Wandere aus, solange es noch geht - Finca Bayano in Panama!
Ergebnis 1 bis 5 von 5
  1. #1
    Registriert seit
    25.04.2011
    Beiträge
    32.137
    Blog-Einträge
    1

    Vom Flüchtling zum Unternehmer

    Reichlich Konkurrenz für Meisterbetriebe durch ein Förderprogramm für Flüchtlinge, wobei der Artikel nicht schildert, wie eine Qualifikation nachgewiesen wird. Oder könnte es sein, dass in Österreich jeder eine Bäckerei, eine Konditorei, eine Schreinerei eröffnen kann?


    Einfach mal so für Quereinsteiger?

    Vom Flüchtling zum Unternehmer

    Das Arbeitsmarktservice (AMS) und die Wirtschaftsagentur Wien bieten eigene Gründungsworkshops für Asylberechtigte. Bei den Männern gibt es viele Tischler, bei den Frauen viele Schneiderinnen, heißt es aus der Wirtschaftsagentur.
    Vom Wirtschaftswissenschaftsstudenten zum Inhaber eines Süßigkeitengeschäfts: Der 27-jähriger Syrer Hisham Hawat floh 2014 aus Damaskus, im Sommer 2017 öffnete er sein eigenes Unternehmen in der Thaliastraße in Ottakring. Der Name „Taybat“ bedeutet, das gute und das leckere Essen.
    „Bis jetzt hatte ich noch nicht viel mit Süßigkeiten zu tun, aber mein Kollege ist Konditor. Er macht alles. Meine Aufgabe hier ist die Führung und das Management“, erzählt Hawat gegenüber „Wien heute“.
    Noch nicht einmal Sprachkenntnisse erforderlich oder geht die österreichische Behörde davon aus, dass die Dienstleistungen sowieso nur den Orientalen selber zugute kommen? Nur, warum dann ein Förderprogramm des österreichischen Staates und warum offensichtlich nachweislos in Qualifikationen über die Führung eines Betriebes und die Fähigkeiten, die man so mitbringen müßte? Reicht schon ein Mitschrauben im Heimatland, um hier einen Meisterbetrieb aufzumachen? Wo sind die Kontrollen und Nachweise im sensiblen Lebensmittelbereich?

    „Viele sehen im Bereich Bäckerei Chancen“

    Im vergangenen Jahr haben 250 Asylberechtigte an Gründungsworkshops des AMS teilgenommen. Bei der Wirtschaftsagentur waren es 80, sagt Beraterin Tülay Tuncel. Seit zwei Jahren bietet die Agentur die Workshops in Farsi und Arabisch für Flüchtlinge an.
    „Wir haben relativ viele Tischler die bei uns angeklopft haben. Wir haben relativ viele aus dem Bereich Gastronomie. Wir haben viele die sich im Bereich Bäckerei Chancen ausrechnen und wir haben relativ viele Frauen, die als Schneiderinnen in ihren Herkunftsländern tätig waren“, sagt Beraterin Tuncel.
    Welche Nachweise? Oder geht es hier nur um den Antrag für einen Gewerbeschein?

    Abgaben und Nachweise schrecken viele ab

    Rund 15 Prozent der Teilnehmer werden nach dem Besuch des Programms „Step2Business“ auch tatsächlich ein Unternehmen aufsperren, schätzt das AMS. Denn Qualifikationsnachweise, Abgaben und Produktionskosten schrecken viele Asylberechtigte wieder ab.
    „Stück Heimat nach Österreich bringen“

    „Wien heute“ hat Hisham Hawat in seinem Geschäft in Ottakring besucht. Er will dort „ein Stück Heimat nach Österreich bringen“.
    „Mir hat geholfen, dass ich vom Bereich Management und Wirtschaft gekommen bin. Deshalb hab ich das gut verstanden. Es ist schwer, es gibt viele Genehmigungen und viele Dokumente die man haben muss“, sagt Geschäftsführer Hawat. Er will dennoch expandieren. Noch in diesem Jahr möchte er eine weitere Filiale eröffnen und sich auch eine eigene Backstube für sein Baklawa leisten.
    http://wien.orf.at/news/stories/2887167/

    Das Stichwort heißt: Backstube. Eine deutsche Neuerung, die offensichtlich auch in Österreich Freunde gefunden hat und mit der man den Meisterbrief für Bäcker aushebelt.
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  2. #2
    Registriert seit
    13.07.2010
    Beiträge
    57.365

    AW: Vom Flüchtling zum Unternehmer

    Nach wie vor gilt in Österreich und in Deutschland den von Hitler eingeführten "Meisterzwang" für zahlreiche Handwerksbetriebe. Hat man keinen Meisterbrief, eröffnet man eben einen Backshop und keine Bäckerei.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

  3. #3
    Registriert seit
    12.03.2010
    Beiträge
    18.812
    Blog-Einträge
    1

    AW: Vom Flüchtling zum Unternehmer

    Zitat Zitat von Realist59 Beitrag anzeigen
    Nach wie vor gilt in Österreich und in Deutschland den von Hitler eingeführten "Meisterzwang" für zahlreiche Handwerksbetriebe. Hat man keinen Meisterbrief, eröffnet man eben einen Backshop und keine Bäckerei.
    Ist das wirklich so? Es gab doch schon früher „Meisterbriefe" und Meister, die Gesellen ausbildeten. Ich bin da kein Fachmann, meine aber, wir sollten es vermeiden, alles scheinbar Böse Hitler anzulasten. Ein Meisterbetrieb bürgt im allgemeinen für qualitativ einwandfreie Arbeit.
    Allerdings hatte man bisher noch nicht den findigen Syrer, dem alles möglich ist.
    Einigkeit und Recht und Freiheit für das deutsche Vaterland

  4. #4
    Registriert seit
    25.04.2011
    Beiträge
    32.137
    Blog-Einträge
    1

    AW: Vom Flüchtling zum Unternehmer

    Und der Kollege, der behauptet, Konditor zu sein, führt dann diese syrische Konditorei?

    Vom Wirtschaftswissenschaftsstudenten zum Inhaber eines Süßigkeitengeschäfts: Der 27-jähriger Syrer Hisham Hawat floh 2014 aus Damaskus, im Sommer 2017 öffnete er sein eigenes Unternehmen in der Thaliastraße in Ottakring. Der Name „Taybat“ bedeutet, das gute und das leckere Essen.
    „Bis jetzt hatte ich noch nicht viel mit Süßigkeiten zu tun, aber mein Kollege ist Konditor. Er macht alles. Meine Aufgabe hier ist die Führung und das Management“, erzählt Hawat gegenüber „Wien heute“.
    Nachweis des Meisterbriefes oder Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation? Oder drückt man hier beide Augen zu?

    Es beginnt ja ganz harmlos mit einer dreijährigen Ausbildung zum Konditor:

    Die Tätigkeit im Überblick
    Konditoren und Konditorinnen stellen Torten und Kuchen, Pralinen, Konfekt, Marzipan- und Zuckererzeugnisse, Salz-, Käse- und Dauergebäck sowie Speiseeis her.
    Die Ausbildung im Überblick
    Konditor/in ist ein 3-jähriger anerkannter Ausbildungsberuf im Handwerk.
    Typische Branchen
    Konditoren und Konditorinnen finden Beschäftigung in erster Linie

    in Konditoreien, Confiserien, Cafés oder Bäckereien mit Feinbackwarensortiment
    im Patisseriebereich großer Hotels und Restaurants

    Darüber hinaus finden sie auch Beschäftigung

    in der Backwaren- und Süßwarenindustrie
    https://berufenet.arbeitsagentur.de/...ibung&dkz=3654

    Danach erst und nach drei Jahren Berufserfahrung als Geselle kann man sich zu einer Meisterausbildung an einer der Schulen anmelden. Aber das kostet natürlich nicht gerade wenig Geld und dauert natürlich. Die Lern- und Prüfungsinhalte sind

    Gliederung und Inhalte

    Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Konditoren-Handwerk umfasst folgende selbstständige Prüfungsteile:

    die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten
    (Teil I),
    die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
    die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
    die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
    (Teil IV)
    Die Prüfungen im Einzelnen:

    § 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
    (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als drei Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
    (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
    (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
    (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
    (2) Handlungsfelder sind:

    1.
    Gestaltung und Herstellungsverfahren,
    2.
    Auftragsabwicklung,
    3.
    Betriebsführung und Betriebsorganisation.

    (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

    1.
    Gestaltung und Herstellungsverfahren
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der Gestaltung und des Verfahrensablaufs unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, lebensmittelspezifischer und ökologischer Aspekte in einem Konditoreibetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

    a)
    Dekormuster rohstoffgerecht skizzieren, Ornamente entwerfen sowie Torten und Formstücke mit verschiedenen Garniermustern zeichnerisch darstellen,
    b)
    dekorative Schrifttypen unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen sowie zeichnerisch darstellen,
    c)
    Entwürfe und maßstabgetreue Zeichnungen für Konditorei- und Confiserieerzeugnisse, insbesondere aus Kuvertüre und Zucker, anfertigen,
    d)
    Gießformen zur proportionsgerechten Formgebung von feinen Backwaren, Schokoladen- und Süßwaren zeichnen sowie Farbgebung von Torten und Schaustücken darstellen und begründen,
    e)
    Konzepte für Warenpräsentationen und Schaufenstergestaltungen mit Konditorei- und Confiserieerzeugnissen unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen entwickeln,
    f)
    Rezepturen für Speisen und Getränke darstellen und abwandeln, dabei ernährungswissenschaftliche und diätetische Grundlagen beachten; Kennzeichnungserfordernisse darstellen und begründen,
    g)
    Eigenschaften von Rohstoffen sowie Halb- und Fertigerzeugnissen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen; Möglichkeiten der Lagerung und Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz der Kühl- und Gefriertechnik, beurteilen,
    h)
    technologische Vorgänge und Herstellungsschritte bei der Fertigung von Konditorei- und Confiserieerzeugnissen, insbesondere unter Berücksichtigung leicht verderblicher Rohstoffe, darstellen und beurteilen, Kontrollerfordernisse begründen; physikalische und biologische Veränderungsprozesse erläutern;

    2.
    Auftragsabwicklung
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

    a)
    Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
    b)
    Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
    c)
    Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Herstellungstechnik, der Hygiene, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
    d)
    berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und bei Dienstleistungen beurteilen,
    e)
    Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,
    f)
    Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen;

    3.
    Betriebsführung und Betriebsorganisation
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

    a)
    betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
    b)
    betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
    c)
    auf der Grundlage von Rezepturen Kosten für Konditorei- und Confiserieerzeugnisse ermitteln und Preise unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkaufsorte Theke, Cafe und außer Haus festlegen,
    d)
    Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
    e)
    betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
    f)
    Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
    g)
    betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
    h)
    Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
    i)
    Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

    (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
    (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
    (6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
    (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

    1.
    ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
    2.
    nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

    Fußnote
    (+++ § 8 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
    (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
    (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 10 Übergangsvorschrift
    Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
    http://www.gesetze-im-internet.de/ko...227800006.html

    Und das alles kann der syrische Kollege vorweisen?
    Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
    Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

  5. #5
    Registriert seit
    13.07.2010
    Beiträge
    57.365

    AW: Vom Flüchtling zum Unternehmer

    Zitat Zitat von Cherusker Beitrag anzeigen
    Ist das wirklich so? Es gab doch schon früher „Meisterbriefe" und Meister, die Gesellen ausbildeten. Ich bin da kein Fachmann, meine aber, wir sollten es vermeiden, alles scheinbar Böse Hitler anzulasten. Ein Meisterbetrieb bürgt im allgemeinen für qualitativ einwandfreie Arbeit.
    Allerdings hatte man bisher noch nicht den findigen Syrer, dem alles möglich ist.

    Als Schröder Kanzler war, wurde der Meisterzwang gelockert. Nicht mehr alle Handwerksbetriebe mussten nun von einem Meister geführt werden. Es gab aber auch immer den Ausweg über einen Konzessionsträger, also einem Meister, der für ein gewisses Entgelt offiziell in der Firma beschäftigt war, aber eben nur seinen Titel verlieh und selbst nie anwesend war. Nur Meisterbetriebe dürfen ausbilden, das gilt nach wie vor aber man muss in vielen Bereichen kein Meister sein, um den Betrieb zu gründen, bzw. einen zu übernehmen. Ich selbst habe im Familienkreis erlebt, dass der Chef und Meister einer gut gehenden Tischlerei starb und der Betrieb ein Jahr Zeit hatte ohne Meister weiterzumachen. Nachdem sich auch aus finanziellen Gründen kein Meister finden ließ, wurde der Laden geschlossen und 15 Leute verloren ihren Job.
    Flexibel ist der Staat aber immer gewesen, wenn es um Zuwanderer geht. In Berlin hat man schon immer beide Augen zugedrückt. Diese ganzen türkischen und arabischen Frisöre, Bäcker und Gastronomen haben nie die gleichen Kriterien erfüllen müssen, wie die Deutschen. Auch gab es immer Fördertöpfe, die die Selbstständigkeit vor allem der Türken massiv unterstützt haben.
    Alle Texte, die keine Quellenangaben haben, stammen von mir.

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Ähnliche Themen

  1. Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 03.12.2016, 13:31
  2. Antworten: 9
    Letzter Beitrag: 22.09.2015, 04:40
  3. Arme Unternehmer
    Von Realist59 im Forum Aktuelles
    Antworten: 9
    Letzter Beitrag: 08.01.2014, 08:18

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •