Gericht: "Nazi" ist gedeckt durch Meinungsfreiheit
KEHL (BZ). AfD-Mitglied Günter Geng hat behauptet, von Norbert Hense, Mitglied der Bündnis-Grünen, als Nazi bezeichnet worden zu sein, und hat versucht, Hense zu verklagen. Die 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg hat jetzt die Beschwerde des AfD-Mitglieds gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Kehl zurückgewiesen.



Das Amtsgericht hatte es abgelehnt, ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung gegen Norbert Hense einzuleiten. Das Verfahren war darauf hin auf dem Wege der Privatklage von Günter Geng angestrengt worden, nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg das Verfahren eingestellt hatte.

Der Beschwerdeführer, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter für den Kehler AfD-Landtagsabgeordneten Stefan Räpple tätig ist, warf dem beschuldigten Grünenpolitiker vor, dass dieser ihn anlässlich einer Veranstaltung für die baden-württembergische Landtagswahl 2016 wiederholt als "Nazi" beschimpft habe, um ihm gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen, heißt es in der Pressemitteilung des Landgerichts.
Die Beschwerdekammer war jedoch – wie bereits das Amtsgericht Kehl – der Ansicht, dass eine Verurteilung des Grünenmitglieds wegen Beleidigung nicht zu erwarten sei. Zwar handele es sich bei der Bezeichnung als "Nazi" "um die Kundgabe der Nichtachtung beziehungsweise Missachtung" gegenüber dem AfD-Mitglied, was den Tatbestand der Beleidigung erfülle. Es lasse sich aber nicht ausschließen, dass die Äußerung von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sei, stellt das Landgericht fest. Und weiter: Ein Fall der grundsätzlich strafbaren Schmähkritik könne nicht angenommen werden, denn der Begriff "Nazi" werde auch als bloße, wenn auch scharfe Bezeichnung für eine politisch rechte Einstellung verwendet.
Außerdem habe der Grünenpolitiker erklärt, dass er sich mit dieser Äußerung von der Partei AfD wegen ihres Programmes, ihres Auftretens und des Duldens rechtsradikaler Parteimitglieder bei gleichzeitigem Beanspruchen der bürgerlichen Mitte abgrenzen habe wollen. Diese Darstellung lasse sich laut Gericht nicht widerlegen, zumal die Äußerungen im Rahmen des öffentlichen Wahlkampfs gefallen seien und sich die Beteiligten bisher gänzlich unbekannt gewesen seien; insgesamt spreche daher viel dafür, dass die Bezeichnung als "Nazi" aus Sicht des Beschuldigten weniger auf persönliche Herabwürdigung als auf eine sachliche, wenn auch harsche Kritik an der Partei AfD gerichtet gewesen sei, was durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei.
http://www.badische-zeitung.de/offen...147131578.html