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  1. #1
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    Verlogene SPD

    Es ist ein Teil der "Agenda 2010". Jenes furchtbare "Reformwerk" der Rot-Grünen Regierung unter Schröder. Die befristeten Arbeitsverträge die mehrfach verlängert oder einfach gekündigt werden können und den Arbeitskräften keinerlei Sicherheit geben.
    Für viele Wechselwillige sind diese Verträge auch ein Grund, in ihrer alten Firma zu bleiben. Die SPD kämpft nun gegen das, was sie selbst eingeführt hat. In den nun laufenden Koalitionsgesprächen ist die Abschaffung der pauschalen Befristungen ein Thema. Peinlich, dass die SPD nun Mitarbeiter sucht, denen sie lediglich befristete Arbeitsverträge anbietet. Angeblich handelt es sich um einen Irrtum, der bereits korrigiert ist.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  2. #2
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    AW: Verlogene SPD

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Es ist ein Teil der "Agenda 2010". Jenes furchtbare "Reformwerk" der Rot-Grünen Regierung unter Schröder. Die befristeten Arbeitsverträge die mehrfach verlängert oder einfach gekündigt werden können und den Arbeitskräften keinerlei Sicherheit geben.
    Für viele Wechselwillige sind diese Verträge auch ein Grund, in ihrer alten Firma zu bleiben. Die SPD kämpft nun gegen das, was sie selbst eingeführt hat. In den nun laufenden Koalitionsgesprächen ist die Abschaffung der pauschalen Befristungen ein Thema. Peinlich, dass die SPD nun Mitarbeiter sucht, denen sie lediglich befristete Arbeitsverträge anbietet. Angeblich handelt es sich um einen Irrtum, der bereits korrigiert ist.
    Die SPD hatte unter Schröder ohne Not die Befristungen von Arbeitsverträgen eingeführt, unter anderem auch die sachgrundlose Befristung.

    Das Teilzeit- und Befristungsgesetz löste das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BGBl. 1985 I S. 710) zum 1. Januar 2001 ab.
    Unter der von Schröder geführten SPD-Regierung.



    Hintergrund für die Gesetzesnovellierung war zum einen die wachsende Bedeutung von befristeter Beschäftigung und Teilzeitarbeit, zum anderen eine auf der Arbeitgeberseite zunehmend als beschäftigungshemmend empfundene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Bis zum Inkrafttreten des Beschäftigtenförderungsgesetzes prüften die Arbeitsgerichte bei jeder Befristung, ob damit der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz umgangen werden sollte. Insbesondere bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen (sogenannten Kettenarbeitsverhältnissen) nahmen die Gerichte eine rechtswidrige Gesetzesumgehung an, wenn kein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigte.



    Diese arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung wurde arbeitgeberseitig als Einstellungshindernis bewertet, da das Risiko einer befristeten Einstellung, die in ein Dauerarbeitsverhältnis mündet, für viele Arbeitgeber augenscheinlich zu groß war. Durch die Befristungsregelungen des TzBfG sollte die Beschäftigung durch einen sicheren rechtlichen Rahmen gefördert und somit einen breiterer Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
    Sachgrundlose Befristung:

    Befristung von Arbeitsverhältnissen
    Sachgrundlose Befristung

    Die Regelung der sachgrundlosen Befristung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, Mitarbeiter länger zu erproben (bis zu zwei Jahren anstatt der üblichen maximal sechsmonatigen Probezeit). Dies ist insbesondere relevant bei Bewerbern mit Merkmalen, die Arbeitgeber an der Einstellung hindern könnten, zum Beispiel besonders lückenhaften Lebensläufen, ausgesprochen schlechten Zeugnissen, häufigen auch fristlosen Kündigungen, kurzen und unregelmäßigen Beschäftigungen, Gefängnisaufenthalten, Vorstrafen oder augenscheinlich geringerer Leistungsfähigkeit. Arbeitgeber können seitdem auch Bewerber einstellen, deren Einstellung ihnen vorher als zu risikoreich erschien. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB).

    Die sachgrundlose Befristung wird in § 14 Absatz 2 geregelt. Danach sind befristete Beschäftigungsverhältnisse zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die Beschäftigungsdauer 2 Jahre nicht übersteigt. Dies ist häufig bei großen Arbeitgebern, insbesondere aber im öffentlichen Dienst der Länder problematisch. Nach dem Ablauf derart befristeter Arbeitsverträge ist die (ebenfalls wiederum sachgrundlose befristete) Beschäftigung in einer anderen Dienststelle derselben Körperschaft nicht mehr zulässig. In der Praxis bedeutet dies, dass nach einem befristeten Beschäftigungsverhältnis etwa bei einem Landesamt bei keiner anderen Behörde dieses Landes ein weiterer sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag möglich ist. Im Bereich der Universitäten und (Fach-)Hochschulen ist damit ein Wechsel von einer Einrichtung zur anderen in derart befristeten Beschäftigungsverhältnissen nicht möglich, weil hier häufig das Land als gemeinsamer Arbeitgeber für alle staatlichen Hochschulen auftritt, nicht die einzelne Einrichtung. Damit sind den Beschäftigten Karrierewege über mehrere Einrichtungen oft versperrt, obwohl dies oft auch im Interesse der Beschäftigten liegt. Allerdings wird im Hochschulbereich auch häufig das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft angewendet, das gegenüber dem TzBfG großzügigere Befristungszeiten ermöglicht.
    Befristung mit Sachgrund, sogar für eine Dauer über 2 Jahre möglich:

    Sachgrundbefristung

    Weiterhin können z. B. Vertretungen (so bei Elternzeit, Mutterschutz, längerer Arbeitsunfähigkeit) rechtssicher eingestellt werden, da dies einen Sachgrund nach dem TzBfG darstellt. Zuvor fühlten sich Arbeitgeber dem Risiko ausgesetzt, dass die Vertretung nach der Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers einen einklagbaren Anspruch auf unbefristete Beschäftigung geltend macht. Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich durch Schwangerschaft oder Elternzeit grundsätzlich nicht; er läuft zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt aus. Somit sind mutterschutzrechtliche Kündigungsschutzregelungen hier nicht anzuwenden.

    In § 14 Absatz 1 werden nichtabschließend die wichtigsten Sachgründe aufgeführt. Dies sind:

    der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
    die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
    der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
    die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
    die Befristung zur Erprobung erfolgt,
    in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
    der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
    die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

    Häufig genutzte Sachgründe sind die vorübergehenden Vertretungen wegen Elternzeit, Mutterschutz bzw. Krankheit eines anderen Mitarbeiters oder die projektbezogene Arbeit. Die Ziffern 6 und 7 spielen dagegen in der Praxis heute keine Rolle mehr.

    Ist ein Sachgrund vorhanden, kann die Befristung auch 2 Jahre übersteigen und (mit neuem Sachgrund) bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs unbegrenzt verlängert werden. Der Sachgrund muss dabei im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich benannt werden.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Teilze...ristungsgesetz

    Sollte man niemals vergessen: Dies war das Werk der SPD.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  3. #3
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    AW: Verlogene SPD

    Und dann fragen sich die Genossen ernsthaft, warum sie ihre Wähler verlieren?
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

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