Neugeborene Kinder von Asylberechtigten und international Schutzberechtigten haben unmittelbar Anspruch auf Hartz IV-Leistungen



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In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Loseblattsammlung - zu überführen ist:
„In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.
Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis der Eltern (die den Jobcentern i.d.R. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde für das in Deutschland geborene Kind.“
Das Ergebnis, dass im Bundesgebiet geborene Kinder international Schutzberechtigter und Asylberechtigter Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, ist zutreffend, auch wenn die Begründung fehlerhaft ist. Denn ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel schafft noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt, auch wenn dies vom Bundessozialgericht behauptet wird.


Das Asylbewerberleistungsgesetz kommt aber in den hier betroffenen Fällen bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die im Bundesgebiet geborenen Kinder sich unmittelbar kraft Gesetzes rechtmäßig aufhalten und damit nicht ausreisepflichtig sind.
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http://www.migrationsrecht.net/nachr...eistungen.html