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Deutsches Kindergeld für den Rest der Welt
In lockerer Folge. Beginnen wir mit Marokko. Mit Marokko besteht ein Sozialversicherungsabkommen bezüglich der Renten-, Unfall- und Krankenversicherung (bedeutet Anrechnungszeiten für Tätigkeiten in Marokko und die Familienversicherung für Angehörige in Marokko, siehe auch Türkei und Jugoslawien) und außerdem ein Abkommen über das Kindergeld.
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Marokko
Die Abkommen
beziehen sich auf die Renten-, Unfall- und Krankenversicherung sowie auf das Kindergeld.
Die Sachleistungsaushilfe in der Krankenversicherung ist noch nicht in Kraft getreten.
Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
König
reich Marokko über Soziale Sicherheit
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Gesetz vom 10. April 1986 (BGBl. 1986 II S. 550)
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in Kraft ab 1. August 1986 (Bekanntmachung vom 1. Juli 1986,
BGBl. 1986 II
S. 772)
Vereinbarung vom 19. April 1984 zur Durchführung des Abkommens vom 25. März
1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über
Soziale Sicherheit
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Gesetz vom 10. April 1986 (BGBl. 1986 II S. 550, 571)
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in Kraft ab 1. September 1986 (Bekanntmachung vom 9. September 1986,
BGBl. 1986 II S. 908)
Abkommen
vom 25. März 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Marokko über Kindergeld
und
Zusatzabkommen vom 22. November 1991 zum Abkommen vom 25. März 1981
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über
Kindergeld
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Gesetz vom 13. August 1995 (BGBl. 1995 II S. 634)
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in Kraft ab 1. August 1996 (Bekanntmachung vom 23. Juli 1996,
BGBl. 1996 II S. 1455)
Daraus ergibt sich folgender Anspruch für Marokkaner in Deutschland:
Bitte sorgfältig durchlesen und aufbewahren
Merkblatt über Kindergeld für marokkanische
Staatsangehörige
.
1. Allgemeines
Dieses Merkblatt soll marokkanischen
Staatsangehörigen einen Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen sie
für ihre Kinder deutsches Kindergeld erhalten können.
Weitere Auskünfte erteilen die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit.
2. Wer erhält deutsches Kindergeld?
In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld
erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis
besitzen. Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse, die zur Erwerbstätigkeit berechtigen, können ebenfalls einen
Anspruch auf Kindergeld auslösen. Nähere Auskünfte
darüber erteilt die Familienkasse.
Staatsangehörige Marokkos, die in Deutschland als
Arbeitnehmer beschäftigt sind, können jedoch auf Grund des
Kindergeld-Abkommens mit Marokko
Kindergeld auch dann erhalten, wenn sie die geforderten aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllen.
Ein Anspruch auf Kindergeld
nach dem deutsch-marokkanischen
Abkommen besteht für
diejenigen Monate, in denen in Deutschland eine
Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt wird, sofern
während dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungs-
pflicht besteht. Arbeitnehmer im Sinne des Abkommens sind
auch solche Personen, die nach Beendigung ihrer
Beschäftigung Elterngeld erhalten oder bei fortbestehendem
Arbeitsverhältnis Eltern
zeit nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen, oder die
Arbeitslosengeld I (nicht aber Ar
beitslosengeld II),
Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder ver
gleichbare
Leistungen beziehen.
Auf marokkanische Staatsangehörige, die vom deutschen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestands- bzw. rrechtskräftig als Asylberechtigte oder sonstige politisch
Verfolgte anerkannt worden sind, findet zusätzlich das
Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit
Anwendung. Sie können Kindergeld erhalten, wenn sie seit
wenigstens sechs Monaten in Deutschland wohnen.
Kindergeld steht dann nach Ablauf einer Sechs-
Monatsfrist zu. Auf eine Arbeitnehmertätigkeit kommt es nicht an.
Darüber hinaus haben Staatsangehörige Marokkos
nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen der EU Anspruch auf
deutsches Kindergeld, wenn sie in
mindestens einem Zweig
der deut
schen Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten-
und Unfallversicherung sowie soziale
Pflegeversicherung und Arbeitsförderung) pflichtversichert
oder freiwillig weiter versichert sind, ohne dass es darauf
ankommt, ob ein Arbeitsverhältnis besteht.
Nähere Auskünfte erteilt die FamilienkassEs ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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AW: Deutsches Kindergeld für den Rest der Welt
Wer sich überlegt, wie lange dieser Ausverkauf Deutschlands schon betrieben wird, muß sich fragen, wieso er eigentlich glauben konnte, daß irgendwelche Parteien jemals wirklich zum Nutzen und Wohl des deutschen Bürgers gehandelt hätten.
Es scheint, daß keine Wahl etwas an dem Ziel geändert hat, Deutschland zur Melkkuh der Welt zu machen.
Es gibt deshalb keinen Beruf, den ich mehr verachte, als den des Politikers.Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland
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25.04.2018, 23:06 #3VIP
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- 15.10.2013
- Beiträge
- 3.707
AW: Deutsches Kindergeld für den Rest der Welt
Ach, ich wäre ja gar nicht geizig, aber nur wenn die nicht berechtigten sofort raus müssten !!!
Nur ein Flügelschlag eines Schmetterlings kann einen Wirbelsturm auslösen
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