf die Ausländereigenschaft zwar nicht strafverschärfend eingesetzt werden, jedoch strafmildernd.
„Die Ausländereigenschaft als solche führt nicht bereits zu einer strafmildernd zu berücksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit; dies ist allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände wie mangelnder Vertrautheit mit der deutschen Sprache und Kultur, abweichenden Lebensbedingungen oder fehlenden familiären Kontaktmöglichkeiten bei Vollzug der Freiheitsstrafe der Fall“, heißt es im Gesetzbuch.

Im Klartext: Weil er kein Deutsch kann, in Deutschland keine Familie hat und mit der Kultur nicht vertraut ist, darf eine Strafempfindlichkeit aber strafmildernd wirken.
https://www.bild.de/regional/chemnit...6316.bild.html


....da bleibt einem die Spucke weg